Antrag auf internationalen Schutz
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Achtung: Mit Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakts am 12. Juni 2026 und des Gesetzes vom 11. Juni 2026 zur Umsetzung des europäischen Migrations- und Asylpakts ändern sich die geltenden Vorschriften für die Bearbeitung der in Luxemburg gestellten Anträge auf internationalen Schutz entsprechend dem Einreichungsdatum des Antrags.
Vor dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge unterliegen, was den Verfahrensteil anbelangt, in der Regel weiterhin den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen Schutz und den vorübergehenden Schutz, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 ausdrücklich in Kraft bleiben. Nach diesem Datum gestellte Anträge werden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und dem Gesetz vom 11. Juni 2026 zur Umsetzung des europäischen Migrations- und Asylpakts bearbeitet.
Ab dem 12. Juni 2026 findet allerdings die Verordnung (EU) 2024/1347 betreffend die erforderlichen Voraussetzungen für internationalen Schutz sowohl auf Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, als auch auf nach diesem Datum gestellte Anträge Anwendung.
Alle antragstellenden Personen unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Antrag vor oder nach dem 12. Juni 2026 gestellt haben, den neuen Vorschriften für die Aufnahme und das Asyl- und Migrationsmanagement (Verordnung (EU) 2024/1351).
Im Bereich des internationalen Schutzes erkennt Luxemburg 2 unterschiedliche Status an:
- die Flüchtlingseigenschaft; und
- den Status subsidiären Schutzes.
Wenn Ihnen internationaler Schutz gewährt wurde, erhalten Sie einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 5 Jahren.
Neben diesen beiden Schutzarten (Flüchtlingseigenschaft bzw. Status subsidiären Schutzes) gibt es den Status vorübergehenden Schutzes, der in Ausnahmefällen gewährt wird. Er wird im Falle von massiven Zuströmen von Menschen beschlossen, die plötzlich ihr Land verlassen mussten und nicht mehr zurückkehren können. Dieser Schutz tritt auf Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft, wenn ein massiver Zustrom von Vertriebenen festgestellt wird. Luxemburg setzt diesen Beschluss anschließend in seine innerstaatliche Rechtsordnung um.
Betroffene Personen
Der internationale Schutz betrifft ausschließlich Drittstaatsangehörige und Staatenlose.
Folgende Personen können von Amts wegen von der Gewährung des internationalen Schutzes ausgeschlossen werden:
- Personen, die ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben;
- Personen, die eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb Luxemburgs begangen haben, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurden;
- Personen, die vor ihrer Ankunft in Luxemburg eine schwere Straftat begangen haben oder nach ihrer Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt worden sind;
- Personen, die gegen die Charta der Vereinten Nationen verstoßen haben; oder
- Personen, die eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit darstellen.
Wenn Sie Bürger der Europäischen Union sind, ist Ihr Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig.
- Flüchtlingseigenschaft
- Status subsidiären Schutzes
Als „Flüchtling“ gilt jede Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe:
- im Falle von Drittstaatsangehörigen: außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch will; oder
- im Falle von Staatenlosen: außerhalb des Landes ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will.
Als „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ gilt jede Person, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass sie tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden bei einer Rückkehr in:
- im Falle von Drittstaatsangehörigen: ihr Herkunftsland; oder
- im Falle von Staatenlosen: das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts.
Beispiele für einen ernsthaften Schaden:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe;
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung;
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf internationalen Schutz
Sie müssen Ihren Wunsch, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, persönlich bei einer der folgenden Stellen äußern:
- bei der Flüchtlingsabteilung der Generaldirektion für Einwanderung (Département Réfugiés de la Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten;
- bei der Polizei;
- beim Nationalen Aufnahmeamt (Office national de l’accueil - ONA);
- beim Nationalen Kinderbüro (Office national de l’enfance - ONE);
- im Anhaltezentrum, in dem Sie festgehalten werden; oder
- in der Strafvollzugsanstalt, in der Sie inhaftiert sind.
