Aufenthalt und Arbeit für mehr als 90 Tage als Inhaber eines Aufenthaltstitels für „unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ eines anderen Mitgliedstaats
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Zusammenfassung:
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und einen Arbeitsvertrag mit einem im Ausland ansässigen Unternehmen haben, das Sie als Spezialist, Führungskraft oder Trainee für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe in Luxemburg transferieren möchte, müssen Sie ein zweistufiges Verfahren durchlaufen.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und von Ihrem Unternehmen für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen als Spezialist oder Führungskraft in eine seiner Niederlassungen in Luxemburg transferiert werden möchten, um dort spezifische Fachkenntnisse einzubringen, oder als Trainee, um sich methodisch fortzubilden, müssen Sie ein Verfahren durchlaufen, das aus 2 aufeinanderfolgenden Schritten besteht:
1. Schritt: Vor Ihrer Einreise müssen Sie:
- ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Visum Typ D) im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland oder, falls Luxemburg in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland nicht in Angelegenheiten des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vertreten ist, in einem Nachbarland beantragen (Visa für den längerfristigen Aufenthalt können nur von luxemburgischen oder belgischen Botschaften ausgestellt werden); und
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
2. Schritt: Nach Ihrer Einreise müssen Sie:
- Ihre Ankunft bei Ihrer Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden; und
- sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen; und
- vor Ablauf des erteilten Visums für den längerfristigen Aufenthalt einen Aufenthaltstitel beantragen.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich nur auf den 1. Schritt.
Die im 2. Schritt, also nach Ihrer Einreise nach Luxemburg zu erledigenden Formalitäten finden Sie auf dieser gesonderten Seite.
Betroffene Personen
Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats (d. h. eines Landes, das weder Mitglied der Europäischen Union (EU) noch den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt ist), die:
- im Ausland leben; und
- Folgendes tun möchten:
- sich in Luxemburg niederlassen; und
- dort als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer arbeiten.
Sie müssen:
- unmittelbar vor der Beantragung des Transfers mindestens 3 Monate ununterbrochen beim transferierenden Unternehmen oder bei derselben Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen sein; oder
- vor Ihrem Transfer nach Luxemburg und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag mit Ihrem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen haben.
Vorgehensweise und Details
Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum Typ D)
Außer in Ausnahmefällen (Beispiel: Sie sind Staatsangehöriger eines Drittstaats und verfügen bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden.
Sie müssen ein Visum Typ D bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs beantragen, dies:
- in Ihrem Herkunftsland; oder
- in Ihrem Wohnsitzland; oder
- in einem Nachbarland, falls Luxemburg in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland nicht in Angelegenheiten des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vertreten ist.
Visa für den längerfristigen Aufenthalt dürfen nur von luxemburgischen oder belgischen Botschaften ausgestellt werden.
Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.
Sie müssen angeben, welchen Aufenthaltstitel Sie beantragen möchten.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Dokumente in Kopie beifügen:
- vollständiger, gültiger Reisepass der antragstellenden Person;
- Reisekrankenversicherung, die in allen Mitgliedstaaten des Schengen-Raums gültig ist und für die gesamte Gültigkeitsdauer des beantragten Visums Folgendes abdeckt:
- Kosten für medizinische Versorgung, einschließlich Krankenhauskosten;
- Kosten für den Rücktransport aus medizinischen Gründen;
- Kosten im Todesfall;
- Arbeitsvertrag mit dem transferierenden Unternehmen:
- der datiert und von beiden Parteien unterschrieben wurde;
- der seit mindestens 3 Monaten in Kraft ist;
- der über die Dauer des Transfers hinaus gilt;
- Transfervereinbarung/Abordnungsschreiben mit dem aufnehmenden Unternehmen:
- die/das datiert und von beiden Parteien unterschrieben wurde;
- in der/dem ein Bruttogehalt angegeben ist, das mindestens dem derzeit in Luxemburg geltenden monatlichen sozialen Mindestlohn entspricht;
- in der/dem Folgendes angegeben ist:
- die Identität der Vertragsparteien;
- das Anfangsdatum des Arbeitsvertrags;
- der Arbeitsort;
- die Art der besetzten Stelle;
- die Arbeitszeitdauer;
- die Vergütung;
- Lebenslauf;
- für die Ausübung der unselbstständigen Tätigkeit erforderliche Abschlüsse und berufliche Qualifikationen;
- vom Entsendeland ausgestellte Bescheinigung über die Sozialversicherung im Herkunftsland oder gültige Krankenversicherung, die den Zeitraum der Entsendung nach Luxemburg abdeckt (certificate of coverage, form A1);
- Auszug aus dem Strafregister des aktuellen Wohnsitzlandes, der vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde, oder, falls die Beschaffung eines Strafregisterauszugs nachweislich nicht möglich ist, unter Eid abgegebene Erklärung;
- Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung in Luxemburg und das in einem Drittland ansässige transferierende Unternehmen zum selben Unternehmen oder zur selben Unternehmensgruppe gehören;
- gültiger Aufenthaltstitel, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die antragstellende Person in der Vergangenheit bereits im Schengen-Raum ansässig war.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Nur vollständige Anträge werden zur Bearbeitung an die Generaldirektion für Einwanderung weitergeleitet.
