Den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Luxemburg nutzen

Zum letzten Mal aktualisiert am

In Luxemburg gibt es zahlreiche öffentliche Verkehrsmittel, die es ermöglichen, durch das ganze Land und ins Ausland zu fahren.

Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) müssen die Fahrgäste bestimmte Regeln einhalten.

Seit dem 1. März 2020 ist die Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel in der 2. Klasse auf dem luxemburgischen Staatsgebiet kostenlos. Fahrten in der 1. Klasse und grenzüberschreitende Fahrten sind weiterhin ganz oder teilweise kostenpflichtig.

Betroffene Personen

Jeder hat die Möglichkeit, den ÖPNV zu nutzen.

Kinder unter 4 Jahren müssen von einer Person begleitet werden, die mindestens 12 Jahre alt ist.

Ferner hat jeder Anrecht auf die kostenlose Nutzung des ÖPNV in der 2. Klasse auf den Streckennetzen:

  • der Regionalverkehrsbetriebe (Régime Général des Transports Routiers - RGTR);
  • der Nationalen Eisenbahngesellschaft (Chemins de Fer Luxembourgeois - CFL);
  • der Luxemburger Stadtverkehrsbetriebe (Autobus de la Ville de Luxembourg - AVL);
  • von Luxtram S.A.;
  • des Kommunalen Verkehrsverbunds des Kantons Esch-sur-Alzette (Syndicat des Tramways Intercommunaux du Canton d'Esch-sur-Alzette - TICE).

Kosten

Nationale Bahnreisen in der 1. Klasse

Bahnreisen in der 1. Klasse sind:

  • kostenpflichtig für alle Personen ab 12 Jahren. Der Fahrgast muss über einen Fahrausweis verfügen;
  • kostenlos für Kinder unter 12 Jahren unter der Bedingung, dass:
    • die Kinder von einer Person begleitet werden, die mindestens 12 Jahre alt ist und über einen gültigen Fahrschein für die 1. Klasse verfügt;
    • es nicht mehr als 2 Kinder unter 12 Jahren sind.
Fahrscheinpreise in Euro
Kurzzeitfahrschein 3
Langzeitfahrschein (1 Tag) 6
Heft mit 10 Kurzzeitfahrscheinen 24
Heft mit 5 Langzeitfahrscheinen 24
Monatskarte für das gesamte Streckennetz 75
Monatskarte für eine bestimmte Kurzstrecke 37,50
Jahreskarte für das gesamte Streckennetz 660
Jahreskarte für eine bestimmte Kurzstrecke 330
Jahreskarte für Senioren (für das gesamte Streckennetz), Seniorekaart 200

Grenzüberschreitende Bus- oder Bahnfahrten

Bahnfahrten

Die kostenlose Nutzung der Bahn gilt ausschließlich für Fahrten innerhalb Luxemburgs:

  • in der 2. Klasse;
  • ab einem Grenzort; oder
  • bis zu einem Grenzort.

Für grenzüberschreitende Fahrten ist ein Fahrausweis notwendig, abgesehen von Bahnfahrten zu den 3 nach der luxemburgischen nationalen Regelung betriebenen Bahnhöfen, das heißt Audun-le-Tiche (Frankreich), Athus (Belgien) und Volmerange-les-Mines (Frankreich).

Busfahrten

Grenzüberschreitende Busfahrten im RGTR-Streckennetz sind kostenlos:

  • bis zur letzten angefahrenen Haltestelle vor der Grenze; oder
  • bis zur Grenze, wenn sich dort eine Bushaltestelle befindet;
  • für Kinder unter 12 Jahren unter der Bedingung, dass:
    • sie von einer Person begleitet werden, die mindestens 12 Jahre alt ist und über einen gültigen RegioZone-Fahrausweis verfügt;
    • die Kinder in Luxemburg abgeholt und abgesetzt werden.

Für grenzüberschreitende Fahrten ist ein RegioZone-Fahrausweis erforderlich.

Fahrscheinpreise in Euro
  RegioZone 1 RegioZone 2
Kurzzeitfahrschein 3 5
Tageskarte 5 9
Monatskarte 40 85
Jahreskarte 360 750
Studentepass Regio (ermäßigte Jahreskarte für Schüler und Studierende) 130 200

Gebühren für die Ausstellung eines Ersatzfahrausweises

Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl eines personengebundenen Fahrausweises kann dieser gegen Zahlung einer Gebühr von 25 Euro ersetzt werden.

Vorgehensweise und Details

Verpflichtungen

Für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel müssen die Fahrgäste folgende Dokumente mit sich führen:

  • einen gültigen Personalausweis;
  • ggf. einen gültigen Fahrausweis (für Fahrten in der 1. Klasse oder grenzüberschreitende Fahrten).