Wenn Sie eine unbegleitete minderjährige Person sind, können Sie:
- selbst einen Antrag auf internationalen Schutz stellen; oder
- den Antrag in der Person eines Ad-hoc-Vormunds stellen, der vom Familienrichter ernannt wird. Dieser Ad-hoc-Vormund muss schnellstmöglich ernannt werden, spätestens jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Seine Aufgabe besteht darin, Sie während des gesamten Verfahrens für internationalen Schutz zu unterstützen und zu vertreten, wobei er für die Wahrung Ihres höchsten Wohls und Ihres allgemeinen Wohlergehens Sorge zu tragen hat. Bis zu seiner Einsetzung benennen die zuständigen Behörden schnellstmöglich eine Person, die die notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse besitzt, um Sie vorläufig zu unterstützen. Diese Person kann ermächtigt werden, Sie bei der Registrierung und Einreichung Ihres Antrags zu begleiten oder diesen Antrag gegebenenfalls in Ihrem Namen einzureichen.
Überprüfung (Screening)
Wer ist von der Überprüfung betroffen?
Wenn bei Ihrer Einreise in den Schengen-Raum nicht die obligatorischen Kontrollen durchgeführt wurden, werden Sie einer Überprüfung (dem sogenannten „Screening“) unterzogen. Diese Überprüfung findet insbesondere Anwendung, wenn Sie eine Außengrenze der Europäischen Union überschritten haben, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder wenn Sie im Hoheitsgebiet aufgegriffen wurden, nachdem Sie eine solche Grenze illegal überschritten hatten. Die Überprüfung ermöglicht den Behörden die Einholung von Informationen, die bei Ihrer Einreise in den Schengen-Raum nicht überprüft werden konnten.
Worin besteht die Überprüfung?
Im Rahmen der Überprüfung führen die Behörden insbesondere Folgendes durch:
- Verifizierung Ihrer Identität (Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Identitätsdokumente);
- Aufnahme eines Fotos Ihres Gesichts und Registrierung Ihrer Fingerabdrücke;
- Anhörung zu Ihren persönlichen Umständen und Ihrem Migrationshintergrund.
Diese Vorgänge sind obligatorisch. Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Beurteilung Ihrer persönlichen Umstände
Ein Gesundheitsdienstleister wird Ihre etwaigen medizinischen Bedürfnisse beurteilen. Jedwede Vulnerabilität oder besonderen Bedürfnisse, die Sie oder Ihre Familienmitglieder betreffen, werden während der verschiedenen Schritte der Überprüfung ebenfalls berücksichtigt.
Wie lange dauert die Überprüfung?
Die Überprüfung muss innerhalb von 3 Tagen durchgeführt werden. In der Praxis sind die einzelnen Überprüfungsschritte in der Regel in einem Tag erledigt.
Was passiert nach der Überprüfung?
Im Anschluss an die Überprüfung erhalten Sie eine Kopie des Formulars, in dem die erfassten Informationen zusammengefasst sind. Die Behörden weisen Sie anschließend dem angebrachten Verfahren zu, insbesondere dem Verfahren zur Beantragung von internationalem Schutz, falls dieses Anwendung findet.
Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Luxemburg
Wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung von internationalem Schutz rechtmäßig auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten, findet die Überprüfung keine Anwendung. In diesem Fall werden Sie lediglich Folgendem unterzogen:
- einer Identitätsprüfung;
- einer Sicherheitskontrolle;
- einer Überprüfung Ihres Migrationshintergrunds.
Ihre Pflichten während der Überprüfung
Sie müssen mit den Behörden kooperieren und wahrheitsgemäße Angaben über Ihre Identität, Ihre persönlichen Umstände und Ihren Migrationshintergrund machen.
Registrierung des Antrags
Um einen Antrag auf internationalen Schutz registrieren zu lassen und einzureichen, müssen Sie persönlich (auch im Falle von Minderjährigen, unabhängig davon, ob es sich um begleitete oder unbegleitete Minderjährige handelt) bei der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten vorstellig werden.
Wenn Sie sich nicht persönlich zur Generaldirektion für Einwanderung begeben können, da Sie im Anhaltezentrum festgehalten werden oder in der Strafvollzugsanstalt von Luxemburg oder Uerschterhaff inhaftiert sind, können Sie ein entsprechendes Formular ausfüllen, das dann an die Generaldirektion für Einwanderung gesendet wird. Ein Mitarbeiter der Generaldirektion für Einwanderung begibt sich anschließend zum Anhaltezentrum oder zur Strafvollzugsanstalt, um die Registrierung und Einreichung Ihres Antrags vorzunehmen.
