Die Anforderungen an die steuerliche Mitwirkungspflicht eines nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen kennen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Im Allgemeinen können nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die in Luxemburg steuerpflichtige Einkünfte erzielen, einer steuerlichen Mitwirkungspflicht in Luxemburg unterliegen.

Bestimmte nicht gebietsansässige Steuerpflichtige müssen eine Einkommensteuererklärung (die sogenannte Steuerveranlagung) einreichen.

Andere Steuerpflichtige können ihre steuerliche Situation ausgleichen, indem sie eine Steuererklärung einreichen oder einen entsprechenden Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, seine Einkünfte zu melden, wenn die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ihn dazu auffordert.

Sofern sie die Bedingungen für eine Gleichbehandlung erfüllen, haben nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt sind, Anspruch auf die gleichen gesetzlichen Bestimmungen, Abzüge, Freibeträge für Sonderausgaben und den Freibetrag für nachhaltige Mobilität wie gebietsansässige Steuerpflichtige, wobei jedoch die Einkünfte aus luxemburgischer Quelle und aus ausländischer Quelle im Hinblick auf die Festsetzung des in Luxemburg anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden.

Zielgruppe

Jeder Steuerpflichtige kann:

  • verpflichtet sein, eine Steuererklärung einzureichen; oder
  • von sich aus die Einreichung einer Steuererklärung beschließen; oder
  • einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen.

Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der seinen Beruf in Luxemburg ausübt und seinen Wohnsitz im Ausland behält, bleibt in Luxemburg ein steuerlich Gebietsfremder und wird in seinem Wohnsitzland als steuerlich ansässig betrachtet. Er wird demnach nicht zum steuerlich Gebietsansässigen in Luxemburg.

Fristen

Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) soll vorzugsweise bis 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres und unter Einhaltung der bestimmten Sendefristen der verschiedenen Abteilungen der Steuerverwaltung (ACD) bei dem zuständigen Steueramt eingereicht werden.

Steuerpflichtige, die eine Einkommensteuererklärung abgeben oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen können, müssen die Erklärung für das Steuerjahr N spätestens bis 31. Dezember des Jahres N+1 einreichen.

Vorgehensweise und Details

Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben

Ein Steuerpflichtiger, der während mindestens 9 Monaten des betreffenden Jahres ununterbrochen als Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt war, muss eine Einkommensteuererklärung (anhand des Vordrucks 100) einreichen, wenn:

  • sein in Luxemburg quellensteuerpflichtiges Jahreseinkommen 100.000 Euro überschreitet; oder
  • im Falle des gleichzeitigen Bezugs von mehreren nicht befreiten Vergütungen sein Jahreseinkommen mehr als 36.000 Euro bei Steuerklasse 1 bzw. mehr als 30.000 Euro bei Steuerklasse 1A beträgt.
    Beispiel: Ein Steuerpflichtiger übt parallel bei mehreren Arbeitgebern Tätigkeiten als Arbeitnehmer aus.

Ein Steuerpflichtiger muss auch eine Einkommensteuererklärung (anhand des Vordrucks 100) einreichen, wenn:

  • sein in Luxemburg quellensteuerpflichtiges Jahreseinkommen aus einer Rente 100.000 Euro überschreitet; oder
  • sein luxemburgisches steuerpflichtiges Einkommen nicht dem Quellenabzug unterliegt, wie etwa:
    • der Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs;
    • Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, die in Luxemburg belegen sind;
    • Einkünfte von einem ausländischen Arbeitgeber oder Einkünfte aus einer ausländischen Renten-/Pensionskasse; oder
  • sein steuerpflichtiges Einkommen dem Quellensteuerabzug unterliegende Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen beinhaltet, wie zum Beispiel Dividenden, sofern es sich beim Schuldner um einen der folgenden handelt:
    • den luxemburgischen Staat; oder
    • eine Gemeinde; oder
    • eine luxemburgische öffentlich-rechtliche Anstalt; oder
    • eine privatrechtliche Körperschaft mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung in Luxemburg; oder
    • eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in Luxemburg; oder
  • das luxemburgische Einkommen aus Tantiemen besteht, deren Bruttobetrag 100.000 Euro pro Jahr überschreitet; oder
  • es sich um nicht getrennte Ehepartner handelt, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist, die sich für die Zusammenveranlagung entschieden und vorläufig Steuerklasse 2 in ihrer Lohnsteuerkarte erhalten hatten. 

Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtige ist ebenfalls verpflichtet, seine Einkünfte zu melden, wenn die Steuerverwaltung ihn dazu auffordert.

Steuerpflichtige, die eine Einkommensteuererklärung abgeben können

Ein Steuerpflichtiger kann eine Einkommensteuererklärung (anhand des Vordrucks 100) einreichen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Er entscheidet sich dafür, steuerlich wie ein Gebietsansässiger behandelt zu werden, um die gleichen Abzüge, Freibeträge und Steuergutschriften in Anspruch nehmen zu können wie gebietsansässige Steuerpflichtige (Einzelheiten sind der entsprechenden Informationsseite zu entnehmen).
  • Er beantragt die Zusammenveranlagung mit seinem Ehepartner, um der Steuerklasse 2 zugeteilt werden zu können.
  • Er beantragt die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, um der Steuerklasse 2 zugeteilt werden zu können. Auch die 3 Nachbarländer Luxemburgs kennen eine Form der Lebenspartnerschaft, nämlich den „Pacte civil de solidarité“ in Frankreich, den „Contrat de cohabitation légale“ in Belgien und die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Deutschland.
  • Er hat inländische Tantiemen von weniger als 100.000 Euro brutto pro Jahr bezogen.
  • Es handelt sich um nicht getrennte Ehepartner, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist und die sich für eine Zusammenveranlagung in Luxemburg entscheiden, sofern der gebietsansässige Steuerpflichtige 90 % des Haushaltseinkommens im Steuerjahr erzielt.
unter Berücksichtigung der Einnahmen und Aufwendungen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Steuerjahres.

Lohnsteuerjahresausgleich

Falls ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann er einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen. War er nicht während mindestens 9 Monaten des betreffenden Jahres ununterbrochen als Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt, werden die Einnahmen und Aufwendungen vom 1. Januar bis zum 31 Dezember des Steuerjahres berücksichtigt.

Die Einreichung eines Lohnsteuerjahresausgleichs ist insbesondere dann für den Steuerpflichtigen von Vorteil, wenn:

  • er nach Beendigung seiner Ausbildung im Laufe des Jahres seine berufliche Laufbahn in Luxemburg aufnimmt; oder
  • er in einem Zeitarbeitsverhältnis tätig ist und variable monatliche Vergütungen oder keine Vergütungen erhält; oder
  • er nur einen Teil des Jahres in Luxemburg erwerbstätig ist (Aufnahme bzw. Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Luxemburg im Laufe des Jahres); oder
  • er bestimmte Steuervorteile für unterhaltsberechtigte Kinder in Anspruch nehmen möchte.

Formulare/Online-Dienste

Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)

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Déclaration pour l'impôt sur le revenu pour personnes physiques résidentes et non résidentes (modèle 100)

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Lohnsteuerjahresausgleich (nichtansässige steuerpflichtige Arbeitnehmer und Rentner die nicht einer Besteuerung durch Veranlagung unterliegen - 163 NR)

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Décompte annuel (personnes physiques non résidentes salariées ou pensionnées non soumises à une imposition par voie d'assiette - 163 NR)

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Für verheiratete Steuerpflichtige: Simulation oder Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS

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Pour les contribuables mariés : demande de simulation ou d'individualisation / taux RTS

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Zuständige Kontaktstellen

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  • Steuerverwaltung
    45, boulevard Roosevelt
    L-2982 Luxemburg
    Luxemburg
    Um sich an die zuständige Stelle zu wenden, folgen Sie bitte dem untenstehenden Link.

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