Angabe der Preise der Produkte und Dienstleistungen
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Zusammenfassung:
Jeder Gewerbetreibende muss die Preise seiner Produkte und Dienstleistungen den Verbrauchern unmissverständlich, leicht erkennbar und gut lesbar mitteilen. Diese Preise müssen zwingend in Euro angegeben werden, und alle Steuern müssen darin enthalten sein.
Bevor der Verbraucher ein Produkt oder eine Dienstleistung kauft, muss er die Möglichkeit haben, den Preis zu erfahren, der wie folgt auszuweisen ist:
- für den Verbraucher:
- unmissverständlich; und
- leicht erkennbar; und
- gut lesbar;
- in Euro;
- einschließlich der Mehrwertsteuer und aller sonstigen Zusatzgebühren.
Jeder Gewerbetreibende muss den Verbraucher über die Preise seiner Produkte und Dienstleistungen sowie über die von ihm angebotenen digitalen Inhalte und digitalen Dienste informieren, und zwar auf folgende Weise:
- durch Kennzeichnung; oder
- durch Etikettierung; oder
- durch Aushang; oder
- durch jedes andere geeignete Verfahren.
Sofern per Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, darf der Gewerbetreibende vom Verbraucher keinen tatsächlichen Preis verlangen, der höher als der ausgewiesene Preis ist.
Betroffene Personen
Als Gewerbetreibender gilt jede natürliche oder juristische private oder öffentliche Person, die direkt oder über eine andere Person in ihrem Namen oder Auftrag im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.
Die Verpflichtung zur Ausweisung der Preise gilt für alle Gewerbetreibenden, unabhängig davon, ob es sich um:
- einen Verkäufer von Produkten; oder
- einen Dienstleister (mit Ausnahme von Freiberuflern) handelt.
Folgende Gewerbetreibende müssen den Preis für die Dienstleistung in ihre Produktpreise einbeziehen:
- Betreiber von Schankbetrieben für alkoholische und alkoholfreie Getränke;
- Beherbergungsbetriebe;
- Gastronomiebetriebe;
- Sitz- und Stehverzehrstellen.
Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entsprechen.
Vorgehensweise und Details
Preisangaben
Der Preis der Produkte und Dienstleistungen ist schriftlich folgendermaßen anzugeben:
- unmissverständlich; und
- lesbar; und
- erkennbar; und
- in Euro.
Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, sich beim Verkäufer oder Dienstleister über den Preis eines Produkts oder einer Dienstleistung zu erkundigen. Eine mündliche Auskunft auf seine Nachfrage hin genügt demnach nicht, da die Preisangabe schriftlich sein muss.
Neben diesen gemeinrechtlichen Vorschriften gelten je nachdem, ob es sich um den Verkäufer eines Produkts oder einen Dienstleister handelt, unterschiedliche Pflichten.
- Verkäufer von Produkten
- Dienstleister
Angabe der Preise der Produkte
Einzelangabe
Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher die Preise einzeln angeben, zumindest wenn sie sich durch eines der folgenden Merkmale unterscheiden:
- durch ihre Art (Beispiel: T-Shirt oder Hemd); oder
- durch ihre Qualität (Beispiel: Hemd aus Baumwolle oder aus Seide); oder
- durch ihre Verpackung (Beispiel: T-Shirts im Zweierpack oder einzeln verpacktes T-Shirt); oder
- ihre Präsentation (Beispiel: 5 Hemden auf einem Verkaufsständer oder ein einzelnes Hemd an einer Schaufensterpuppe).
Die Preise können kollektiv angegeben werden, wenn sie für an der gleichen Stelle ausgestellte identische Produkte gelten (Beispiel: großer Korb Espadrilles).
Angabe im Innern und außen
Sind die Produkte:
- im Laden für jedermann sichtbar ausgestellt, muss ihr Preis gut sichtbar im Innern angegeben sein;
- im Schaufenster oder vor dem Laden auf Auslagen ausgestellt, muss ihr Preis von außen gut sichtbar angegeben sein. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, den Preis eines Produkts zu kennen, ohne den Laden betreten und nach dem Preis fragen zu müssen.