Bei der Registrierung Ihres Antrags erhalten Sie Informationen über:
- das Verfahren zur Beantragung von internationalem Schutz;
- Ihre Rechte und Pflichten in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass Sie sie verstehen;
- Ihr Recht, die Dienste eines Dolmetschers kostenlos in Anspruch zu nehmen; und
- Ihr Recht, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen oder auf Ihre Kosten einen Rechtsanwalt zu wählen, der im Verzeichnis einer der Anwaltskammern von Luxemburg geführt wird.
Bei der Registrierung wird Ihnen ein Formular ausgehändigt und es wird ein Termin für die Einreichung Ihres Antrags festgesetzt.
Sie müssen zudem Ihre Identitätsdokumente sowie alle anderen Unterlagen, die Sie im Rahmen der Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz für zweckdienlich erachten, gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung abgeben.
Ausstellung der Bescheinigung
Grundsätzlich erhalten Sie nach der Registrierung Ihres Antrags auf internationalen Schutz ein Dokument, mit dem Sie sich auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten dürfen. Es handelt sich um ein offizielles Dokument, das Ihren Status als Person, die internationalen Schutz beantragt, bestätigt.
Es ist wichtig, dass Sie dieses Dokument immer mit sich führen.
Achtung: Sie sind nicht berechtigt, sich ins Ausland zu begeben. Eine Ausnahme gilt jedoch für junge Schutzsuchende, die eine Schule besuchen und deren Klasse eine Klassenfahrt ins Ausland unternimmt. Dieses Dokument ersetzt nicht Ihren Reisepass und ist nur in Luxemburg gültig. Wenn Sie Luxemburg während der Bearbeitungszeit Ihres Antrags verlassen, kann die Prüfung Ihrer Akte eingestellt werden.
Das Dokument wird für eine befristete Dauer ausgestellt. Auf der Rückseite Ihrer Bescheinigung finden Sie ein Datum und ein genaues Zeitfenster. Sie müssen an diesem Tag und zur angegebenen Uhrzeit zwingend vorstellig werden, um Ihre Bescheinigung erneuern zu lassen. Sie wird verlängert, solange Sie als Person gelten, die internationalen Schutz in Luxemburg beantragt. Die Verlängerung der Bescheinigung muss am Tag des Ablaufdatums am Schalter der Flüchtlingsabteilung der Generaldirektion für Einwanderung persönlich beantragt werden.
Ist Luxemburg für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig, wird das Verfahren mit einer persönlichen Anhörung fortgesetzt, auf deren Grundlage über Ihren Antrag auf internationalen Schutz in Luxemburg entschieden wird.
Soziale und pädagogische Betreuung von Personen, die internationalen Schutz beantragen
Nach Einreichung Ihres Antrags auf internationalen Schutz können Sie sich an das Nationale Aufnahmeamt (ONA) wenden, um in den Genuss einer sozialen Betreuung und einer pädagogischen Begleitung sowie der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu gelangen. Wenn Sie eine unbegleitete minderjährige Person sind, werden Ihre Aufnahme und Betreuung vom Nationalen Kinderbüro (ONE) sichergestellt.
Wohnsitzanmeldung oder Wahl einer Zustellungsanschrift
Innerhalb von 8 Tagen nach Einreichung Ihres Antrags auf internationalen Schutz müssen Sie sich in der Gemeinde anmelden, in der Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz begründen möchten.
Jeder Wohnsitzwechsel innerhalb derselben Gemeinde muss der Gemeinde gemeldet werden. Wird der gewöhnliche Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, müssen Sie diese entsprechend informieren.
Solange Sie um internationalen Schutz ersuchen und sofern keine Ausnahmegenehmigung durch den Minister vorliegt, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb der Landesgrenzen aufzuhalten. Innerhalb dieser Grenzen dürfen Sie sich frei bewegen.
Persönliche Anhörung
Nach Einreichung Ihres Antrags auf internationalen Schutz werden Sie per Post, persönlich oder auf anderem Wege zu einer persönlichen Anhörung bei der Generaldirektion für Einwanderung vorgeladen.
Wenn Sie im Anhaltezentrum untergebracht sind oder in der Strafvollzugsanstalt von Luxemburg oder Uerschterhaff inhaftiert sind, kommt ein Mitarbeiter der Generaldirektion für Einwanderung vor Ort, um die persönliche Anhörung zu führen.
