Die steuerlichen Besonderheiten im Rahmen der Bereitstellung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer kennen (Leasing)

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Die Bereitstellung eines (vom Arbeitgeber gekauften oder gemieteten) Dienstwagens ist eine in Luxemburg übliche Praxis und gehört bei vielen Arbeitgebern zur Vergütungspolitik.

Die Bereitstellung eines zu beruflichen und privaten Zwecken genutzten Dienstwagens (z. B. Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers) stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, der auch sozialversicherungspflichtig ist.

Übernimmt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen (der dem Arbeitgeber gehört oder von diesem mit Kaufoption gemietet wurde) zu einem niedrigeren Preis als dem Marktwert, stellt dies ebenfalls einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar, der auch sozialversicherungspflichtig ist.

Betroffene Personen

Gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Arbeitnehmer, die über einen Dienstwagen, der zu privaten Zwecken genutzt wird, verfügen.

Vorgehensweise und Details

Bewertungsmethoden

Die Bereitstellung eines Dienstwagens für einen Arbeitnehmer, den dieser privat nutzen kann, gilt als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Es gibt zwei Bewertungsmethoden, um den geldwerten Vorteil zu ermitteln.

Pauschale Methode

Der geldwerte Vorteil wird pauschal mit monatlich 1,5 % des Neuwagenpreises (einschließlich Sonderausstattung und MwSt.) bewertet, ggf. gemindert um den Preisnachlass des Verkäufers. Gleiches gilt für die Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen.

Beispiel:

Neuwagenpreis (einschließlich MwSt. und Sonderausstattung, abzüglich des vom Verkäufer gewährten Preisnachlasses): 29.000 Euro

Monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil: 1,5 % x 29.000 = 435 Euro

Der nach der pauschalen Methode bewertete monatliche geldwerte Vorteil unterliegt im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug sowie der Sozialversicherung.

Fahrtenbuchmethode

Der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch, in das die zu beruflichen Zwecken gefahrenen Kilometer eingetragen werden. Die Anzahl der zu privaten Zwecken gefahrenen Kilometer entspricht demnach der Differenz zwischen dem Gesamtkilometerstand und den zu beruflichen Zwecken gefahrenen Kilometern. Der Betrag des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils entspricht dem Selbstkostenpreis des Fahrzeugs geteilt durch die insgesamt gefahrenen Kilometer multipliziert mit der Anzahl der Privatkilometer. Die Abrechnung sollte möglichst monatlich erfolgen.

Der nach der Fahrtenbuchmethode bewertete monatliche geldwerte Vorteil unterliegt im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug sowie der Sozialversicherung.

Die Auswirkungen des Leasings im Falle einer Entlassung oder dem Bezug einer Rente/Pension

Im Falle einer Entlassung wird das Leasing, durch welches das steuerpflichtige Bruttoentgelt erhöht wird, bei der Berechnung der Abfindungen berücksichtigt. Diese Erhöhung des Bruttoentgelts wirkt sich ebenfalls auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes aus. Das gesetzlich vorgesehene Abgangsgeld wird hingegen nicht erhöht.

Unter gewissen Bedingungen wird der Betrag der Rente/Pension im Falle des Bezugs eines geldwerten Vorteils erhöht.

Beteiligung des Arbeitnehmers an den verschiedenen Kosten

Es sind zwei Arten von Kostenbeteiligungen seitens des Arbeitnehmers zu unterscheiden.

Den Arbeitnehmer am Unterhalt/den Leasing- oder Mietkosten beteiligen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen gegen eine feste pauschale Beteiligung am Unterhalt/den Leasing- oder Mietkosten zur Verfügung (die vom Nettoverdienst des Arbeitnehmers abzuziehen ist), wird dieser Betrag vom geldwerten Vorteil abgezogen.

Die Beteiligung an den abzugsfähigen Leasingkosten ist jedoch auf 20 % der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten begrenzt. Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) geht davon aus, dass eine Beteiligung an den Leasingkosten von mehr als 20 % auf persönliche Beweggründe zurückzuführen ist.

