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Nichtansässige
Gebietsansässige
Steuerpflichtige mit einem oder mehreren zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern können steuerlich in den Genuss einer Steuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Kinder gelangen.
Die Ermäßigung kann in verschiedenen Formen ausgezahlt werden, und zwar als:
Eine 4. Form der Ermäßigung, der sogenannte Steuernachlass, wird von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) gezahlt.
Sofern sie sich nicht für die gemeinsame Besteuerung entschieden haben, werden nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2018 in die Steuerklasse 1 eingeordnet und nur auf ihre luxemburgischen Einkünfte besteuert.
Sofern sie nicht in den Genuss der Steuerklasse 2 kommen, können gebietsansässige und nichtansässige Steuerpflichtige, denen eine Steuerermäßigung für Kinder in irgendeiner Form zugutekommt, in die Steuerklasse 1A eingeordnet werden.
Steuerpflichtige, deren Anspruch auf die Steuerermäßigung erloschen ist, können unter bestimmten Bedingungen in den beiden Steuerjahren nach dem Jahr, in dem der Anspruch erlischt, in den Genuss eines Kinderbonus (bonification d’impôt pour enfant) gelangen.
Verheiratete, gepacste oder ledige Steuerpflichtige können eine Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses erhalten.
Das Kind muss ihrem Haushalt angehören und darf keinerlei Anspruch auf andere Steuermäßigungen haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein volljähriges Kind unter 21 Jahren weder Studium noch Freiwilligendienst absolviert.
Ein Kind gilt auch dann als Teil des Haushalts des Steuerpflichtigen, bei dem es lebt, wenn es sich aus einem anderen Grund als einer im Wesentlichen gewinnorientierten Beschäftigung woanders aufhält.
Zum Beispiel, wenn sich das Kind zu Studienzwecken außerhalb des elterlichen Haushalts aufhält und in den Ferien heimkehrt oder wenn es in einer speziellen Einrichtung für Behinderte lebt.
Es ist nicht möglich, die Ermäßigung für ein und dasselbe Kind in 2 unterschiedlichen Formen geltend zu machen.
Die Ermäßigung ist integraler Bestandteil des Kindergeldes, der Studienbeihilfe sowie der vom Nationalen Jugendwerk gezahlten Beihilfe.
Folglich kann die Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses nur für Kinder gewährt werden, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und keinen Anspruch auf eine andere Form der Ermäßigung haben.
Während des betreffenden Steuerjahres muss das Kind zudem:
Die Beantragung des Steuernachlasses erfolgt:
Die Höhe des Steuernachlasses beträgt 922,50 Euro pro Jahr und pro anspruchsberechtigtem Kind. Der Nachlass wird angerechnet, ohne den Betrag der geschuldeten Steuer zu übersteigen.
Während eines Steuerjahres kann ein Kind nur zum Haushalt eines der Elternteile gehören.
Wechselt ein Kind, für das Anspruch auf eine Steuerermäßigung besteht, im Laufe des Steuerjahres in einen anderen Haushalt, gehört es steuerrechtlich zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der die Ermäßigung für das betreffende Jahr zuerst in Anspruch genommen hat.
Im Falle der Individualbesteuerung der Eltern wird der Steuernachlass einem der Elternteile gewährt, wenn:
In beiden Fällen kann ein Elternteil zugunsten des anderen Elternteils auf die Zahlung verzichten, oder der bezugsberechtigte Elternteil kann von beiden Elternteilen bestimmt werden (Vordruck 104).
Ein Steuerpflichtiger, dem während des Steuerjahres eine Steuerermäßigung für Kinder in irgendeiner Form zugutekommt, kann für bestimmte während des Jahres getätigte Investitionen oder Ausgaben erhöhte steuerliche Abzüge geltend machen.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Einsprüchen, die an sie gerichtet werden, jederzeit die Vorlage von Belegen verlangen.
Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)
Déclaration pour l'impôt sur le revenu pour personnes physiques résidentes et non résidentes (modèle 100)