Die persönliche Anhörung wird per Tonaufnahme aufgezeichnet. Sie werden im Vorfeld über diese Aufzeichnung und deren Zweck informiert.
Sie müssen zwingend an dem für diese persönliche Anhörung vorgesehenen Datum und zur angegebenen Uhrzeit persönlich vorstellig werden und Ihre Vorladung sowie Ihr offizielles Dokument zur Bestätigung Ihres Status als Person, die internationalen Schutz beantragt, mitbringen.
Wenn Sie ohne gültige Entschuldigung nicht zu diesem Termin erscheinen oder Sie sich ohne triftigen Grund weigern, die während der Anhörung gestellten Fragen zu beantworten, sodass anhand des Ergebnisses der Anhörung keine Entscheidung über die Begründetheit Ihres Antrags getroffen werden konnte, gilt dieser als stillschweigend zurückgezogen.
Ihr Nichterscheinen zur festgesetzten persönlichen Anhörung kann nur durch medizinische Gründe gerechtfertigt werden. In diesem Fall müssen Sie den für die persönliche Anhörung zuständigen Mitarbeiter der Generaldirektion für Einwanderung schnellstmöglich benachrichtigen, indem Sie die in der Vorladung angegebene Telefonnummer anrufen.
Sie müssen Ihre Abwesenheit zudem rechtfertigen, indem Sie umgehend ein von einem Arzt ausgestelltes ärztliches Attest vorlegen. In diesem Fall wird die individuelle Anhörung neu anberaumt.
Jede volljährige Person wird gesondert vorgeladen, damit sie den Behörden die Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben, sowie ihre Befürchtungen im Falle einer Rückkehr darlegen kann. Diese Anhörung ist vertraulich und wird in den Räumlichkeiten der Flüchtlingsabteilung durchgeführt. Sie können sich von Ihrem Anwalt begleiten lassen. Um eine angemessene Kommunikation zu gewährleisten, wird die Generaldirektion für Einwanderung Ihnen bei Bedarf einen Dolmetscher zur Verfügung stellen.
Die Anhörung ermöglicht Ihnen, die Beweggründe für Ihren Antrag ausführlich darzulegen und die Gründe zu erläutern, aus denen Sie Ihr Land verlassen haben. Die gestellten Fragen müssen Sie ehrlich, eindeutig und wahrheitsgetreu beantworten.
Sie müssen, sofern vorhanden, die Originaldokumente oder alle anderen Dokumente aushändigen, aus denen Ihre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihr Personenstand, die Beweggründe für den Antrag usw. nachweislich hervorgehen.
Während der persönlichen Anhörung notiert der Mitarbeiter der Generaldirektion für Einwanderung Ihre gesamten Erklärungen sowie seine eigenen. Die persönliche Anhörung ist somit Gegenstand eines schriftlichen, ausführlichen und faktengestützten Berichts, der Ihnen nach der Anhörung mündlich übersetzt wird. Sie haben die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen am Ende des Berichts vorzunehmen.
Nach Verlesung des Berichts über die persönliche Anhörung werden Sie gebeten, diesen zu unterzeichnen und somit dessen Inhalt zu bestätigen. Der Mitarbeiter, der Ihre persönliche Anhörung geführt hat, der Dolmetscher und Ihr Anwalt, falls diese Personen anwesend sind, unterzeichnen den Bericht ebenfalls.
Kann der Bericht über die persönliche Anhörung nicht parallel zur eigentlichen Anhörung erstellt werden, werden Ihre aufgezeichneten Erklärungen verschriftlicht und in einem Bericht festgehalten, der Ihnen schnellstmöglich zugeht. Sie können innerhalb von 8 Tagen nach der Übersendung des Berichts schriftlich Ihre Kommentare übermitteln oder genauere Angaben machen.
Die Anhörung ist vertraulich.
Bestehen Zweifel über Ihre Herkunft, kann ein Sprachtest durchgeführt werden. Ebenso kann eine ärztliche Untersuchung in Bezug auf Anzeichen von Verfolgung oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durchgeführt werden, wenn Sie angeben, Opfer solcher Handlungen geworden zu sein.
