Konformitätsgewährleistung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Gewerbetreibende (Verkäufer) muss gegenüber dem Verbraucher (Käufer) während 2 Jahren die Konformitätsgewährleistung (garantie de conformité) dafür übernehmen, dass die Ware, die er ihm verkauft, dem Inhalt des Kaufvertrags entspricht. Ferner muss er für versteckte Mängel haften.

Der Gewerbetreibende kann dem Verbraucher außerdem zusätzliche gewerbliche Garantien einräumen.

Nur Gewerbetreibende, das heißt jede natürliche oder juristische private oder öffentliche Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt, müssen die Konformitätsgewährleistung übernehmen. Beispiel: Eine Privatperson, die ihr Fahrzeug verkauft, gilt durch diesen Verkauf nicht als Gewerbetreibender.

Die Konformitätsgewährleistung muss nur gegenüber dem Verbraucher, das heißt jeder natürlichen Person, die außerhalb ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit handelt, übernommen werden. Sie gilt demnach nicht gegenüber einem Gewerbetreibenden bzw. einer Gesellschaft oder Vereinigung.

Betroffene Personen

Jede Privatperson, die bewegliche körperliche Gegenstände (Fahrzeuge, Haushaltselektrogeräte, Schuhe, Möbel usw.) von einem Verkäufer kauft, gelangt in den Genuss der Konformitätsgewährleistung.

Die Konformitätsgewährleistung gilt nicht:

  • für Privatpersonen, die eine Ware privat verkaufen (zum Beispiel: eigenes Fahrzeug);
  • für Gewerbetreibende, die eine Ware an andere Gewerbetreibende verkaufen;
  • beim Verkauf beweglicher unkörperlicher Gegenstände (zum Beispiel: Gesellschaftsaktien, Finanzprodukte, Versicherungen), von Immobilien (zum Beispiel: Haus, Wohnung oder Grundstück) oder bei Versteigerungen oder Zwangsversteigerungen;
  • grundsätzlich bei der Strom-, Wasser- oder Gasversorgung.

Die Gewährleistung gilt hingegen, wenn die Menge oder das Volumen an Strom, Wasser oder Gas im Voraus bestimmt werden können. Beispiel: Die Gewährleistung gilt nicht im Falle der Erdgasversorgung durch die Stadt. Sie gilt aber beim Kauf einer Flasche Gas.

Voraussetzungen

Vor dem Verkauf einer Ware muss der Gewerbetreibende den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale dieser Ware informieren.

Diese Informationen müssen klar und verständlich formuliert sein, auch in der Werbung oder einer gewerblichen Garantieerklärung, selbst wenn sie von einem anderen Gewerbetreibenden der Vertriebskette stammen.

Fristen

Dauer der Konformitätsgewährleistung

Der Gewerbetreibende muss die Konformität des gelieferten Gegenstandes 2 Jahre lang gewährleisten.

Die Beweislast dafür, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung einen Konformitätsmangel aufweist, liegt jedoch beim Käufer (Beweis in jeglicher Form: schriftlich, Zeugenaussage, Gutachten).

Eine Ausnahme bilden die ersten 12 Monate, die auf die Lieferung folgen: Der Verbraucher muss während dieses Zeitraums nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung ein Konformitätsmangel vorlag. Es wird davon ausgegangen, dass der Fehler bereits bei der Lieferung bestand.

Bei Gebrauchsgegenständen (ausgenommen Fahrzeuge, die weniger als ein Jahr alt sind) können der Gewerbetreibende und der Verbraucher jedoch schriftlich eine kürzere Gewährleistungsdauer als 2 Jahre vereinbaren, die jedoch ein Jahr nicht unterschreiten darf.

Die kürzere Gewährleistungsdauer kann demnach in den allgemeinen Bedingungen festgehalten werden. Der Verbraucher muss dennoch darüber unterrichtet werden.

Anzeigefristen des Verbrauchers

Der Verbraucher muss Konformitätsmängel innerhalb von 2 Jahren ab der Lieferung anzeigen.

Treten Mängel 2 Jahre und einen Tag nach der Lieferung auf, ist die Gewährleistung erloschen.

Reparatur- und Austauschfristen für den Gewerbetreibenden

Der Käufer hat grundsätzlich die Wahl zwischen 4 Möglichkeiten:

  • er verlangt vom Gewerbetreibenden, den Gegenstand zu reparieren; oder
  • er verlangt, dass der Gegenstand gegen einen identischen und der Bestellung entsprechenden Gegenstand umgetauscht wird; oder
  • er behält den Gegenstand, verlangt aber einen Preisnachlass; oder
  • Er gibt den Gegenstand zurück und fordert die Erstattung des gesamten Kaufpreises.

