Förderung für die energetische Renovierung von Wohnraum (Klimabonus 2026)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wichtiger Hinweis: Direktverrechnung der Förderungen (ab 1. Januar 2027)

Ab dem 1. Januar 2027 gilt folgende Regelung: Wenn die Rechnung für Ihre Investition ab diesem Datum ausgestellt wurde, können Sie für bestimmte Investitionen zwischen dem herkömmlichen Verfahren und einer direkten Verrechnung wählen. Die Direktverrechnung ist optional; das klassische Antragsverfahren für die Förderung bleibt weiterhin bestehen.

Im Direktverrechnungsverfahren kann der Betrag der finanziellen Förderung direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Die Förderung wird vom Staat an ein Unternehmen ausgezahlt, das im Register der intermediären Antragsteller eingetragen ist; dieses muss die Fördermittel anschließend in voller Höhe in Form einer Reduzierung des zu zahlenden Gesamtbetrags an die antragstellende Person weiterreichen.

Die Direktverrechnung ist möglich bei:

  • Arbeiten zur energetischen Renovierung (Gebäudedämmung). Der Antrag auf grundsätzliche Zustimmung, der vor Beginn der Arbeiten von einem zugelassenen Energieberater oder einem zugelassenen Handwerker gestellt werden muss, ist weiterhin vorgeschrieben;
  • dem Einbau einer Wärmepumpe;
  • der Installation von Solarpaneelen (Photovoltaik);
  • der Installation eines Stromspeichersystems, das zusammen mit einer Photovoltaikanlage erworben wurde.

Bei Arbeiten zur energetischen Renovierung muss für jede Sanierungsmaßnahme ein separater Antrag gestellt und eine separate Rechnung vorgelegt werden.

Die Direktverrechnung ist Anträgen vorbehalten, die über MyGuichet.lu durch ein im Register der intermediären Antragsteller eingetragenes Unternehmen eingereicht werden.

Die derzeit geltende Direktverrechnungsregelung für Photovoltaikanlagen und Speichersysteme wird ab dem 1. Januar 2027 in das Förderprogramm Klimabonus 2026 integriert.

Die folgenden Ausgaben kommen für das Direktverrechnungsverfahren nicht in Betracht:

  • von einem Unternehmen (d. h. von einer juristischen Person, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt) getätigte Investitionen;
  • technische Anlagen (Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen und Speichersysteme), die im Rahmen eines Leasingvertrags finanziert werden;
  • Photovoltaikanlagen und Speicheranlagen, sofern die antragstellende Person eine Anzahlung geleistet hat, die mehr als 30 % des im unterzeichneten Angebot angegebenen Endpreises einschließlich aller Steuern beträgt;
  • Sanierungsarbeiten und Wärmepumpen, wenn die Summe der finanziellen Förderung und der von der antragstellenden Person geleisteten Anzahlung den endgültigen Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer übersteigt.

Zusammenfassung:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Förderung im Rahmen des Programms Klimabonus 2026 beantragen.

Das Umweltamt (Administration de l’environnement - AEV) gewährt Zuschüsse für die energetische Sanierung.

Je nach Umfang der durchzuführenden Arbeiten können Sie zwischen 2 Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für die energetische Renovierung von Wohnraum wählen:

  • Verfahren auf der Grundlage einer Energieberatung; oder
  • Verfahren ohne Energieberatung, wobei sich die Renovierung auf ein einziges Bauelement der thermischen Hülle beschränkt.

Diese Klimabonus-Förderung kann nur einmal pro Bauelement und nur für ein in Luxemburg errichtetes Wohngebäude in Anspruch genommen werden.

Betroffene Personen

Jede Person, die die Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohneinheit verbessern möchte, das heißt jede:

  • natürliche Person;
  • privatrechtliche juristische Person;
  • öffentlich-rechtliche juristische Person (mit Ausnahme des Staates).

Wenn die antragstellende Person eine juristische Person ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und eine finanzielle Beihilfe beantragt, wird diese gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Geben Sie in diesem Zusammenhang bitte an, welches der folgenden Szenarien zutrifft:

  • Eintragung in das De-minimis-Register: Die staatliche Beihilfe wird im Namen des antragstellenden Unternehmens in das De-minimis-Register eingetragen, es sei denn, die genannte Beihilfe wird auf eine andere Person übertragen; oder
  • Übertragung der Beihilfe: Im Falle der Übertragung der Beihilfe auf einen Dritten ist der Empfänger verpflichtet, einen formellen Nachweis der Übertragung zu übermitteln, wie beispielsweise eine ordnungsgemäß unterzeichnete Abtretungsurkunde oder eine notarielle Urkunde, die ausdrücklich die Übertragung der Beihilfe auf den Enderwerber bestätigt. Der Name und die Identifikationsnummer des Endempfängers der Beihilfe müssen mitgeteilt werden.

