Waisenrente nach dem Tod eines Elternteils
Zum letzten Mal aktualisiert am
Beim Tod ihres Vaters oder ihrer Mutter haben eheliche oder diesen gleichgestellte Kinder Anspruch auf eine Waisenrente, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) ist für die Versicherten und Rentner des allgemeinen Systems zuständig. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gibt es ein spezielles Rentensystem mit besonderen Modalitäten und Bedingungen.
Die Waisenrente wird nicht automatisch gewährt. Die betreffende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter muss einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen.
Betroffene Personen
Eheliche und diesen gleichgestellte Kinder des Verstorbenen.
Ehelichen Kindern gleichgestellt sind:
- für ehelich erklärte Kinder;
- Adoptivkinder;
- nicht eheliche Kinder;
- alle Kinder, die Vollwaisen sind, vorausgesetzt:
- der Versicherte oder Rentenempfänger ist in den letzten 10 Monaten vor seinem Tod für deren Unterhalt und Erziehung aufgekommen; und
- sie haben keinen Anspruch auf eine Waisenrente für ihren Vater oder ihre Mutter.
Voraussetzungen
Allgemeines
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Bei Fortsetzung der schulischen Laufbahn oder einer Berufsausbildung wird die Waisenrente höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres weitergezahlt.
Bedingungen für den Erhalt der Waisenrente
Für den Erhalt der Waisenrente gelten die gleichen Wartezeiten wie für die Hinterbliebenenrente des Ehe- oder Lebenspartners:
- Wenn der verstorbene Versicherte Empfänger einer persönlichen Rente war, ist keine Wartezeit erforderlich.
- Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens erwerbstätig war, besteht nur dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene in den 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 12 Monate lang rentenversichert war.
Ist der Tod auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, der bzw. die während der Mitgliedschaft eingetreten ist, sind keinerlei Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer seiner Mitgliedschaft zu erfüllen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Rente wird nur auf formellen Antrag der betreffenden Personen bewilligt (Formular unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbar).
Wenn Sie minderjährig sind, ist der Antrag von Ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Grundsätzlich ist der Antrag in Ihrem Wohnsitzland einzureichen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind entsprechend dem Ort, an dem der verstorbene Versicherte zuletzt versichert war, möglich:
- Der Verstorbene war zuletzt in Luxemburg versichert:
- Sie können Ihren Antrag unabhängig von Ihrem Wohnsitz bei der CNAP einreichen.
- Bei einer Beschäftigung des Verstorbenen in mehreren Ländern ist die CNAP dafür zuständig, die Rentenanträge bei den ausländischen Stellen einzureichen.
- Der Verstorbene war zuletzt außerhalb Luxemburgs versichert:
- Sie können Ihren Antrag folgendermaßen einreichen:
- entweder in Ihrem Wohnsitzland;
- oder in dem Land, in dem der Verstorbene zuletzt gearbeitet hat.
- Der ausländische Rentenversicherungsträger hat sich in diesem Fall mit allen anderen Ländern in Verbindung zu setzen, in denen der Verstorbene gearbeitet hat.
- Sie können Ihren Antrag folgendermaßen einreichen:
Wenn mehrere Länder betroffen sind:
- unterliegen alle Vorgänge der Voraussetzung, dass Luxemburg ein bi- oder multilaterales Abkommen mit dem oder den jeweiligen Ländern geschlossen hat;
- setzt sich der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit dem Rentenversicherungsträger jedes Landes, in dem der Verstorbene Beiträge geleistet hat, in Verbindung;
- erhalten Sie von jedem Staat eine Rente im Verhältnis zur Dauer der Mitgliedschaft des Verstorbenen, wenn die dortigen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß der anwendbaren Gesetzgebung erfüllt sind.
Das Gleiche gilt für die Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein und die Drittstaaten, mit denen Luxemburg ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat.
Wichtig: Wird der Antrag bei einem ausländischen Träger gestellt, muss unbedingt für jede Waise ein separater Antrag gestellt werden.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- einen Bankidentitätsauszug (denjenigen Ihres gesetzlichen Vertreters, falls Sie minderjährig sind);
- eine Sterbeurkunde des Versicherten;
- Ihre Schulbescheinigung, wenn Sie zwischen 18 und 27 Jahren alt sind.
Berechnung der Rente, Häufung, Beginn/Ende
Höhe der Rente
Die Waisenrente wird unter Berücksichtigung der Elemente der persönlichen Rente berechnet, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Demnach wird für die Festsetzung der Höhe der Waisenrente immer der Versicherungsverlauf des Verstorbenen zugrunde gelegt.
Die Waisenrente setzt sich zusammen aus:
- 33 % der pauschalen Steigerungen/pauschalen Sondersteigerungen (Element „Dauer“);
- 25 % der proportionalen Steigerungen/proportionalen Sondersteigerungen (Element „Beiträge“),
auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte, sowie aus einem Drittel der Jahresendzulage.
Die Waisenrente ist an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindex gekoppelt und wird an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.
Für Vollwaisen beträgt die Rente das Doppelte des oben genannten Betrags. Sofern Sie Anspruch auf eine doppelte Waisenrente haben, das heißt sowohl für den verstorbenen Vater als auch für die verstorbene Mutter, wird nur die höchste Rente verdoppelt.
Rentenhäufung
Bezug mehrerer Hinterbliebenenrenten
Die Summe der Renten, die an die Hinterbliebenen eines Versicherten gezahlt werden, darf nicht höher sein als:
- entweder die Rente, die der verstorbene Versicherte bezogen hätte;
- oder – sofern dieser Berechnungsmodus vorteilhafter ist – der Durchschnitt der 5 höchsten Jahresgehälter des Versicherungsverlaufs des Verstorbenen, wobei dieser Durchschnitt nicht geringer sein darf als das 1,2-Fache des Referenzbetrags.
Wenn die Gesamtheit der von den Hinterbliebenen bezogenen Renten diese Grenze überschreitet, werden die Renten anteilig gekürzt.
Waisenrente und Kindergeld
Die Waisenrente kann ohne Kürzung gemeinsam mit dem von der Zukunftskasse gezahlten Kindergeld bezogen werden.
Besteuerung
Waisenrenten, die gemäß den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit gewährt werden, werden nicht besteuert.
Zahlung der Waisenrente
Genau wie alle anderen Renten auch wird die Waisenrente monatlich im Voraus gezahlt.
Die Zahlung der Rente wird eingestellt:
- bei Vollendung des 18. Lebensjahres oder, im Falle einer Fortsetzung der schulischen Laufbahn, spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres;
- im Monat nach Ihrer Eheschließung oder der Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft, außer im Falle einer Fortsetzung der schulischen Laufbahn;
- bei Gewährung einer persönlichen Rente.
Solange Sie minderjährig sind, wird die Waisenrente an Ihren gesetzlichen Vertreter gezahlt.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Nationale Rentenversicherungskasse
- Adresse:
-
1A, boulevard Prince Henri
L-1724
Luxemburg
Luxemburg
L-2096 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 22 41 41-1
(+352) 22 41 41-6500
- Telefon:
- Hotline
- Website:
- http://www.cnap.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
Die öffentlichen Schalter sind nur nach Terminvereinbarung geöffnet.
Telefonempfang von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/
Nationale Rentenversicherungskasse
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
La pension de survie
sur le site de la Caisse nationale d’assurance pension (CNAP)
-
Droit de la sécurité sociale
sur le site de l'Inspection générale de la sécurité sociale
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre III, Chapitre II
-
Loi du 27 juillet 1987
concernant l'assurance pension en cas de vieillesse, d'invalidité et de survie
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