Die Reparatur oder der Austausch der Ware müssen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Verbraucher diese vom Gewerbetreibenden verlangt, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Nach Ablauf dieser Frist von einem Monat kann der Verbraucher entscheiden:

  • den Gegenstand zurückzugeben und sich den Kaufpreis vollständig erstatten zu lassen; oder
  • den Gegenstand zu behalten und sich einen Teil des Kaufpreises erstatten zu lassen.

Im Falle der Nacherfüllung dürfen dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Fristen für rechtliche Schritte

Wenn der Gewerbetreibende und der Verbraucher sich nicht gütlich einigen können, bleibt dem Verbraucher eine Frist von 2 Jahren ab Anzeige des Problems, um gerichtlich gegen den Gewerbetreibenden vorzugehen.

Diese Frist wird ausgesetzt:

  • bei Gesprächen zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher; oder
  • bei Anrufung des Gerichts durch den Verbraucher (Vorladung vor den Eilrichter); oder
  • durch jede gerichtliche Ermittlung im Zusammenhang mit dem Mangel, zum Beispiel: Gutachten.

Werden die Gespräche durch den Gewerbetreibenden unterbrochen oder wird die Untersuchung abgeschlossen, beginnt eine neue Frist von einem Jahr, um gerichtlich vorzugehen.

Ausnahme: Sobald die zweijährige Klagefrist verstrichen ist, kann der Verbraucher eine Preisminderung oder Schadenersatz verlangen, sofern er den Gegenstand, den er regelmäßig wegen Mängeln beanstandet hat, noch nicht bezahlt hat und der Gewerbetreibende von ihm die Zahlung verlangt.

Vorgehensweise und Details

Konformität von Ware und Kaufvertrag

Damit die Konformität von Ware und Kaufvertrag hergestellt ist, muss die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung:

  • die Merkmale aufweisen, die unter anderem im Kaufvertrag, in der Rechnung, auf dem Bestellschein und in der technischen Beschreibung angegeben sind;
  • der Beschreibung entsprechen und die Eigenschaften aufweisen, die vom Gewerbetreibenden angegeben werden;
  • gebrauchsbereit sein:
    • entweder wie üblicherweise ein Gegenstand gleichen Typs;
    • oder entsprechend den Wünschen des Verbrauchers, wenn dieser den Gewerbetreibenden über die beabsichtigte besondere Verwendung informiert hat und der Gewerbetreibende diesbezüglich keine Vorbehalte geäußert hat;
  • die Eigenschaften aufweisen, die Verbraucher normalerweise aufgrund der Angaben auf dem Etikett oder in der Werbung (Faltblatt, Fernsehen, Internet, Proben usw.) erwarten können, einschließlich der Angaben des Herstellers, der Markeninhabers usw. (außer der Verkäufer kann nachweisen, dass er nicht von der Werbung wusste).

Der Gewerbetreibende haftet ferner für Konformitätsmängel, die bedingt sind durch:

  • die Verpackung;
  • die Montageanleitung;
  • die Montage unter seiner Verantwortung oder derjenigen eines seiner Auftragnehmer.

Er haftet dagegen nicht für Mängel, die das vom Verbraucher gestellte Material betreffen (Beispiel: Maßanfertigung unter Verwendung von Materialien des Käufers).

Es ist ratsam, alle Merkmale des Gegenstandes schriftlich festzuhalten, darunter die etwaigen Vorbehalte des Gewerbetreibenden gegenüber einer vom Käufer beabsichtigten besonderen Verwendung der Ware.

Verkauf von mängelbehafteter Ware

Die Haftung des Gewerbetreibenden für mangelhafte Konformität kann durch keine Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden.

Wenn der Verbraucher hingegen in Kenntnis der Sachlage eine fehlerhafte Ware kauft, kann der Gewerbetreibende für den betreffenden Fehler nicht haftbar gemacht werden.

In diesem Fall ist der Fehler im vom Käufer unterzeichneten Kaufvertrag schriftlich festzuhalten (der einfache Hinweis auf die Mängel des Gegenstands ist nicht ausreichend).

Konformitätsmängel in den ersten 12 Monaten nach der Lieferung

Tritt in den ersten 12 Monaten nach der Lieferung des Gegenstandes ein Mangel auf, greift die entsprechende Gewährleistung, da davon ausgegangen wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. Der Käufer muss dem Gewerbetreibenden lediglich den Fehler melden (telefonisch, per Fax, Einschreiben usw.).