Zuständigkeit Luxemburgs und Zulässigkeit des Antrags
Gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Demnach kann ein anderer Mitgliedstaat als Luxemburg insbesondere zuständig sein:
- wenn ein Mitglied Ihrer Familie dort ansässig ist;
- wenn dieser Staat Ihnen einen Aufenthaltstitel, ein Visum oder einen Bildungsabschluss ausgestellt hat;
- wenn Sie über diesen Staat in die Europäische Union eingereist sind; oder
- wenn Sie dort bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Stellt die Generaldirektion für Einwanderung fest, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, erklärt sie sich für die Bearbeitung Ihres Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig und Sie werden in diesen Staat verbracht, damit dieser den Antrag entsprechend prüft.
Ist Luxemburg für die Prüfung Ihres Antrags zuständig, prüft die Generaldirektion für Einwanderung zudem dessen Zulässigkeit.
Ihr Antrag wird für unzulässig erklärt:
- wenn es einen ersten Asylstaat gibt, das heißt, wenn die Flüchtlingseigenschaft Ihnen in einem anderen Land (das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist) zuerkannt wurde und Sie noch die Möglichkeit haben, den Schutz dieses Landes in Anspruch zu nehmen;
- wenn es einen sicheren Drittstaat gibt, in dem Sie sich hätten niederlassen können, in dem Ihr Leben und Ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung nicht gefährdet sind und in dem keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden;
- wenn Ihnen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde;
- wenn ein internationales Strafgericht Ihre sichere Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat veranlasst hat oder eindeutig Maßnahmen in diesem Sinne ergreift;
- wenn gegen Sie eine Rückkehrentscheidung ergangen ist und Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz erst nach Ablauf von 7 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem Sie diese Rückkehrentscheidung erhalten haben, gestellt haben;
- wenn Ihr Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände oder Fakten zu der Frage, ob Sie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind, zutage getreten oder vorgebracht worden sind.
Sobald über die Unzulässigkeit entschieden wurde, wird die Entscheidung per Einschreiben Ihrem Anwalt zugestellt und Sie erhalten ebenfalls ein Exemplar. Wenn Sie keinen Anwalt haben, wird Ihnen die Entscheidung per Einschreiben an Ihrem gewöhnlichen Wohnsitz zugestellt. Wurde kein gewöhnlicher Wohnsitz gemeldet, wird davon ausgegangen, dass Sie als Zustellungsanschrift das Ministerium gewählt haben. Die Entscheidung wird per öffentlichem Aushang amtlich bekanntgemacht. Die Entscheidung gilt 3 Tage nach dem ersten Tag des öffentlichen Aushangs als rechtswirksam zugestellt. Sie werden über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache informiert, die Sie verstehen. Sie werden von den Gründen in Kenntnis gesetzt, aus denen Ihr Antrag für unzulässig erklärt wurde.
In der Entscheidung über die Unzulässigkeit werden die Rechtsbehelfe und Fristen angegeben, in denen Sie die Verwaltungsgerichtsbarkeit damit befassen können.
Prüfung des Antrags
Ist der Antrag zulässig und Luxemburg für die Bearbeitung dieses Antrags zuständig, prüft die Generaldirektion für Einwanderung diesen eingehend.
Nach Prüfung Ihres Antrags kann internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt oder abgelehnt werden.
Positiver Bescheid
Der Zugang zu internationalem Schutz verleiht Ihnen:
- entweder die Flüchtlingseigenschaft;
- oder subsidiären Schutz.
Der Zuerkennungsbescheid wird Ihrem Anwalt in der Regel per Einschreiben zugestellt.
Wenn Sie keinen Anwalt haben, wird Ihnen die Entscheidung per Einschreiben an Ihrem gewöhnlichen Wohnsitz zugestellt oder persönlich ausgehändigt.
Wurde kein gewöhnlicher Wohnsitz gemeldet, wird davon ausgegangen, dass Sie als Zustellungsanschrift das Ministerium gewählt haben. Die Entscheidung wird per öffentlichem Aushang amtlich bekanntgemacht. Die Entscheidung gilt 3 Tage nach dem ersten Tag des öffentlichen Aushangs als rechtswirksam zugestellt. Sie werden über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache informiert, die Sie verstehen.
Sie können daraufhin die Ihnen im Rahmen des internationalen Schutzes zustehenden Rechte in Anspruch nehmen.