Sie können den Antrag einreichen als:

  • gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen, sofern Sie selbst Teil dieses Zusammenschlusses sind;
  • Eigentümer der Wohneinheit, außer bei einem Eigentümerwechsel, bei dem der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die betreffende Förderung verzichtet.

Voraussetzungen

Diese Zuschüsse werden für die Durchführung von Renovierungsarbeiten gewährt, deren Rechnungen zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2035 ausgestellt wurden.

Fristen

Der erste Antrag auf eine grundsätzliche Zustimmung muss zwischen dem 1. Januar 2026 und einschließlich dem 31. Dezember 2030 eingereicht werden.

Die Förderanträge sind innerhalb von 4 Jahren ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen Ihren Förderantrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einreichen.

Die Energieberatung ermöglicht es Ihnen, eine energetische Bewertung Ihrer aktuellen Wohneinheit zu erhalten. Es wird eine Reihe potenzieller Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel vorgeschlagen, eine höhere Energieklassifizierung zu erzielen (Klasse A, B oder C). Sie wählen entsprechend Ihrem Bedarf und Ihrem Budget die Sanierungsmaßnahmen, die Sie gerne ergreifen möchte.

Die Förderung für die Energieberatung beläuft sich auf:

  • 1.700 Euro für ein Einfamilienhaus;
  • 2.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus, das 2 Wohneinheiten umfasst. Zu diesem Grundbetrag kommen für jede weitere Wohnung 60 Euro hinzu. Der Gesamtbetrag ist auf 3.000 Euro begrenzt.

Betrifft die Energieberatung jedoch Maßnahmen zur energetischen Sanierung, für die der Antrag auf Erteilung einer grundsätzlichen Zustimmung zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2027 einschließlich gestellt wird, beläuft sich die finanzielle Förderung auf: 

  • 2.000 Euro für ein Einfamilienhaus;
  • 2.500 Euro für ein Mehrfamilienhaus, das 2 Wohneinheiten umfasst. Zu diesem Grundbetrag kommen für jede weitere Wohneinheit 75 Euro hinzu. Der Gesamtbetrag ist auf 3.750 Euro begrenzt.

Die Rechnung für die Energieberatung muss zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2030 ausgestellt werden.

Die finanzielle Förderung für die Energieberatung wird nach Einreichung des Antrags auf Erteilung einer grundsätzlichen Zustimmung gewährt. Dem Antrag sind eine Kopie des Energieberatungsberichts sowie die Rechnung für die Energieberatung mit Zahlungsnachweis beizufügen.

Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht es Ihnen, ein einzelnes Element schnell zu sanieren, ohne eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Bei diesem einzelnen Element kann es sich handeln um:

  • das Schräg- oder Flachdach;
  • eine Außenwand;
  • die oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt;
  • die unterste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich, den Boden oder den Außenbereich angrenzt;
  • eine Wand, die an einen unbeheizten Bereich oder den Boden angrenzt; oder
  • Fenster und Fenstertüren.

Die Sanierung muss zwingend von einem zugelassenen Unternehmen durchgeführt oder von einem Energieberater begleitet werden. Im Falle einer punktuellen Begleitung durch einen Energieberater kann eine Förderung in Höhe von 400 Euro gewährt werden.

Für die Überprüfung der Konformität des Angebots durch einen Energieberater wird ein Zuschlag von 100 Euro gewährt.

Wenn Sie mehr als ein Element sanieren möchten, müssen Sie zwingend eine Energieberatung in Anspruch nehmen.

Gut zu wissen

Das Förderprogramm Klimabonus gilt insbesondere für die nachhaltige energetische Renovierung von Wohngebäuden, die – gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Baugenehmigung – älter als 10 Jahre sind.

Zuständige Kontaktstellen

Klima-Agence

Adresse:
2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg Luxemburg
Kostenlose und unabhängige Beratung für Ihre Projekte zur Energiewende und zu finanziellen Beihilfen.

Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

Adresse:
11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
Telefon:
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
Geschlossen
Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

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