Angabe der Preise der Produkte und Dienstleistungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Preise der Produkte und Dienstleistungen müssen unmissverständlich, leicht erkennbar und gut lesbar sein. Sie müssen in Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer und aller sonstigen Steuern ausgedrückt werden.

Der vom Gewerbetreibenden verlangte tatsächliche Preis darf nicht höher als der angegebene Preis sein.

Zielgruppe

Die Pflicht zum Aushang der Preise betrifft alle Gewerbetreibenden, die einem Verbraucher ein Produkt oder eine Dienstleistung anbieten.

Als Gewerbetreibender gilt jede natürliche oder juristische private oder öffentliche Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt.

Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entsprechen.

Vorgehensweise und Details

Verschiedene Möglichkeiten zur Preisangabe

Der Preis ist schriftlich und unmissverständlich, lesbar und erkennbar anzugeben. Der Verbraucher kann nicht verpflichtet werden, sich beim Verkäufer oder Dienstleister über den Preis zu erkundigen. Eine mündliche Auskunft auf Nachfrage des Verbrauchers genügt demnach nicht.

Der Preis muss in Euro angegeben sein.

Neben diesen gemeinrechtlichen Vorschriften gelten je nachdem, ob es sich um den Verkäufer eines Produkts oder einen Dienstleister handelt, unterschiedliche Regeln.

Sonderfall des Verkäufers von Produkten

In der Regel muss der Verkäufer 2 Preise angeben:

  • den Verkaufspreis (zum Beispiel: Preis des Steaks);
  • den Preis des Produkts je Maßeinheit (zum Beispiel: Preis des Steaks pro Kilo).

Das nennt man Grundsatz der doppelten Preisangabe. Die zu verwendenden Maßeinheiten sind: Kilogramm, Liter, Quadratmeter oder Kubikmeter.

Bei bestimmten Produkten in Fertigpackungen ist nicht nur das Nettogewicht, sondern auch das Abtropfgewicht anzugeben. In diesem Fall genügt die Angabe des Preises je Abtropfgewicht (zum Beispiel: Gurkenglas). Was Waschmittel angeht, kann eine Wascheinheit für eine normale Waschmaschinenfüllung auch als Maßeinheit verwendet werden.   

Ist die Verkaufsfläche des Ladens jedoch kleiner als 400 m² oder handelt es sich um ein Reisegewerbe, muss nur der Verkaufspreis (Preis pro Einheit) angegeben werden.

Derartige Läden müssen jedoch beide Preise angeben, wenn mehrere Geschäfte von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden und die Verkaufsfläche eines (oder mehrerer) dieser Geschäfte 400 m² übersteigt.

In diesen Läden muss für die in losem Zustand angebotenen Produkte der Preis je Maßeinheit angegeben werden. Hierbei handelt es sich um Produkte, die nicht im Vorfeld verpackt wurden, sondern in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen werden. Beispiele: Orangen, an der Theke verkaufter unverpackter Käse, Seil, Flachglas. Der Endverkaufspreis darf nicht von vornherein angegeben werden.

In folgenden Fällen muss der Preis je Maßeinheit nicht angegeben werden:

Bei in losem Zustand angebotenen Produkte reicht die Angabe des Preises je Maßeinheit.

Bei verschiedenen Produkten in einer Verpackung muss lediglich der gesamte Verkaufspreis angegeben werden.

Wie muss der Verkäufer die Preise angeben?

Einzelangabe

Die Preise müssen einzeln angegeben sein, zumindest wenn sie sich durch eines der folgenden Elemente voneinander unterscheiden:

  • durch ihre Art (zum Beispiel: T-Shirt oder Hemd); oder
  • durch ihre Qualität (zum Beispiel: Hemd aus Baumwolle oder Seide); oder
  • durch ihre Verpackung (zum Beispiel: T-Shirts, die zu zweit oder einzeln verpackt sind, Dreierpackung Socken); oder
  • durch ihre Präsentation (zum Beispiel: 5 Hemden auf einem Verkaufsständer oder ein einzelnes Hemd an einer Schaufensterpuppe).

Die Preise können kollektiv angegeben werden, wenn sie für an der gleichen Stelle ausgestellte identische Produkte gelten (zum Beispiel: großer Korb Espadrilles).

