Bürger
Nichtansässige
Gebietsansässige
Ein Nachweis oder eine Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes ist eine Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass der Empfänger der Einkünfte seinen steuerlichen Wohnsitz in Luxemburg hat. Dieser Nachweis wird von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ausgestellt.
Derzeit sind in Luxemburg über 80 bilaterale Abkommen in Kraft. Ziel dieser Steuerabkommen ist es, die juristische Doppelbesteuerung im Bereich der direkten Steuern zu vermeiden.
In Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Welteinkünfte (inländische und ausländische Einkünfte) der Einkommensteuer unterliegen.
Unabhängig von ihrer Adresse gilt eine natürliche Person in Luxemburg in der Regel als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt im Ausland hat, also außerhalb Luxemburgs.
Die Ausstellung des Nachweises ist kostenlos.
Der Antragsteller richtet seinen Antrag an die zuständige Veranlagungsstelle der Steuerverwaltung (ACD): an die Unterabteilung für natürliche Personen (Section des personnes physiques) oder an die Unterabteilung für Gesellschaften (Section des sociétés). Er muss dabei Folgendes angeben:
Anträge auf Ausstellung eines Nachweises des steuerlichen Wohnsitzes von Organismen für gemeinsame Anlagen sind an die Veranlagungsstelle Gesellschaften 6 der ACD zu richten.
Anträgen auf Ausstellung eines Nachweises des steuerlichen Wohnsitzes von Organismen für gemeinsame Anlagen muss eine Bescheinigung der Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF) darüber beigelegt werden, dass der Antragsteller die Rechtsform einer SICAV/SICAF hat und ihrer Aufsicht untersteht.
Die ACD behält sich das Recht vor, vor der Ausstellung eines Nachweises zu prüfen, ob der Antragsteller seine Steuerschulden allesamt beglichen hat.
Die ACD kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen zusätzliche Nachweise verlangen.
Im Zweifelsfall kann die Ausstellung des Nachweises verweigert werden, und der steuerliche Status als Gebietsansässiger oder Nicht-Gebietsansässiger wird erst bei Einreichung der ersten Einkommensteuererklärung bestimmt.