Neue Betriebe des Landwirtschaftssektors unterliegen bestimmten Einrichtungs- und Nutzungsbedingungen.
Zielgruppe
Jeder, der einen Bienenstock in einem besiedelten Gebiet einer Gemeinde aufstellt.
Voraussetzungen
Allgemeine Bedingungen
Um einen Bienenstock betreiben zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der Bienenstock muss fachgerecht gebaut sein und unterhalten werden.
Es dürfen weder Flüssigabfälle noch Waschwasser von Pflanzenschutzspritzen oder sonstige Flüssigkeiten, die direkt oder indirekt eine Verschmutzung herbeiführen, in einen der folgenden Bereiche gelangen:
auf die öffentlichen Verkehrswege;
in Fließgewässer;
in das Grundwasser;
in die öffentliche Kanalisation oder;
in die Umgebung.
Diese Flüssigkeiten sind in einem Jauche- oder Güllebehälter zu entsorgen.
Es muss ein öffentliches Wasserversorgungssystem eingebaut werden (aus Privatquellen oder -bohrungen gewonnenes Wasser gilt nicht als Trinkwasser). Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit das genutzte Wasser nicht in Kontakt mit dem Trinkwasser oder in das öffentliche Wasserversorgungsnetz gelangt.
Der Betreiber muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um bestmöglich zu verhindern, dass schlechte Gerüche entstehen.
Der Betrieb und die unter der Aufsicht des Betreibers stehende Umgebung müssen sauber gehalten werden.
Der Bienenstock muss so gebaut, ausgestattet und genutzt werden, dass der Betrieb weder Geräusche noch Vibrationen verursacht, die die Nachbarschaft stören könnten.
Der Motor eines stillstehenden Fahrzeugs darf nicht über längere Zeit laufen, auch nicht, um das Fahrzeug oder den Fahrgastraum vorzuheizen.
Jede außerorts gelegene Konstruktion bedarf einer vorherigen Genehmigung.
Diese Bedingungen gelten für alle landwirtschaftlichen Betriebe, die in der
geltenden großherzoglichen Verordnung aufgezählt sind.
Besondere Bedingungen für Bienenstöcke
Es müssen sämtliche angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um außergewöhnliche Störungen der unmittelbaren Nachbarschaft zu vermeiden: Richtung der Fluglöcher der Bienenstöcke, begrünter Sichtschutz usw.
Die Bienenstöcke müssen so aufgestellt sein, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird und von der Grenze des Nachbargrundstücks eine Entfernung von mindestens 10 Metern eingehalten wird.
Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass sich die Ausflugrichtung der Bienen in entgegengesetzter Richtung zu den Wohnhäusern befindet.
Der Anflug der Bienen ist auf Höhe der Bienenstöcke durch eine Heckenreihe oder einen Lattenzaun von mindestens 2 Metern Höhe umzuleiten, damit die Bienen ihren Flug nicht bis zu den Wohnhäusern fortsetzen.
Wanderbienenstöcke sowie außerorts aufgestellte Bienenstöcke müssen durch ein Schild mit dem Namen, der Telefonnummer und der Adresse des Eigentümers gekennzeichnet sein.
Der Imker muss haftpflichtversichert sein.
Fristen
Neu eröffnete Betriebe müssen dem Umweltamt (Administration de l'environnement) vor ihrer Inbetriebnahme gemeldet werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss dem Umweltamt seinen Antrag anhand eines spezifischen Formulars zukommen lassen.
Dabei muss er Folgendes angeben:
seine Namen und Vornamen;
seine Adresse;
seinen Beruf;
seine Telefonnummer.
Zudem muss er folgende Angaben machen:
Bezeichnung des Betriebs;
Fassungsvermögen;
Abmessungen;
Standort.
Belege
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Katasterplan im Maßstab 1:2.500, auf dem der bzw. die betreffenden Betriebe angegeben sind;
ein Auszug aus einer topografischen Karte im Maßstab 1:10.000 oder 1:20.000, auf dem der Standort angegeben ist.
Formulare/Online-Dienste
Secteur agricole - Déclarations de mise en place et d'exploitation d'un établissement de classe 4
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