Angabe im Innern und außen

Sind die Produkte im Laden für alle sichtbar ausgestellt, muss ihr Preis gut sichtbar im Innern angegeben sein.

Sind die Produkte im Schaufenster oder vor dem Laden auf Regalen ausgestellt, muss ihr Preis von außen gut sichtbar angegeben sein. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, den Preis eines Produkts zu kennen, ohne den Laden betreten und nach dem Preis fragen zu müssen.

Sind die Produkte nicht im Laden für alle sichtbar ausgestellt, sondern können entweder im Laden selbst oder in einem Raum direkt neben dem Laden gekauft werden, ist es nicht nötig, ein Preisschild auf jedem einzelnen Produkt anzubringen. Der Aushang einer Preisliste im Laden genügt (Beispiel: Verkauf von Schrauben, die in einem Lager hinter dem Verkaufstresen aufbewahrt werden. Die Schrauben müssen nicht einzeln mit einem Preisschild versehen werden. Der Aushang einer für die Kunden gut sichtbaren Preisliste im Laden genügt).

Sonderfall des Dienstleisters

Für seine gängigsten Arbeiten muss jeder Dienstleister, mit Ausnahme derjenigen, die einen freien Beruf ausüben, seine Einheitspreise, einschließlich MwSt. und/oder sonstiger Steuern, angeben (Beispiel: Friseursalons, Restaurants und Gaststätten müssen ihre Preise angeben, während Architekturbüros oder Rechtsanwaltskanzleien nicht dazu verpflichtet sind, weil es sich dabei um freie Berufe handelt).

Einschließlich Service: Schankbetriebe für alkoholische und alkoholfreie Getränke, Hotels und Pensionen, Restaurants und Teestuben müssen ihre Preise einschließlich Service angeben.

Genau wie bei Warenpreisen müssen Dienstleister ihre Preise deutlich, verständlich und leserlich angeben.

Kann der Endpreis nicht im Voraus bestimmt werden, müssen die verschiedenen Faktoren und Kriterien angegeben werden, die bei der Berechnung des Gesamtpreises maßgebend sind. Das gilt insbesondere für den Stundentarif einschließlich aller Steuern für Arbeitszeit und Fahrtkosten (Beispiel: Ein Installateur gibt den Stundentarif einschließlich aller Steuern der Handwerker und der Fahrtkosten an).

Die Preise müssen auf jeden Fall im Innern der Geschäftsräume angegeben sein.

Verfügt der Gewerbetreibende über öffentlich zugängliche eingerichtete Räumlichkeiten, müssen seine Tarife aushängen und sowohl von außen als auch von innen sichtbar sein. Der Verbraucher muss in der Lage sein, die Preise bereits von außen zu erkennen (zum Beispiel: Friseursalon, Restaurant, Gaststätte, Fahrschule).

Auch Taxis müssen ihre Fahrpreise sowohl außen als auch im Innern anbringen.

Wenn ein Aushang der Preise aufgrund der Anzahl oder der Komplexität der angebotenen Dienstleistungen nicht möglich ist, können die Preise folgendermaßen angegeben werden:

  • in einem Katalog oder einer sonstigen Broschüre, die der Dienstleister den Verbrauchern in seinen Geschäftsräumen zur Verfügung stellt;
  • in einem Kostenvoranschlag, in dem der zu zahlende Gesamtpreis einschließlich aller Steuern anzugeben ist.

Werbung

Der in einem Werbeträger – zum Beispiel in einem Werbeprospekt oder im Fernsehen – angegebene Preis ist Teil des anschließend abgeschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsvertrags. Wenn der anschließend verlangte Preis nicht dem in der Werbung angegebenen Preis entspricht, ist der Verbraucher befugt, die Auflösung des Vertrags zu fordern.

Es gibt eine Sondervorschrift für Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 m² und für Reisegewerbetätigkeiten. Sie müssen den Preis der verkauften Produkte nicht je Maßeinheit angeben. In ihrer Werbung müssen diese Gewerbetreibenden jedoch trotzdem den Verkaufspreis oder den Preis des Produkts je Maßeinheit angeben.

Zuständige Kontaktstellen

Direktion für Verbraucherschutz

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