Seine steuerliche Situation in Ordnung bringen (vorübergehende Regelung, 1. Januar 2016 – 31. Dezember 2017)

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Aufgrund einer vorübergehenden Regelung können Personen, die ihre erhaltenen Einkünfte oder Vermögenswerte noch nicht gemeldet haben, ihre Situation gegenüber der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) und der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) in Ordnung zu bringen.

Auf diese Weise können Steuerpflichtige, die ihre Steuern auf nicht gemeldete Einkünfte zahlen wollen, vermeiden, den vom allgemeinen Steuergesetz vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt zu werden.

Sie müssen ihre Situation bis spätestens 31. Dezember 2017 in Ordnung bringen.

Zielgruppe

Natürliche sowie juristische Personen, ob gebietsansässig oder nicht, können eine berichtigende Steuererklärung vornehmen.

Steuerpflichtige, bei denen bereits eine Überprüfung durch die Steuerdienste oder eine Kontrolle der Verwaltung stattgefunden haben bzw. gegen die bereits eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wurde, können hingegen keine berichtigende Steuererklärung einreichen.

Fristen

Die berichtigende Steuererklärung muss bis spätestens 31. Dezember 2017 eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Betroffene Einkünfte

Für die berichtigende Steuererklärung müssen alle steuerpflichtigen Einkünfte und gehaltenen Vermögenswerte berücksichtigt werden.

Berücksichtigt werden folgende Einkünfte und Vermögenswerte:

  • Gewinne aus Gewerbebetrieb;
  • Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft;
  • Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit (freier Beruf);
  • Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit;
  • Renten und Pensionen;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen;
  • sonstige Einkünfte.

Die Einkünfte und Vermögenswerte der letzten 10 Jahre können Gegenstand einer berichtigenden Steuererklärung sein.

Berichtigende Steuererklärung

Die berichtigende Steuererklärung ist formlos zu verfassen und an das zuständige Steueramt zu schicken.

Der Erklärung sind die für die Bearbeitung der Akte erforderlichen Belege beizufügen. Dabei handelt es sich insbesondere um:

  • eine eidesstattliche Erklärung zur Bescheinigung, dass die Berichtigung alle bisher nicht gemeldeten Einkünfte betrifft;
  • eine ausführliche Beschreibung des Sachverhalts. In diesem Schriftstück ist die Herkunft der gehaltenen und nicht gemeldeten Vermögenswerte klar und ausführlich darzulegen, und es ist jedes Dokument beizufügen, das:
    • diese Herkunft zu belegen vermag oder;
    • diese Herkunft aufgrund seiner Merkmale nachweisen kann;
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung der Institute, insbesondere Bankinstitute, bei denen die Vermögenswerte hinterlegt sind, die besagen, dass die Kontoauszüge ausführlich sind;
  • bei juristischen Personen: berichtigte Abschlüsse.
Die berichtigende Steuererklärung muss einmalig und ausführlich sein. Es ist demnach nicht möglich, mehrere berichtigende Erklärungen einzureichen.

Vollständige Begleichung der Steuer

Steuerpflichtige, die eine berichtigende Steuererklärung eingereicht haben, müssen den vollständigen auf dem berichtigenden Steuerbescheid angegeben Betrag zahlen, zuzüglich von:

  • 10 % wenn die Erklärung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2016 eingereicht wurde;
  • 20 % wenn die Erklärung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2017 eingereicht wurde.

Die Zahlung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des berichtigenden Steuerbescheids erfolgen.

Erfolgt die Zahlung nach dieser Frist oder wird der Betrag der erhobenen Steuer nicht vollständig gezahlt, kann der Steuerpflichtige die Steueramnestie nicht mehr geltend machen und setzt sich den anwendbaren gesetzlichen Sanktionen aus.

Der Steuerzuschlag wegen versäumter oder verspäteter Einreichung der Steuererklärung wird nicht angewandt.

Zuständige Kontaktstellen

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  • Steuerverwaltung
    45, boulevard Roosevelt
    L-2982 Luxemburg
    Luxemburg
    Um sich an die zuständige Stelle zu wenden, folgen Sie bitte dem untenstehenden Link.
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