Nach Ihrer Einreise nach Luxemburg und vor Ablauf Ihres Visums Typ D müssen Sie die erforderlichen Formalitäten zur Erlangung Ihres Aufenthaltstitels erledigen.
Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie ein Visum Typ D mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten.
Gut zu wissen
Der Aufenthaltstitel für „unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ gilt:
- bei Spezialisten oder Führungskräften:
- für mindestens ein Jahr; oder
- im Falle einer kürzeren Mobilitätsdauer für die Dauer des Aufenthalts;
- bei Trainees für die Dauer des Transfers.
Der Aufenthaltstitel ist erneuerbar, ohne jedoch folgende Dauern überschreiten zu dürfen:
- 3 Jahre für Spezialisten oder Führungskräfte;
- ein Jahr für Trainees.
Sollen der Ehe-/Lebenspartner oder seine ledigen Kinder unter 18 Jahren (oder diejenigen des Ehe- oder Lebenspartners) den transferierten Arbeitnehmer begleiten, müssen diese ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hinblick auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige beantragen.
Sonderfall: Mobilität des innerhalb der EU transferierten Arbeitnehmers:
Wenn Sie sich in mehreren EU-Mitgliedstaaten aufhalten müssen, ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei den zuständigen Behörden des ersten Aufenthaltsstaats zu stellen.
Sollte es sich zudem bei Ihrem Aufenthalt in Luxemburg um den ersten, jedoch nicht den längsten Aufenthalt handeln, ist die Aufenthaltsgenehmigung bei den zuständigen Behörden des anderen Staates zu beantragen.
Wenn der Antrag zunächst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde und Sie daher bereits über einen gültigen ICT-Aufenthaltstitel verfügen, können Sie:
- Ihr Recht auf Mobilität in Luxemburg ausüben; und
- in jeder anderen in Luxemburg ansässigen Niederlassung arbeiten, die zum selben Unternehmen oder zur selben Unternehmensgruppe gehört wie die im Herkunftsdrittland.
Hierbei gilt es, 2 Aufenthaltssituationen in Luxemburg zu unterscheiden: die kurzfristige Mobilität und die langfristige Mobilität.
Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nicht zur gleichen Zeit wie eine Mitteilung im Hinblick auf kurzfristige Mobilität gestellt werden.
Wenn die kurzfristige Mobilität bereits begonnen hat und tatsächlich eine langfristige Mobilität erforderlich ist, muss der Antrag auf langfristige Mobilität mindestens 20 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilitätsphase bei dem für die Einwanderung zuständigen Minister eingereicht werden.
Kurzfristige Mobilität
Mitteilung
Sie dürfen sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen maximal 90 Tage in Luxemburg aufhalten, unter der Bedingung, dass die im ersten Mitgliedstaat ansässige aufnehmende Niederlassung dies dem für die Einwanderung zuständigen Minister mitteilt.
Dieser Mitteilung müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- Kopie des im ersten Mitgliedstaat gültigen ICT-Aufenthaltstitels;
- Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung und die in einem Drittland ansässige Niederlassung zum selben Unternehmen oder zur selben Unternehmensgruppe gehören;
- Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Abordnungsschreiben, die dem ersten Mitgliedstaat übermittelt wurden;
- gegebenenfalls Dokumente, die belegen, dass die unternehmensintern transferierte Person die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf den sich der Antrag bezieht, erfüllt;
- ein Dokument, aus dem die voraussichtliche Dauer und die Daten der Mobilität hervorgehen, sofern diese Angaben in keinem der oben genannten Dokumente enthalten sind.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Diese Mitteilung muss ebenfalls bei den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erfolgen.
