Aufenthalt und Arbeit als Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU

Aufenthalt von bis zu 90 Tagen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind, der Inhaber einer Blauen Karte EU ist, und sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen in Luxemburg niederlassen möchten, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, müssen Sie sich nach Ihrer Ankunft in Luxemburg anmelden.

Betroffene Personen

Drittstaatsangehörige, die:

  • Inhaber sind:
    • einer Blauen Karte EU, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde; oder
    • eines langfristigen Aufenthaltstitels EU mit dem Vermerk „Ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU“, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde;
  • sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen in Luxemburg niederlassen möchten, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die maximale Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts beträgt 90 Tage je 180-Tagezeitraum.

Vorgehensweise und Details

Vorgehensweise

Wenn Sie in Luxemburg ankommen, müssen Sie:

  • sich als Drittstaatsangehöriger für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten bei Ihrer Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
  • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
  • im Besitz eines der folgenden Dokumente sein:
    • einer gültigen Blauen Karte EU, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde; oder
    • eines langfristigen Aufenthaltstitels EU mit dem Vermerk „Ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU“, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Rechte

Sie sind berechtigt:

  • sich höchstens 90 Tage je 180-Tagezeitraum in Luxemburg aufzuhalten;
  • während des maximal zulässigen Zeitraums von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne eine Arbeitserlaubnis bei den luxemburgischen Behörden beantragen zu müssen.

Abreise aus Luxemburg

Spätestens am Vortag Ihrer Abreise müssen Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde in Luxemburg abmelden.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Meldung eines Umzugs bei der Wohnsitzgemeinde

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 29 août 2008

portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration

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