Kfz-Steuer

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Betrieb von in Luxemburg zugelassenen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrswegen unterliegt der Entrichtung der Kfz-Steuer.

Die Kfz-Steuer ist jährlich fällig und wird von der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) mittels einer Vignette erhoben.

Die Höhe der Steuer errechnet sich jeweils nach Typ und Nutzung des Fahrzeugtyps. Bestimmte Fahrzeuge sind steuerbefreit und unter gewissen Umständen kann die Steuer teilweise erstattet werden.

Betroffene Personen

Die Kfz-Steuer ist von jeder juristischen oder natürlichen Person zu zahlen, die Halter ist:

  • eines Fahrzeugs mit Zulassung in Luxemburg oder einem Sonderkennzeichen (rotes Nummernschild), das in Luxemburg für den Verkehr zugelassen ist oder werden kann; 
  • eines Nutzfahrzeugs, das in einem anderen Mitgliedstaat als Luxemburg zugelassen ist und auf den öffentlichen Verkehrswegen in Luxemburg genutzt wird;
  • eines Personenkraftfahrzeugs, das von einer Privatperson, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Luxemburg ansässig ist, für mehr als 6 Monate pro Jahr in luxemburgisches Staatsgebiet eingeführt wird;
  • eines Fahrzeugs ohne Motor, ausgelegt und angefertigt als Anhänger für ein Kraftfahrzeug (insbesondere Sattelanhänger von Gelenkfahrzeugen und Anhänger).

Die Kfz-Steuer wird nicht erhoben bei:

  • Grenzgängern, die ein in ihrem Wohnsitzland zugelassenes Fahrzeug benutzen, um von ihrem Wohnsitz (d. h. vom Ausland) zu ihrem Arbeitsort in Luxemburg und wieder zurück zu gelangen;
  • Studierenden, die sich nur zum Studium in Luxemburg aufhalten und die ein Fahrzeug benutzen, das in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassen ist.

Vorgehensweise und Details

Berechnung

Die Steuer wird nach den Tabellen der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung berechnet:

  • entweder unter Berücksichtigung der CO2-Emissionen bei Pkw der Kategorie M1 mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2001;
  • oder unter Berücksichtigung des Hubraums bei Pkw mit Zulassung vor dem 1. Januar 2001.

Bei Lieferwagen, Lastkraftwagen, Traktoren, Anhängern und sonstigen Fahrzeugen errechnet sich die Steuer nach dem Fahrzeugtyp in Abhängigkeit von den in der Zulassungsbescheinigung genannten Kriterien, darunter insbesondere:

  • Eigengewicht;
  • amtlich zugelassenes Höchstgewicht;
  • Anzahl der Achsen; und
  • Art der Federung.

Begleichung

Die Kfz-Steuer ist bei der Zentralkasse der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, Einnahmestelle Kfz-Steuer (service recette autos) zu entrichten.  

Die Zahlung wird durch eine Vignette bestätigt, die zusammen mit den Fahrzeugpapieren aufzubewahren ist.

Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) bietet ab sofort die Möglichkeit, die Funktion eDelivery für die Kfz-Steuer zu aktivieren. Die Kfz-Zahlungsaufforderung (Autosteier) kann künftig in elektronischer Form (PDF) im privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfangen werden.

Um diesen Dienst nutzen zu können, muss die Funktion eDelivery aktiviert werden. Die Aktivierung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Transport“ und dann „Kfz-Steuer (Autosteier)“. Dieser Schritt ist notwendig, um die Rechnung der ADA im elektronischen Postfach des privaten Bereichs empfangen zu können.

Außerdem ist es nun auch möglich, die Kfz-Steuervignette auf elektronischem Wege zu erhalten. Hierfür muss die spezifische Funktion eDelivery aktiviert werden. Sobald die Rechnung bezahlt ist, wird die Vignette verschickt. Diese muss dann ausgedruckt und im Fahrzeug aufbewahrt werden.

Die Hinterlegung eines neuen Schreibens und der Vignette im privaten Bereich wird per E-Mail mitgeteilt.

Befreiung/Erstattung

Befreiung

Folgende Fahrzeuge können in den Genuss einer Steuerbefreiung gelangen:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich durch staatliche und kommunale Stellen oder öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen genutzt werden;
  • Fahrzeuge, die in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau eingesetzt werden;
  • selbstfahrende Maschinen;
  • Personenkraftfahrzeuge, die als persönliches Beförderungsmittel für behinderte und gebrechliche Menschen dienen.

Kostenerstattung

Bei Verkauf oder Stilllegung des Fahrzeugs vor Ablauf der Gültigkeit der Vignette kann eine Teilerstattung erfolgen, und zwar anteilig für die abgelaufene Zeit des Jahres bis zum Datum des Verkaufs oder der Stilllegung.

Um sie in Anspruch zu nehmen, muss die Stilllegung der SNCT gemeldet und die Vignette mit Angabe der Bankverbindung des Halters an die Einnahmestelle Kfz-Steuer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zurückgeschickt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

Zentralkasse

Zentralkasse

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Teilerstattung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für große Familien oder behinderte Personen

Links

Weitere Informationen

Taxe sur les véhicules routiers

sur le Portail des douanes et accises

Rechtsgrundlagen

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