Sie können nach Luxemburg einreisen:
- unmittelbar nach der erfolgten Mitteilung; oder
- zu jedem späteren Zeitpunkt, vorausgesetzt, die Gültigkeitsdauer des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten ICT-Aufenthaltstitels ist noch nicht abgelaufen.
Ablehnung der kurzfristigen Mobilität seitens des Ministers
Der Minister kann jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des ersten Mitgliedstaats Einwände gegen die Mobilität des Drittstaatsangehörigen erheben, wenn:
- die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen bereits erreicht wurde; oder
- Sie nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen; oder
- das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und die aufnehmende Niederlassung in Luxemburg nicht zum selben Unternehmen oder zur selben Unternehmensgruppe gehören; oder
- nicht erwiesen ist, dass Sie die Voraussetzungen für den reglementierten Beruf erfüllen, den Sie in Luxemburg ausüben werden.
Wenn der Minister Einwände gegen die Mobilität erhebt, dürfen Sie nicht in Luxemburg arbeiten.
Wenn Sie sich bereits in Luxemburg aufhalten, kann der Minister verlangen, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit einstellen und das Land verlassen, wenn:
- er die erforderliche Mitteilung nicht erhalten hat; oder
- er Einwände gegen die Mobilität erhoben hat.
Langfristige Mobilität
Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Sie dürfen sich länger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten, unter der Bedingung, dass die im ersten Mitgliedstaat ansässige aufnehmende Niederlassung bei dem für die Einwanderung zuständigen Minister einen Aufenthaltstitel beantragt.
Diesem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- Kopie des im ersten Mitgliedstaat gültigen ICT-Aufenthaltstitels;
- Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung und die in einem Drittland ansässige Niederlassung zum selben Unternehmen oder zur selben Unternehmensgruppe gehören;
- gültiger Arbeitsvertrag zwischen dem Drittstaatsangehörigen und der transferierenden Niederlassung in einem Drittland für die Zeit vor dem Transfer und für dessen Dauer;
- Transfervereinbarung/Abordnungsschreiben, die/das folgende Angaben enthält:
- Einzelheiten zur Dauer des Transfers;
- Standort der aufnehmenden Niederlassung(en);
- Nachweis, dass Sie eine Führungsposition, eine Spezialistenstelle oder eine Traineestelle bei der/den in Luxemburg ansässigen aufnehmenden Niederlassung(en) bekleiden werden;
- Einzelheiten zur Höhe des Arbeitsentgelts und sonstige Beschäftigungsbedingungen für die Dauer des Transfers;
- Nachweis, dass Sie nach Ablauf des unternehmensinternen Transfers in eine in einem Drittland ansässige Niederlassung zurückkehren können, die zum selben Unternehmen oder zur selben Unternehmensgruppe gehört;
- gegebenenfalls Dokumente, die belegen, dass Sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf den sich der Antrag bezieht, erfüllen.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Für die Einreichung des Antrags auf langfristige Mobilität sind Sie nicht verpflichtet, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
Sie dürfen in Luxemburg arbeiten, bis der für die Einwanderung zuständige Minister über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat, vorausgesetzt:
- der Arbeitszeitraum von maximal 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen ist noch nicht abgelaufen;
- der im ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel ist noch gültig;
- der vollständige Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Luxemburg wurde dem für die Einwanderung zuständigen Minister mindestens 20 Tage vor Beginn der langfristigen Mobilität vorgelegt.
Entscheidung
Wird der Antrag:
- angenommen, passiert Folgendes:
- Sie erhalten einen Aufenthaltstitel mit dem Eintrag „mobiler ICT“, mit dem Sie sich in Luxemburg aufhalten und dort arbeiten können;
- Sie müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen und sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden;
- abgelehnt, werden Sie in den ersten Mitgliedstaat zurückgeschickt, in dem Sie sich aufgrund Ihres ICT-Aufenthaltstitels aufgehalten haben.
Zuständige Kontaktstellen
- Ministerium für innere Angelegenheiten
- Generaldirektion für Einwanderung
- Hauptadresse:
- 26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84 040
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9:00 Uhr
- Donnerstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
- Postfach:
-
Postfach 752
L-2017 Luxemburg
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- Zusätzliche Informationen:
-
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL)
- Adresse:
- 6, rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 88 300
Montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- service.passeports@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.visas@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.legalisation@mae.etat.lu
Geöffnet ⋅ Schließt um 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
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Weitere Informationen
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Diplomatische und konsularische Vertretungen Luxemburgs (auf Französisch)
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
-
Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration
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