Als verheiratete Steuerpflichtige für die gemeinsame oder individuelle Besteuerung optieren

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Steuerreform betrifft direkt die verheirateten Steuerpflichtigen in Sachen Lohnsteuerkarte (RTS) und Besteuerung durch Veranlagung.

Ab dem Steuerjahr 2018 (1. Januar 2018) können verheiratete Steuerpflichtige entscheiden, ob sie zusammen oder einzeln veranlagt werden wollen.

Zielgruppe

Verheiratete Steuerpflichtige können, unabhängig davon, ob sie gebietsansässig sind oder nicht (wenn die Bedingungen für eine steuerliche Gleichbehandlung erfüllt sind), zwischen einer gemeinsamen oder individuellen Besteuerung wählen.

Voraussetzungen

Die Entscheidung für eine gemeinsame oder individuelle Besteuerung besteht in einem gemeinsamen Antrag, der von beiden Ehegatten zu unterzeichnen ist.

Gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige müssen keine sonstigen Bedingungen erfüllen.

Nicht gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige müssen dafür optiert haben, steuerlich wie gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden und Anspruch auf diese Behandlung haben.

Fristen

Für ein Steuerjahr N wird eine nach dem 31. März N+1 getroffene Entscheidung nicht mehr berücksichtigt, d. h., die vor diesem Datum getroffene Entscheidung gilt als unwiderruflich.

Beispiel: Für das Steuerjahr 2018 gilt der 31. März 2019 als Stichtag für diese Entscheidung.

Hinweis: Über MyGuichet.lu übermittelte Entscheidungen werden von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) vorrangig bearbeitet.

Vorgehensweise und Details

Gebietsansässige Steuerpflichtige: Grundsatz

Ab dem 1. Januar 2018 haben gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige oder gebietsansässige Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres heiraten werden, die Wahl zwischen:

  • einer gemeinsamen Veranlagung der 2 Ehegatten in der Steuerklasse 2;
  • einer strikt individuellen Besteuerung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehegatten;
  • einer Einzelveranlagung mit Umverteilung der Einkünfte in der Steuerklasse 1 für jeden Ehegatten, mit Eintragung eines gemeinsamen Steuersatzes in den Lohnsteuerkarten der Ehegatten.

Im Falle der individuellen Besteuerungen ändert sich die Steuerklasse 1 bei einem Haushalt mit Kindern nicht, jedoch werden die anderen Vorteile in Verbindung mit zum Haushalt gehörenden Kindern entsprechend den Bedingungen der gewählten Besteuerungsart berücksichtigt.

Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige: Grundsatz

Ab dem 1. Januar 2018 werden nicht gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige, sofern sie selbst keine gemeinsame Entscheidung getroffen haben, der Steuerklasse 1 zugeteilt und nur auf der Grundlage ihrer luxemburgischen Einkünfte besteuert.

Wenn sie jedoch die Voraussetzungen erfüllen und dafür optieren, steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden, haben sie die Wahl zwischen:

  • einer gemeinsamen Veranlagung der 2 Ehegatten in der Steuerklasse 2;
  • einer strikt individuellen Besteuerung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehegatten;
  • einer individuellen Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte in der Steuerklasse 1 für jeden Ehegatten.

Die Wahl zwischen der gemeinsamen Veranlagung oder der strikt individuellen Besteuerung bzw. der individuellen Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte führt zu einer Berechnung des Steuersatzes, der in der Lohnsteuerkarte des jeweiligen Ehegatten eingetragen wird (je nach Fall kann der Steuersatz für beide Ehegatten gemeinsam oder einzeln gelten).

Im Falle der individuellen Besteuerungen ändert sich die Steuerklasse 1 bei einem Haushalt mit Kindern nicht, jedoch werden die anderen Vorteile in Verbindung mit zum Haushalt gehörenden Kindern entsprechend den Bedingungen der gewählten Besteuerungsart berücksichtigt.

Steuerpflichtige, die dafür optiert haben, steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Übermittlung der Entscheidung

Die Wahl der Besteuerungsart kann in den dafür vorgesehenen Fristen getroffen werden:

  • anhand des Online-Vorgangs ohne LuxTrust-Authentifizierung (Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS) auf Guichet.lu (von der Steuerverwaltung empfohlene Vorgehensweise);
  • durch Übermittlung eines spezifischen Antrags an die zuständige Abteilung.

In Ermangelung einer Entscheidung während des Steuerjahres N kann sich der Steuerpflichtige auch nach dem Steuerjahr im Rahmen der Einreichung einer Steuererklärung für diese Art der Veranlagung entscheiden. Der Stichtag ist auf den 31. März des Jahres N+1 festgesetzt.

Diese Steuerpflichtigen werden, sofern sie selbst keine Entscheidung treffen, der Steuerklasse 1 zugeteilt und nur auf der Grundlage ihrer luxemburgischen Einkünfte besteuert.

Hinweis: Über MyGuichet.lu übermittelte Entscheidungen von der ACD werden vorrangig bearbeitet.

Formulare/Online-Dienste

Für verheiratete Steuerpflichtige: Simulation oder Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS

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Pour les contribuables mariés : demande de simulation ou d'individualisation / taux RTS

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Bei verheirateten Steuerpflichtigen: Antrag auf Einzelveranlagung und/oder steuerliche Gleichstellung

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Zuständige Kontaktstellen

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  • Steuerverwaltung
    45, boulevard Roosevelt
    L-2982 Luxemburg
    Luxemburg
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