Als professioneller freischaffender Künstler in den Genuss von Sozialmaßnahmen gelangen
Der Staat kann Künstlern, die sich beruflich der Schaffung von Kulturgütern und der Erbringung von künstlerischen Leistungen widmen, Beihilfen sozialer Art gewähren. Die Zulassung zu diesen Beihilfen erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 24 Monaten. Sie kann unbeschränkt erneuert werden, vorausgesetzt der Künstler erfüllt weiterhin die gesetzlichen Bedingungen.
Zielgruppe
Folgenden Personen können als professionelle freischaffende Künstler zu Beihilfen sozialer Art zugelassen werden:
- Autoren und Darsteller im Bereich der grafischen und bildenden Kunst, der Bühnenkunst (insbesondere Theater und Tanz), der Literatur und der Musik;
- Kunstschaffende und/oder -gestalter, die sich vor allem der derzeitigen oder künftigen digitalen oder sonstigen Fotografie-, Film-, Tontechnik bzw. audiovisuellen oder sonstigen Spitzentechnologien bedienen.
Folgende Personen können nicht zu Beihilfen sozialer Art zugelassen werden:
- Personen, deren Tätigkeit darin besteht, rein kommerziellen oder Werbezwecken dienende oder zu solchen Zwecken verwendete Werke sowie pornografische, zu Gewalt oder Rassenhass aufrufende oder Verbrechen gegen die Menschheit rechtfertigende Werke bzw. ganz allgemein ordnungs- und sittenwidrige Werke zu schaffen;
- Personen, deren Haupttätigkeit dem geänderten Gesetz vom 2. September 2011 zur Regelung des Zugangs zum Beruf des Handwerkers, des Gewerbetreibenden, des Industriellen sowie zu bestimmten freien Berufen in seiner aktuellen Fassung unterliegt.
Voraussetzungen
Für die Zulassung zu Beihilfen sozialer Art:
- muss der Antragsteller am Tag der Beantragung der Beihilfen sozialer Art seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung in Luxemburg sozialversichert sein und ein Engagement in der luxemburgischen Kunst- oder Kulturszene nachweisen;
- mindestens während der 3 dem Antrag unmittelbar vorangehenden Jahre ohne jegliche Weisungsgebundenheit unter von ihm selbst festgelegten Bedingungen und auf eigenes wirtschaftliches und soziales Risiko künstlerische Leistungen erbracht haben;
- im Jahr vor der Antragstellung aus seiner künstlerischen Tätigkeit ein Einkommen erzielt haben, das mindestens das 4-Fache des monatlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer betrug;
- mindestens während der 3 dem Antrag unmittelbar vorangehenden Jahre als Selbstständiger mit vorwiegend intellektueller Tätigkeit (travailleur intellectuel indépendant) rentenversichert gewesen sein;
- außerdem darf er keine Entschädigung für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs bei ungewollter Erwerbslosigkeit erhalten und;
- weder in Luxemburg noch im Ausland eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) beziehen.
Der 3-Jahres-Zeitraum reduziert sich auf 12 Monate, wenn der Antragsteller einen Hochschulabschluss (mindestens 3-jähriges Studium) in einer der vorgenannten Fachrichtungen vorweisen kann, der im Register für Bildungsnachweise eingetragen ist. Für diese Personengruppe entfällt beim Erstantrag auf Sozialbeihilfe auch der Nachweis über das jährliche Mindesteinkommen aus künstlerischer Tätigkeit.
Die künstlerische Arbeit kann parallel zu einer nicht künstlerischen beruflichen Nebentätigkeit ausgeübt werden, wobei das Jahreseinkommen aus dieser Nebentätigkeit das 12-Fache des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer nicht übersteigen darf.
Der dreijährige bzw. einjährige Tätigkeitszeitraum direkt vor dem Antrag auf Sozialbeihilfe wird bei Arbeitsunfähigkeit aus einem der folgenden Gründe für den entsprechenden Zeitraum unterbrochen: Krankheitsurlaub von mindestens 1 Monat, Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Elternurlaub.