Ferner sind die Fahrgäste dazu verpflichtet, sich an die allgemeinen Vorschriften der Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel zu halten.

Fahrausweise

Für Fahrten in der 1. Klasse gibt es verschiedene Fahrausweise:

  • Kurzzeittickets, nicht personengebunden, mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 2 Stunden;
  • 1-Tagestickets, unbegrenzt gültig ab dem Zeitpunkt der Entwertung bis um 4.00 Uhr des Folgetages;
  • Monatskarten, nicht personengebunden, gültig ab dem Tag der Entwertung bis um 4.00 Uhr am gleichen Tag des Folgemonats, für eine unbegrenzte Anzahl an Fahrten auf den betreffenden Strecken oder mit den betreffenden öffentlichen Verkehrsmitteln;
  • Jahreskarten, personengebunden, gültig ab dem Tag der Entwertung bis um 4.00 Uhr am gleichen Tag des Folgejahres, für eine unbegrenzte Anzahl an Fahrten auf den betreffenden Strecken oder mit den betreffenden öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Gültigkeitsdauer von sämtlichen Fahrausweisen beginnt ab der ersten Entwertung, sofern auf dem Fahrausweis nichts anderes angegeben ist.

Unleserliche oder unkenntliche Fahrausweise sind nicht gültig.

Ermäßigte Jahreskarten

Schüler und Studierende können eine ermäßigte Jahreskarte, den sogenannten Studentepass Regio, für grenzüberschreitende Busfahrten erwerben.

Folgende Personen können diese Jahreskarte bei einer der Verkaufsstellen beantragen:

  • Schüler unter 25 Jahren, die:
    • eine Sekundarschule besuchen;
    • im Besitz einer myCard élève (Schülerkarte) sind; oder
  • Studierende unter 30 Jahren, die:
    • ein Studium absolvieren;
    • im Besitz eines Studierendenausweises sind.

Jahreskarte für Senioren

Personen ab 60 Jahren können eine Jahreskarte für Senioren für Inlandsfahrten in der 1. Klasse beantragen.

Der Antrag muss bei einer Verkaufsstelle unter Beifügung eines aktuellen Passbildes eingereicht werden.

Übertragung eines Fahrausweises

Die Übertragung eines Fahrausweises ist nur möglich:

  • wenn er nicht personengebunden ist;
  • vor Beginn der Fahrt.

Kostenerstattung

Die Kosten für Fahrausweise können nicht erstattet werden.

Der Verlust oder Diebstahl von personengebundenen Fahrausweisen bzw. unleserliche personengebundene Fahrausweise begründen, außer in Ausnahmefällen, keinen Anspruch auf Entschädigung.

Sonderfälle

Gruppenfahrten

Im Rahmen von schulischen, vorschulischen oder außerschulischen Aktivitäten muss ein spezieller Antrag beim jeweiligen Verkehrsbetrieb eingereicht werden, wenn die Anzahl der Personen in der Gruppe:

  • mehr als 10 Kinder bei Busfahrten beträgt;
  • mehr als 20 Kinder bei Bahnfahrten beträgt.

Die Anträge werden in Abhängigkeit von der freien Kapazität des Verkehrsmittels genehmigt.

Beförderung von Gegenständen oder Haustieren

Die Fahrgäste können die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen mit:

  • Haustieren oder Assistenztieren;
  • Gegenständen (Gepäck usw.) oder Gegenständen auf Rädern (Kinderwagen, Rollstuhl, Fahrrad usw.).

Die Gegenstände:

  • unterliegen der Aufsicht und der Verantwortung ihrer Besitzer;
  • dürfen:
    • keine Gefahr darstellen und müssen daher fixiert, verschlossen oder verstaut werden;
    • die Bewegungsfreiheit der Fahrgäste nicht einschränken: Sie dürfen demnach nicht auf Sitzplätzen oder im Mittelgang abgestellt werden.

Bei Verdacht auf Verstoß können die Mitarbeiter in Anwesenheit des Fahrgastes die Art des Gegenstands überprüfen.

Ausschluss von der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

Bei Verstoß gegen eine Vorschrift betreffend den Betrieb und die Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln können die Fahrgäste:

  • nicht mehr in den öffentlichen Verkehrsmitteln zugelassen werden;
  • während der Fahrt von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Fahrgäste können ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn sie:

  • die Ordnung und Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln beeinträchtigen; oder
  • sich unangemessen verhalten; oder
  • die gesetzlichen Vorschriften und die Anweisungen der Kontrolleure nicht beachten.

In diesen Fällen können die Fahrausweise ohne Anspruch auf Kostenerstattung entzogen werden.

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung für Mobilität und Transport

Verwaltung für öffentlichen Verkehr

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