Ablehnung des internationalen Schutzes
- Normales Verfahren
- Beschleunigtes Verfahren
Wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines normalen Verfahrens geprüft, ergeht eine Entscheidung im Allgemeinen innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung Ihres Antrags.
Diese Frist kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn das Verfahren innerhalb der vorgesehenen Frist aufgrund einer unverhältnismäßigen Anzahl an eingereichten Anträgen in ein und demselben Zeitraum, komplexer sachlicher oder rechtlicher Fragen oder einer Verzögerung, die eindeutig und allein auf Ihre Nichteinhaltung Ihrer Pflichten zurückzuführen ist, nicht abgeschlossen werden kann. Sie werden dann von dieser Verzögerung in Kenntnis gesetzt.
In den folgenden Fällen kann die Prüfung des Antrags im beschleunigten Verfahren erfolgen:
- wenn die Umstände, die Sie vorbringen, für die Prüfung der Frage, ob Sie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind, nicht von Belang sind;
- wenn Sie eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht haben;
- wenn Sie die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten in Bezug auf ihre Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht haben, oder es Gründe für die Annahme gibt, dass Sie Ihre Identitäts- oder Reisedokumente mutwillig vernichtet haben, die bei der Feststellung Ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit hilfreich gewesen wären;
- wenn Sie Ihren Antrag in der alleinigen Absicht gestellt haben, die Vollstreckung einer früheren oder bevorstehenden Entscheidung zu verzögern, zu verhindern oder zu vereiteln, die zu Ihrer Abschiebung aus Luxemburg führen würde;
- wenn Ihr Herkunftsland als sicheres Herkunftsland gilt;
- wenn Sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder für die öffentliche Ordnung darstellen;
- wenn Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, der zulässig ist;
- wenn Sie ohne triftigen Grund, ohne bei den Behörden vorstellig zu werden oder ohne Ihren Antrag zum angesichts der Umstände Ihrer Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt einzureichen, nach Luxemburg eingereist sind oder Ihren dortigen Aufenthalt verlängert haben;
- wenn Sie rechtmäßig nach Luxemburg eingereist sind und es ohne triftigen Grund versäumt haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
- wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaates sind, dessen Quote für die Zuerkennung von internationalem Schutz in der Europäischen Union bei 20 % oder darunter liegt.
Beim beschleunigten Verfahren beträgt die Antwortfrist des Ministeriums grundsätzlich 3 Monate nach Einreichung Ihres Antrags.
Wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt, geht ein Exemplar der schriftlichen Entscheidung per Einschreiben an Ihren Anwalt und Sie erhalten ebenfalls ein Exemplar. Wenn Sie keinen Anwalt haben, wird Ihnen die Entscheidung per Einschreiben an Ihrem gewöhnlichen Wohnsitz zugestellt. Wurde kein gewöhnlicher Wohnsitz gemeldet, wird davon ausgegangen, dass Sie als Zustellungsanschrift das Ministerium gewählt haben. Die Entscheidung wird per öffentlichem Aushang amtlich bekanntgemacht. Die Entscheidung gilt 3 Tage nach dem ersten Tag des öffentlichen Aushangs als rechtswirksam zugestellt. Sie werden über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache informiert, die Sie verstehen. Die Gründe für die Ablehnung Ihres Antrags auf internationalen Schutz werden Ihnen in der Entscheidung erläutert, und Sie erhalten eine Entscheidung betreffend die Rückkehr in Ihr Herkunftsland. Die möglichen Rechtsbehelfe gegen solche Entscheidungen werden im Schreiben angegeben.
Stillschweigende oder ausdrückliche Rücknahme des Antrags
Der Antrag auf internationalen Schutz kann stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen werden.