Vorgehensweise und Details
Vorteile der Zulassung zu Beihilfen sozialer Art
Professionelle freischaffende Künstler, die zu Beihilfen sozialer Art zugelassen wurden und deren monatliche Einkünfte unter dem sozialen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer liegen, haben Anspruch auf Finanzbeihilfen. Diese Beihilfen sollen die Einkünfte auf das Niveau des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer aufstocken, können jedoch höchstens die Hälfte dieses Mindestlohns betragen.
Die monatlichen Einkünfte des Künstlers werden auf Basis seiner persönlichen Bruttoeinkünfte ermittelt, die alle beruflichen und anderen Einkünfte umfassen.
Auf Antrag des Künstlers kann die Finanzbeihilfe monatlich bezogen werden.
Es steht ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung, das dem Ministerium für Kultur unbedingt innerhalb des Monats zukommen muss, der auf den Monat folgt, für den die Beihilfe beantragt wird.
Für Monate, in denen die zu Sozialbeihilfen zugelassene Person nachfolgend aufgeführte Einkünfte bezieht, kann trotz Erfüllung aller vorgenannten Bedingungen keine Finanzbeihilfe bewilligt werden:
- ein Einkommen aus einer nicht künstlerischen beruflichen Nebentätigkeit, das mehr als die Hälfte des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer beträgt; oder
- Entschädigungen wegen ungewollter Erwerbslosigkeit für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs; oder
- Entgeltersatzleistungen aus Luxemburg oder dem Ausland (zum Beispiel Arbeitslosengeld).
Antrag auf Zulassung zu Beihilfen sozialer Art
Der Antrag auf Zulassung zu Beihilfen sozialer Art ist auf dem entsprechenden Formular an den Kulturminister zu richten. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein ausführlicher Lebenslauf des Künstlers mit Kopien aller Unterlagen und Belege, auf die darin verwiesen wird (Diplome, Ehrenauszeichnungen, Preise, Kataloge, Auswahlen bei Messen, Beteiligungen an Jurys usw.);
- gegebenenfalls ein Nachweis über die Eintragung im Register für Bildungsnachweise gemäß dem Gesetz vom 17. Juni 1963 zum Schutz der Diplome und Titel des Hochschulwesens;
- ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellter, vollständiger Sozialversicherungsnachweis neueren Datums (vor weniger als 2 Monaten ausgestellt und unter Angabe des Datums des Beginns und der Art der Mitgliedschaft);
- eine Erklärung, die unter anderem folgenden Wortlaut enthält: „Hiermit erkläre ich, professionelle(r) freischaffende(r) Künstler(in) zu sein und Werke auf eigene Rechnung zu schaffen/darzubieten (Zutreffendes bitte auswählen). Meine Arbeit als professionelle(r) freischaffende(r) Künstler(in) ist meine Haupttätigkeit.“ Der Künstler muss zudem seine künstlerische Arbeit darlegen, eine Kurzbeschreibung der von ihm geschaffenen Werke bzw. des während der Anwartschaftszeit dargebotenen Repertoires liefern und Pläne für zukünftige Projekte angeben (ggf. mit Belegen für ausstehende Aufträge);
- Fotos, Reproduktionen oder Veröffentlichungen seiner Werke bzw. ein Inventar seines Repertoires;
- eine Liste der während der Anwartschaftszeit von ihm verkauften Werke mit Angabe des Preises, Zahlungsbelegen und ggf. die Kopien der im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit unterzeichneten Verträge;
- eine von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ausgestellte Einkommensbescheinigung neueren Datums;
- 3 Referenzen zu seiner Arbeit und seinem Engagement in der luxemburgischen Kunst- und Kulturszene, entweder von anderen Künstlern oder von Künstleragenturen, Künstlervermittlern oder Verlegern, oder von sonstigen Akteuren der Kunstszene bzw. des Bereichs der audiovisuellen Kommunikation;
- eventuell eine Pressemappe;
- eine Erklärung, die unter anderem folgenden Wortlaut enthält: „Hiermit erkläre ich, dass ich weder in Luxemburg noch im Ausland eine Entgeltersatzleistung erhalte“ (zum Beispiel Arbeitslosengeld, REVIS);
- sonstige vom Antragsteller als zweckdienlich erachtete Belege und Dokumente.