Der Gewerbetreibende muss dann möglicherweise nachweisen, dass der Konformitätsmangel nach der Lieferung aufgetreten ist, dies beispielsweise aufgrund einer unsachgemäßen Nutzung durch den Verbraucher (zum Beispiel: Handy, das vom Käufer Feuchtigkeit ausgesetzt wurde, Fotoapparat, der durch einen Sturz beschädigt wurde).

Konformitätsmängel im Zeitraum vom 13. bis zum 24. Monat nach der Lieferung

Treten nach dem Ende der ersten 12 Monate nach der Lieferung des Gegenstandes, das heißt in den restlichen 12 Monaten, Mängel auf, tritt die Gewährleistung in Kraft, wenn die Mängel bereits bei der Lieferung bestanden.

Der Käufer muss daher nachweisen, dass die Mängel bestanden, als die Lieferung erfolgte. Normalerweise muss er diesen Nachweis anhand eines Gutachtens auf eigene Kosten erbringen.

Umfang der Konformitätsgewährleistung

Wenn die Ware bei der Lieferung keine Konformität gemäß Kaufvertrag aufweist, hat der Käufer grundsätzlich die Wahl:

  • den Gegenstand zurückzugeben und sich den Kaufpreis vollständig erstatten zu lassen, außer:
    • wenn der Gewerbetreibende den Gegenstand repariert oder austauscht;
    • oder wenn die Konformitätsmängel nicht schwerwiegend sind;
  • den Gegenstand gegen Preisminderung zu behalten, außer wenn der Gewerbetreibende den Gegenstand repariert oder austauscht;
  • die Reparatur oder den Austausch der Ware zu verlangen (nach Wahl des Verbrauchers, wenn dies für den Gewerbetreibenden keine zu hohe Belastung darstellt), außer:
    • wenn die Reparatur oder der Austausch unmöglich sind; oder
    • wenn dies für den Gewerbetreibenden unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Der Verbraucher kann außerdem gegenüber dem Gewerbetreibenden Schadenersatz geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass er aufgrund der Konformitätsmängel tatsächlichen Schaden erlitten hat.

Optionale gewerbliche Garantie

Gewerbetreibenden steht es frei, ihren Kunden eine gewerbliche Garantie (garantie commerciale) einzuräumen, die für den Verbraucher günstiger ist als die einfache gesetzliche Gewährleistung (Konformitätsgewährleistung).

Die gewerbliche Garantie besteht in einer gegebenenfalls kostenpflichtigen Erweiterung der Garantie über die gesetzliche zweijährige Gewährleistung hinaus, sodass der Verbraucher nicht mehr verpflichtet ist, das Vorliegen eines bereits bei Lieferung bestehenden Fehlers nachzuweisen, um zum Beispiel die Reparatur, Erstattung oder Ersetzung verlangen zu können.

Diese Garantie muss dem Verbraucher in Papierform in Deutsch oder Französisch (nach Wahl des Verbrauchers) ausgestellt werden. Sie muss klar formuliert sein und folgende Informationen enthalten:

  • den entsprechenden Inhalt (vom Gewerbetreibenden frei formuliert);
  • die wesentlichen Elemente für ihr Inkrafttreten, insbesondere:
    • ihre Dauer;
    • ihren geografischen Geltungsbereich;
    • die Anschrift des Garantiegebers;
  • die Dauer der gesetzlichen Garantie (2 Jahre);
  • die Angabe, dass die Konformitätsgewährleistung sowie die Garantie gegen verdeckte Mängel weiterhin gelten.

Unterlassungsklage

Ein Verbraucher, der sich von einem Gewerbetreibenden dadurch geschädigt fühlt, dass Letzterer die Konformitätsgewährleistung missachtet, kann sich an folgende Stellen wenden:

  • den Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC): Er informiert und verteidigt die Interessen der Verbraucher im Falle eines individuellen Problems auf nationaler Ebene;
  • das Europäische Verbraucherzentrum GIE Luxemburg (EVZ): Es informiert die Verbraucher und verteidigt ihre Interessen, wenn sie Probleme mit einem Gewerbetreibenden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Sind allgemeine Verbraucherinteressen betroffen, kann gegen den Gewerbetreibenden eine Unterlassungsklage eingereicht werden, dies auf Antrag:

  • einer anerkannten Verbraucherschutzorganisation; oder
  • des für den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums (derzeit das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau).

Zuständige Kontaktstellen

  • Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)

    Adresse:
    55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Nachmittags nur mit Termin.
  • Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC) Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)

    Adresse:
    55, rue des Bruyères L-1274 Howald
    Fax:
    (+352) 49 49 57

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