- Stillschweigende Rücknahme
- Ausdrückliche Rücknahme
Es handelt sich um eine stillschweigende Rücknahme, wenn:
- Sie Ihren Antrag nicht richtig eingereicht haben;
- Sie die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert haben, indem Sie die erbetenen Informationen nicht angegeben oder Ihre biometrischen Daten nicht zur Verfügung gestellt haben;
- Sie sich weigern, Ihre Anschrift anzugeben;
- Sie ohne rechtfertigenden Grund nicht an einer persönlichen Anhörung teilgenommen haben oder sich ohne rechtfertigenden Grund geweigert haben, die während der Anhörung gestellten Fragen zu beantworten, sodass den für Ihre Akte zuständigen Mitarbeitern anhand des Ergebnisses der Anhörung eine ordnungsgemäße Prüfung Ihres Antrags nicht möglich war;
- Sie wiederholt der Verpflichtung nicht nachgekommen sind, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen bei den Behörden zu melden, oder wenn Sie den Behörden nicht weiterhin zur Verfügung gestanden haben;
- Sie Ihren Antrag in Luxemburg eingereicht haben, jedoch nicht in Luxemburg bleiben, während die Behörden den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen oder gegebenenfalls ein Überstellungsverfahren durchführen.
Es handelt sich um eine ausdrückliche Rücknahme, wenn Sie die zuständigen Behörden darüber unterrichten, dass Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen möchten. In diesem Fall wird Ihr Antrag von den Behörden eingestellt.
Die Entscheidung über die Einstellung Ihres Antrags infolge Ihrer ausdrücklichen Rücknahme ist endgültig. Sie können keinen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen.
Die Rücknahme des Antrags führt zum Verlust des Status als Person, die internationalen Schutz beantragt.
Rechtsbehelfe
- Normales Verfahren
- Beschleunigtes Verfahren
Gegen den Ministerialbeschluss über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie gegen die Ausweisung, die im Rahmen eines normalen Verfahrens ergangen sind, kann vor den Verwaltungsgerichten eine Anfechtungsklage eingereicht werden.
Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Entscheidung einzureichen. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie dürfen sich so lange weiterhin im luxemburgischen Staatsgebiet aufhalten, bis über Ihre Klage entschieden wurde.
Sind Sie mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zufrieden, können Sie vor dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Urteils Berufung einlegen. Der Rechtsbehelf hat keine automatische aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass Sie gezwungen werden können, das Land zu verlassen.
Ein außergerichtlicher Widerspruch gegen den Ministerialbeschluss über die Ablehnung hat keine Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfristen.
Rechtsbehelfe vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage eingereicht werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig, und es kann keine Berufung eingelegt werden.
Die Klage hat keine automatische aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass Sie sich nicht mehr im luxemburgischen Staatsgebiet aufhalten dürfen und das Land innerhalb der im Ministerialbeschluss festgesetzten Frist verlassen müssen. Sie können jedoch bei dem zuständigen Gericht einen Antrag stellen, um bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über Ihren Rechtsbehelf auf luxemburgischem Staatsgebiet bleiben zu dürfen. Ein außergerichtlicher Widerspruch gegen den im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ergangenen Ministerialbeschluss hat keine Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfristen.
Der Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht muss unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
Unzulässigkeit des Antrags
Wird Ihr Antrag für unzulässig erklärt, können Sie eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einreichen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig, und es kann keine Berufung eingelegt werden.
Die Klage hat keine automatische aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass Sie sich nicht mehr im luxemburgischen Staatsgebiet aufhalten dürfen und das Land innerhalb der im Ministerialbeschluss festgesetzten Frist verlassen müssen. Sie können jedoch bei dem zuständigen Gericht einen Antrag stellen, um bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über Ihren Rechtsbehelf auf luxemburgischem Staatsgebiet bleiben zu dürfen.
Der Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht muss unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
Rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung Ihres Antrags infolge einer stillschweigenden Rücknahme
Werden Ihr Antrag für stillschweigend zurückgenommen erklärt und Ihre Akte geschlossen, können Sie eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einreichen.
Die ergangene Entscheidung ist rechtskräftig, und es kann keine Berufung eingelegt werden.
Die Klage hat keine automatische aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass Sie sich nicht mehr im luxemburgischen Staatsgebiet aufhalten dürfen und das Land innerhalb der im Ministerialbeschluss festgesetzten Frist verlassen müssen. Sie können jedoch bei dem zuständigen Gericht einen Antrag stellen, um bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über Ihren Rechtsbehelf auf luxemburgischem Staatsgebiet bleiben zu dürfen.
