Einer Zwangsbeitreibung von geschuldeten Steuern ausgesetzt sein
Nichtansässige
Gebietsansässige
Gegen Steuerpflichtige, die sich weigern, die der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) geschuldeten Steuern zu zahlen, kann gegebenenfalls ein Beitreibungsverfahren eingeleitet werden. Das in abgestufte Maßnahmen gegliederte Beitreibungsverfahren kann auf zweierlei Arten erfolgen:
die Zwangsvollstreckung gegen den Steuerpflichtigen;
die Zahlungsaufforderung an den Drittschuldner.
Die Beitreibungsverfahren sind in verschiedene Verfahrensschritte unterteilt, wobei bestimmte Grundbedingungen und Formvorschriften eingehalten werden müssen, damit die Verfahren gültig sind.
Zielgruppe
Betroffen sind
gebietsansässige oder
nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die ihre direkten Steuern (z. B. die
Einkommensteuer) innerhalb der gesetzten Fristen
nicht zahlen.
Vorgehensweise und Details
Verwaltungsrechtliche Phase
Die verwaltungsrechtliche Phase besteht zunächst darin, dass der Vorsteher des zuständigen Steueramts (Bureau de recette) dem Steuerpflichtigen auf dem Postweg eine Mahnung mit der Aufforderung zusendet, die Steuerschuld innerhalb von 5 Tagen zu begleichen.
Falls die Zahlung nicht innerhalb von 5 Tagen erfolgt ist, erhält der Steuerpflichtige eine zweite und letzte Mahnung mit der nochmaligen Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 5 Tagen. Zahlt der Steuerpflichtige seine Steuerschuld dennoch nicht, folgt die juristische Phase, in der der säumige Steuerzahler mit allen rechtlichen Mitteln belangt werden kann.
Gerichtliche Phase
Wenn die Mahnungen in der verwaltungsrechtlichen Phase keinen Erfolg zeigen, kann die gerichtliche Phase eingeleitet werden:
Verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahme und Zahlungsbefehl
Der Vorsteher des Steueramts, der die Steuerrückstände geschuldet werden, leitet das Beitreibungsverfahren durch Verfügung einer Zwangsvollstreckung ein.
Die Zwangsvollstreckung ist ein Titel, der besagt, dass der Steuerpflichtige dem Staat einen bestimmten Steuerbetrag schuldet. Dieser Zwangsvollstreckung wird vom Direktor der Steuerverwaltung oder seinem Vertreter Rechtskraft verliehen.
Die Zwangsvollstreckung wird dem Steuerpflichtigen per Zahlungsbefehl zugestellt.
Der Zahlungsbefehl enthält die Aufforderung an den Steuerpflichtigen, den in der Zwangsvollstreckung genannten Steuerbetrag zu zahlen, da ansonsten die Zwangsvollstreckung nach allgemeinem Recht erfolgt.
Bei Nichtbeachtung des Zahlungsbefehls können die Steuerbehörden die Pfändung verfügen (Beispiele: Enteignung von Gebäuden, Pfändung von Möbeln zwecks Verkauf in öffentlicher Versteigerung), um die Schulden des Steuerpflichtigen zu begleichen.
Zahlungsaufforderung an den Drittschuldner
Um ihre Forderungen einzutreiben, haben die Steuerbehörden auch die Möglichkeit, die Vermögenswerte des Steuerpflichtigen zu pfänden, die sich in den Händen Dritter (Beispiele: Notar, Bank, Arbeitgeber usw.) befinden. Diese Pfändung bei einem Dritten kann sich auf alle Arten von Gütern beziehen, mit Ausnahme der Güter und des Teils des Arbeitsentgelts, die als Existenzminimum von Personen mit mittlerem Einkommen gelten.
Ist der Drittschuldner nicht zur Zahlung der Forderungen bereit, wird er persönlich für die Schulden gegenüber den luxemburgischen Steuerbehörden haftbar gemacht.
Bei Zusammenveranlagung haften beide Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch.
Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen
Durch die Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen in einzelstaatliches Recht können die luxemburgischen Steuerbehörden im Rahmen der durch den Gesetzgeber klar festlegten Verfahrensvorschriften auch außerhalb Luxemburgs Steuern und Abgaben beitreiben. Diese gesetzlichen Bestimmungen sollten die Erfüllung jedweder sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang nicht hindern.
Formulare/Online-Dienste
Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)
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