Nach Einreichung des Antrags wird dieser von einer unter anderem aus professionellen freischaffenden Künstlern und Staatsbediensteten zusammengesetzten beratenden Kommission geprüft. Der Kulturminister trifft seine Entscheidung auf der Grundlage einer Stellungnahme dieser Kommission.
- 12. Januar;
- 9. Februar;
- 9. März 9
- 20. April;
- 11. Mai;
- 8. Juni;
- 13. Juli;
- 14. September;
- 12. Oktober;
- 9. November;
- 14. Dezember.
Das Verfahren zur Bearbeitung eines solchen Antrags erstreckt sich über 2 aufeinanderfolgende Sitzungen.
Hinweis: Der vollständige Antrag muss mindestens eine Woche vorher eingegangen sein, damit der Antrag auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt werden kann.
Spätestens 3 Monate nach Eingang des vollständigen, alle Belege umfassenden Antrags muss der Antragsteller über die Entscheidung hinsichtlich der finanziellen Beihilfen für professionelle freischaffende Künstler informiert werden.
Erneuerung der Zulassung zu Beihilfen sozialer Art
Die Zulassung zu Beihilfen sozialer Art erfolgt für einen Zeitraum von 24 Monaten.
Nach Ablauf der 24 Monate kann sie auf schriftlichen Antrag erneuert werden. Dieser ist auf dem entsprechenden Formular an das Ministerium für Kultur zu richten.
Der Kulturminister erneuert die Zulassung zu Beihilfen sozialer Art auf der Grundlage einer Stellungnahme der beratenden Kommission für diejenigen Personen, die die vorgenannten Bedingungen seit der Zulassung zu den Beihilfen sozialer Art bzw. seit der Erneuerung dieser Zulassung erfüllen.
Spätestens 3 Monate nach Eingang des vollständigen, alle Belege umfassenden Antrags muss der Antragsteller über die Entscheidung hinsichtlich der Erneuerung der finanziellen Beihilfen für professionelle freischaffende Künstler informiert werden.
Steuerrechtlicher Rahmen
Kunstpreise und akademische Preise, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus Luxemburg oder aus dem Ausland oder von Einrichtungen, denen Luxemburg angehört, vergeben werden, sind einkommensteuerfrei, sofern es sich nicht um eine wirtschaftliche Leistungserbringung handelt.
Professionelle freischaffende Künstler können im Rahmen der Betriebsausgaben einen Mindestpauschbetrag von 25 % der Betriebseinnahmen aus ihrer Tätigkeit geltend machen, wobei hierfür ein jährlicher Höchstbetrag von 12.500 Euro gilt.
Übersteigt der Gewinn aus einer künstlerischen Tätigkeit den Durchschnitt der Gewinne des jeweiligen Geschäftsjahres und der 3 vorangehenden vollen Geschäftsjahre, wird dieser Gewinn als außergewöhnliche Einkünfte eingestuft und besteuert, wobei die Steuer maximal 24 % des realisierten Gewinns betragen darf.
Formulare/Online-Dienste
Demande en obtention du bénéfice des aides à caractère social en faveur de l'artiste professionnel indépendant
Déclaration sur l'honneur en vue de l'obtention d'une aide mensuelle pour l'artiste professionnel indépendant
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für Kultur4, boulevard Roosevelt
L-2450 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach L-2912 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-86600Fax : (+352) 29 21 86 / 40 24 27Während der Krise eingeleitete Maßnahmen: E-Mail-Kontakt: declaration-aide@mc.etat.lu