Der Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht muss unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
Rückkehr in das Herkunftsland
Wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt, endet das Verfahren, wenn die Entscheidung gemäß den geltenden Vorschriften in Sachen Rechtsbehelfe und aufschiebende Wirkung (wie oben erläutert) rechtskräftig bzw. vollstreckbar wird. Je nach Art der betroffenen Entscheidung kann es Ihnen gestattet sein, während der Prüfung Ihres Rechtsbehelfs in Luxemburg zu bleiben, oder Sie müssen in bestimmten Fällen einen spezifischen Antrag stellen, damit Sie sich weiterhin in Luxemburg aufhalten dürfen, bis eine Entscheidung ergangen ist.
Wenn Sie kein mit Ihrem Antrag auf internationalen Schutz verbundenes Aufenthaltsrecht mehr haben, wird Ihre Bescheinigung als Person, die internationalen Schutz beantragt, annulliert. Es kann dann ein Termin mit einem Berater angesetzt werden, damit Ihnen die Modalitäten für Ihre freiwillige Rückkehr erläutert werden.
Sie werden aufgefordert, Luxemburg freiwillig zu verlassen und innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Ablehnungsbescheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar wird, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren.
- Freiwillige Rückkehr
- Zwangsweise Rückführung
Falls Sie sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden, müssen Sie das Ministerium für innere Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen durch Versand einer E-Mail an info@movingforward.public.lu davon in Kenntnis setzen.
In bestimmten Fällen (schulpflichtige Kinder, sonstige soziale und familiäre Bindungen usw.) kann die Frist für die freiwillige Rückkehr verlängert werden.
Im Rahmen Ihrer freiwilligen Rückkehr können Sie in den Genuss einer Rückkehrhilfe gelangen, um Ihre Rückreise zu organisieren und den Neubeginn und die Wiedereingliederung in Ihrem Herkunftsland oder in einem Land, in dem Sie sich aufhalten dürfen, zu erleichtern. Drittstaatsangehörige, die einen Reisepass ohne Visum besitzen, sind von der Gewährung der Rückkehrhilfe ausgeschlossen.
Die zu Beginn des Verfahrens für den Antrag auf internationalen Schutz einbehaltenen Identitätsdokumente werden Ihnen bei der Abschiebung aus Luxemburg zurückgegeben.
Haben Sie das Staatsgebiet innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar geworden ist, nicht verlassen, können Sie in Begleitung der Ordnungskräfte aus dem Staatsgebiet abgeschoben werden. Wenn nötig, können Sie in eine Abschiebehaftanstalt verbracht werden.
Die Rückkehrhilfe wird verweigert und es wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum ausgesprochen. Dieses Verbot kann bis zu 5 Jahre lang gelten.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Flüchtlingseigenschaft
Subsidiärer Schutz
Reisedokument
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
- Ministerium für innere Angelegenheiten
- Generaldirektion für Einwanderung
- Hauptadresse:
- 26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84 565
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9:00 Uhr
- Donnerstag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- immigration.asile@mai.etat.lu
- Postfach:
-
Postfach 752
L-2017 Luxemburg
- Fax:
- (+352) 247 84 050
- Zusätzliche Informationen:
-
Aufnahme neu zugewanderter Personen: Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Schalter – Verlängerung: nur nach Terminvereinbarung
Nationales Aufnahmeamt (ONA)
- Adresse:
- 5, rue Carlo Hemmer L-1734 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 700
- Fax:
- (+352) 247 85 720
- E-Mail:
- info@ona.public.lu
- Website:
- https://ona.gouvernement.lu/de.html
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 17:00 Uhr
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch
- Adresse:
- Luxemburg
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch
Anwaltskammer Diekirch
- Adresse:
-
Diekirch
Luxemburg
Postfach 68 / L-9202 Diekirch
- E-Mail:
- info.diekirch@barreau.lu
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch
Anwaltskammer Luxemburg
- Adresse:
- 45, allée Scheffer L-2520 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 72 72 1
- E-Mail:
- info@barreau.lu
- Website:
- https://www.barreau.lu/
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Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes
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Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
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Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
zur Festlegung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148
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Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
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Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817
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Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten
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Loi du 11 juin 2026
portant mise en œuvre du pacte européen sur la migration et l’asile
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Loi du 11 juin 2026
sur l’accueil des demandeurs de protection internationale et des bénéficiaires de la protection temporaire
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Loi modifiée du 18 décembre 2015
relative à la protection internationale et à la protection temporaire
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