Sind die Produkte nicht im Laden für jedermann sichtbar ausgestellt, sondern können vom Verbraucher entweder im Laden selbst oder in einem unmittelbar angrenzenden Raum gekauft werden, muss der Gewerbetreibende kein Preisschild auf jedem einzelnen Produkt anbringen.
Der Aushang einer von den Kunden gut sichtbaren Preisliste im Laden genügt (Beispiel: Verkauf von Schrauben, die in einem Lager hinter dem Verkaufstresen aufbewahrt werden).
Grundsatz der doppelten Preisangabe
Grundsätzlich muss der Verkäufer dem Verbraucher 2 Preise angeben:
- den Verkaufspreis des Produkts pro Stück/Einheit (Beispiel: Preis des Steaks);
- den Preis des Produkts je Maßeinheit (Beispiel: Preis des Steaks pro kg). Die zu verwendenden Maßeinheiten sind:
- kg; oder
- l; oder
- m; oder
- m2; oder
- m3.
Bei bestimmten abgepackten Produkten sind dem Verbraucher folgende Einheiten zu nennen:
- das Nettogewicht; und
- das Abtropfgewicht, dessen Preis anzugeben ist (zum Beispiel: Gurkenglas).
Was Waschmittel angeht, kann eine Wascheinheit für eine normale Waschmaschinenfüllung auch als Einheit verwendet werden.
Das nennt man den Grundsatz der doppelten Preisangabe.
Verpflichtung zur doppelten Preisangabe
Die doppelte Preisangabe ist verbindlich:
- bei bestimmten Nichtlebensmittelprodukten (Pdf, 223 KB);
- wenn ein und dieselbe (natürliche oder juristische) Person mehrere Geschäfte betreibt und eines davon eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 aufweist.
Ausnahmen vom Grundsatz der doppelten Preisangabe
Für die in losem Zustand angebotenen Produkte muss lediglich der Preis je Maßeinheit angegeben werden. Der Endverkaufspreis kann hier nicht von vornherein angegeben werden, da es sich um Produkte handelt, die:
- nicht abgepackt sind; und
- in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen werden (Orangen, an der Theke verkaufter unverpackter Käse usw.).
Vorbehaltlich der in den Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen ist lediglich die Angabe des Verkaufspreises erforderlich, insbesondere bei:
- allen Produkten (außer lose vertriebenen), wenn die Verkaufsfläche 400 m2nicht überschreitet und der Händler kein anderes Geschäft mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche betreibt;
- allen Produkten, deren Verkaufspreis mit dem Preis je Einheit identisch ist (Beispiel: Ein-Liter-Flasche);
- bestimmten Lebensmitteln (Pdf, 163 KB);
- Nichtlebensmittelprodukten, mit Ausnahme einiger Produkte (Pdf, 223 KB);
- Produkten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung verkauft werden (Beispiel: im Friseursalon verkauftes Shampoo);
- jeder Einheit verschiedenartiger Produkte, die unter Verwendung derselben Verpackung vertrieben werden, bei denen es ausreicht, den Verkaufspreis der gesamten Einheit anzugeben.
Jeder Dienstleister – mit Ausnahme von Freiberuflern – muss dem Verbraucher seine Preise je Leistungseinheit einschließlich aller Steuern klar und deutlich angeben.
Wenn der Verbraucher also beispielsweise einen Friseursalon, ein Restaurant oder eine Gaststätte besucht, müssen die Preise direkt aushängen.
Dagegen sind ein Architekturbüro oder eine Anwaltskanzlei, die zu den freien Berufen gehören, nicht verpflichtet, ihre Preise auszuhängen.
Bestimmte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Verbraucher ihre Preise einschließlich Service anzugeben, darunter:
- Betreiber von Schankbetrieben für alkoholische und alkoholfreie Getränke;
- Beherbergungsbetriebe (Hotels; Pensionen usw.);
- Gastronomiebetriebe (Restaurants, Cafeterias, Catering-Unternehmen, Food Trucks usw.);
- Steh- und Sitzverzehrstellen (Beispiel: Teestube).