Beispiel:

Neuwagenpreis (einschließlich MwSt. und Sonderausstattung, abzüglich des vom Verkäufer gewährten Preisnachlasses): 29.000 Euro

Monatlicher geldwerter Vorteil: 1,5 % x 29.000 = 435 Euro

Monatlich vom Arbeitgeber gezahlte Miete: 600 Euro

Feste vereinbarte Beteiligung des Arbeitnehmers an den monatlichen Leasingkosten (die vom Nettoverdienst des Arbeitnehmers abgezogen wird): 150 Euro

Der abzugsfähige Beitrag für die Leasing-/Mietkosten des Arbeitnehmers ist begrenzt auf 20 % x (600 - 150 Euro) = 90 Euro. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 435 - 90= 345 Euro.

Im Gegensatz dazu ist eine variable Kostenbeteiligung (Kosten für Kraftstoff, Wartung, Reparaturen usw.) vom geldwerten Vorteil nicht absetzbar.

Beteiligung des Arbeitnehmers an den Anschaffungskosten

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Anschaffungskosten des Fahrzeugs betrifft nicht die Bewertung des geldwerten Vorteils. Diese Beteiligung (maximal 20 % der vom Arbeitgeber übernommenen Anschaffungskosten) kann im Wege der Abschreibung auf den Wert des geldwerten Vorteils angerechnet werden. Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass eine Beteiligung von mehr als 20 % auf persönliche Beweggründe zurückzuführen ist.

Beispiel:

Kaufpreis des am 1. Oktober 2011 erworbenen Neuwagens (einschließlich MwSt. und Sonderausstattung, abzüglich des vom Verkäufer gewährten Preisnachlasses): 29.000 Euro, einschließlich der Beteiligung des Arbeitnehmers für einen Betrag von 3.480 Euro.

Monatlicher geldwerter Vorteil: 1,5 % x 29.000 = 435 Euro

Abschreibung der Beteiligung des Arbeitnehmers, verteilt über 8 Monate (3.480/435)

Über einen Zeitraum von 8 Monaten (von Oktober 2011 bis Mai 2012) liegt kein geldwerter Vorteil vor. Ab 1. Juni 2012 unterliegt der geldwerte Vorteil in Höhe von 435 Euro dem Lohnsteuerabzug.

Übernahme des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer und Wertermittlung

Der Arbeitnehmer kann den Dienstwagen zu einem niedrigeren Preis als dem Marktwert übernehmen, was jedoch zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt.

Einen Dienstwagen durch den Arbeitnehmer übernehmen

Die Übernahme eines Dienstwagens (Eigentum des Arbeitgebers bzw. von diesem im Dauermietverhältnis oder mit Kaufoption angemietet) durch einen Arbeitnehmer zu einem geringeren Preis als dem Marktwert führt zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der sozialversicherungspflichtig ist.

Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil ist die Differenz zwischen dem Marktwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Arbeitnehmer und dem von diesem gezahlten Kaufpreis.

Marktwert des Fahrzeuges ermitteln

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils muss der Marktwert des betroffenen Fahrzeuges ermittelt werden. Da diese Ermittlung durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst wird und im Bemühen um ein steuerliches Gleichgewicht, empfiehlt die ACD eine vereinfachte Methode der Ermittlungssätze für Dienstwagen bei der Übernahme des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer.

Beispiel:

Neuwagenpreis (einschließlich MwSt. und Sonderausstattung, abzüglich des vom Verkäufer gewährten Preisnachlasses): 29.000 Euro

Der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag für die Übernahme (im Allgemeinen 10 % des Neuwagenpreises bei Finanzierungsleasing): 2.900 Euro

Alter des Fahrzeugs: 36 Monate

Marktwert des Fahrzeugs: 13.050 Euro

Der geldwerte Vorteil in Höhe von 10.150 Euro (13.050 – 2.900) unterliegt im Hinblick auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug und ist sozialversicherungspflichtig.

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Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer versteuern

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