Visum Typ D für einen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer

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Zusammenfassung:

Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in Luxemburg niederlassen möchten, um dort einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen, müssen Sie ein zweistufiges Verfahren durchlaufen.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in Luxemburg niederlassen möchten, um dort einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen, müssen Sie ein Verfahren aus 2 aufeinanderfolgenden Schritten durchlaufen:

  • 1. Schritt: Vor Ihrer Einreise müssen Sie:
    • ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Visum Typ D) im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland oder, falls Luxemburg in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland nicht in Angelegenheiten des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vertreten ist, in einem Nachbarland beantragen (Visa für den längerfristigen Aufenthalt können nur von luxemburgischen oder belgischen Botschaften ausgestellt werden); und
    • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
  • 2. Schritt: Nach Ihrer Einreise müssen Sie:
    • Ihre Ankunft bei Ihrer Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden; und
    • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen; und
    • vor Ablauf des erteilten Visums für den längerfristigen Aufenthalt einen Aufenthaltstitel beantragen.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich nur auf den 1. Schritt.

Die im 2. Schritt, also nach Ihrer Einreise nach Luxemburg zu erledigenden Formalitäten finden Sie auf dieser gesonderten Seite.

Arbeitgeber, denen innerhalb von 3 Wochen nach der Meldung einer offenen Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) kein geeigneter Bewerber auf dem lokalen Arbeitsmarkt vorgeschlagen wird, können beim Direktor der ADEM eine Bescheinigung beantragen, die sie zur Einstellung einer Person ihrer Wahl berechtigt.

Betroffene Personen

Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats (d. h. eines Landes, das weder Mitglied der Europäischen Union (EU) noch den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt ist), die:

  • im Ausland leben; und
  • Folgendes tun möchten:
    • sich in Luxemburg niederlassen; und
    • dort einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Voraussetzungen

Informationen zu den vom Arbeitgeber im Vorfeld der Einstellung eines Drittstaatsangehörigen zu erledigenden Formalitäten finden Sie auf unserer entsprechenden Informationsseite sowie auf der Website der ADEM.

Vorgehensweise und Details

Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum Typ D)

Außer in Ausnahmefällen (Beispiel: Sie sind Staatsangehöriger eines Drittstaats und verfügen bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden.

Sie müssen ein Visum Typ D bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs beantragen, dies:

  • in Ihrem Herkunftsland; oder
  • in Ihrem Wohnsitzland; oder
  • in einem Nachbarland, falls Luxemburg in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland nicht in Angelegenheiten des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vertreten ist.

Visa für den längerfristigen Aufenthalt dürfen nur von luxemburgischen oder belgischen Botschaften ausgestellt werden.

Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.

Sie müssen angeben, welchen Aufenthaltstitel Sie beantragen möchten.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Dokumente in Kopie beifügen:

  • vollständiger, gültiger Reisepass der antragstellenden Person;
  • Auszug aus dem Strafregister des aktuellen Wohnsitzlandes, der vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde, oder, falls die Beschaffung eines Strafregisterauszugs nachweislich nicht möglich ist, unter Eid abgegebene Erklärung;
  • Lebenslauf;
  • Zeugnisse oder Nachweis Ihrer beruflichen Qualifikationen;
  • Arbeitsvertrag, der von Ihnen und Ihrem künftigen, rechtmäßig in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber datiert und unterschrieben wurde und in dem ein Bruttogehalt festgelegt ist, das mindestens dem derzeit in Luxemburg geltenden monatlichen sozialen Mindestlohn entspricht;
  • von der ADEM ausgestellte Bescheinigung, die Ihren Arbeitgeber ermächtigt, die Person seiner Wahl einzustellen;
  • gültiger Aufenthaltstitel, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die antragstellende Person bereits im Schengen-Raum ansässig ist;
  • Reisekrankenversicherung, die in allen Mitgliedstaaten des Schengen-Raums gültig ist und für die gesamte Gültigkeitsdauer des beantragten Visums Folgendes abdeckt:
    • Kosten für medizinische Versorgung, einschließlich Krankenhauskosten;
    • Kosten für den Rücktransport aus medizinischen Gründen;
    • Kosten im Todesfall.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Bearbeitung des Antrags

Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie ein Visum Typ D mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten.

Nach Ihrer Einreise nach Luxemburg und vor Ablauf Ihres Visums Typ D müssen Sie die erforderlichen Formalitäten zur Erlangung Ihres Aufenthaltstitels erledigen.

Gut zu wissen

Noch nicht anwendbare / in Kraft getretene Bestimmungen (in Erwartung des Inkrafttretens des Gesetzentwurfs Nr. 8586 über die kombinierte Erlaubnis)

Wechsel des Arbeitgebers

Der erste Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer wird für eine Höchstdauer von 2 Jahren ausgestellt, wobei bestimmte Vorschriften zu beachten sind:

  • In den ersten 6 Monaten ist es Ihnen nicht gestattet, den Arbeitgeber zu wechseln. Eine Ausnahmegenehmigung kann jedoch erteilt werden, wenn Ihr Arbeitgeber einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Arbeitsbedingungen begangen hat.
  • Nach Ablauf der 6-monatigen Frist haben Sie das Recht, den Arbeitgeber zu wechseln.

Um den Arbeitgeber zu wechseln oder während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, müssen Sie:

  • zuvor eine Mitteilung an die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) richten; und
  • die Frist von 30 Tagen einhalten, über die die Behörde ab dem Eingang Ihrer Mitteilung verfügt, um dem geplanten Arbeitgeberwechsel zu widersprechen.

Während dieser Frist dürfen Sie den Arbeitgeber nicht wechseln.

Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Behörde, sind Sie berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln.

Wenn Sie diese vorherige Mitteilung nicht vornehmen und ein Arbeitgeberwechsel festgestellt wird, verstoßen Sie gegen die Aufenthaltsbedingungen.

Verpflichtungen im Falle von Arbeitslosigkeit

Sie müssen die Generaldirektion für Einwanderung über Folgendes informieren:

  • den Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit; und
  • gegebenenfalls die Wiederaufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit während dieser Arbeitslosigkeit.

Wenn Sie diese Meldung nicht vornehmen, verstoßen Sie gegen die Aufenthaltsbedingungen.

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministère des Affaires intérieures
  • Direction générale de l’immigration
Hauptadresse:
26, route d’Arlon L-1140 Luxembourg Luxemburg
Telefon:
(+352) 247 84 040
Fermé ⋅ Ouvre à 9h00
Jeudi :
9h00 à 11h30 et 14h30 à 16h00
Vendredi :
9h00 à 11h30 et 14h30 à 16h00
Samedi :
Fermé
Dimanche :
Fermé
Lundi :
9h00 à 11h30 et 14h30 à 16h00
Mardi :
9h00 à 11h30 et 14h30 à 16h00
Mercredi :
9h00 à 11h30 et 14h30 à 16h00
Postfach:

B.P. 752

L-2017 Luxembourg

Zusätzliche Informationen:

Enrôlement et délivrance des titres de séjour biométriques : uniquement sur rendez-vous.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 29 août 2008

portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration

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