Kann der Endpreis nicht im Voraus bestimmt werden, muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher mitteilen, nach welcher Methode dieser Preis ermittelt wird. Anhand dieser verschiedenen Faktoren oder Kriterien, die zur Berechnung des Gesamtpreises herangezogen werden, kann der Verbraucher diesen Preis überprüfen.
Dies ist insbesondere der Fall bei:
- Stundentarifen einschließlich aller Steuern für Arbeitszeit; und
- Fahrtkosten.
Ein Installateur gibt dem Verbraucher beispielsweise den Stundentarif der Handwerker einschließlich aller Steuern sowie die Fahrtkosten an.
Verfügt der Gewerbetreibende über öffentlich zugängliche eingerichtete Räumlichkeiten, müssen die Preise an folgenden Stellen aushängen:
- im Innenraum; und
- im Außenbereich.
Bei folgenden Einrichtungen muss der Verbraucher in der Lage sein, die Preise bereits von außen zu erkennen:
- Friseursalon;
- Restaurant;
- Gaststätte;
- Fahrschule usw.
Wenn ein lesbarer Aushang der Preise aufgrund der Anzahl oder der Komplexität der vom Dienstleister angebotenen Dienstleistungen gegenüber den Kunden nicht möglich ist, kann er die Preise folgendermaßen angeben:
- in einem Katalog oder einer sonstigen Broschüre, die:
- die Preise seiner gängigsten Dienstleistungen enthalten; und
- er den Verbrauchern in seinen Geschäftsräumen so zur Verfügung stellt, dass sie freien Zugang dazu haben;
- in einem Kostenvoranschlag, den er dem Verbraucher vorlegt und in dem der zu zahlende Gesamtpreis einschließlich aller Steuern anzugeben ist.
Preisnachlässe
Im Falle von Preisnachlässen muss dem Verbraucher der ursprüngliche Preis angezeigt werden, den der Gewerbetreibende vor dem Preisnachlass mindestens 30 Tage lang angewendet hat.
Dieser ursprüngliche Preis bezeichnet den niedrigsten Preis, den der Gewerbetreibende angewendet hat:
- während dieses Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung des Preisnachlasses; oder
- seit dem Inverkehrbringen der betreffenden Ware, wenn diese seit weniger als 30 Tagen im Handel ist.
Wird der Preis schrittweise reduziert, bezeichnet der ursprüngliche Preis den Preis ohne Nachlass vor der ersten Anwendung des Preisnachlasses.
Werbung
Der in einer Werbung (Werbeprospekt, Fernsehen usw.) angegebene Preis ist Teil:
- des anschließend abgeschlossenen Kaufvertrags; oder
- der anschließend in Auftrag gegebenen Dienstleistung.
Verlangt der Gewerbetreibende vom Verbraucher die Zahlung eines Preises, der nicht dem in seiner Werbung angegebenen Preis entspricht, kann dieser die ihm nach dem Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation) zustehenden Rechte geltend machen, und insbesondere die Auflösung des Vertrags (das heißt die rückwirkende Aufhebung mit Rückerstattung der bereits erbrachten Leistungen) verlangen.
Bei jeder Werbung, die sich auf den Verkaufspreis eines Produktes bezieht, das der Vorschrift der doppelten Preisangabe unterliegt, muss ebenfalls der Preis je Maßeinheit angegeben werden. Dies gilt auch für ein Geschäft mit maximal 400 m2 Verkaufsfläche oder für das Reisegewerbe.
Zuständige Kontaktstellen
-
Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 700
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
- Website:
- https://mpc.gouvernement.lu/de.html
-
Direktion für Verbraucherschutz
Fahrgastbeschwerden
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- passagers@mpc.etat.lu
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Weitere Informationen
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auf dem Portal der Luxemburger Regierung
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