Eine Erbschaft annehmen, anfechten oder ausschlagen

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Der Nachlass einer Person wird bei ihrem Tod oder wenn aufgrund langer Abwesenheit nicht festgestellt werden kann, ob sie noch lebt oder tot ist, eröffnet. Durch die bloße Nachlasseröffnung werden alle Vermögenswerte des Verstorbenen an seine Erben übertragen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Erben verpflichtet wären, die Erbschaft anzutreten.

Die Erben haben mehrere Möglichkeiten im Hinblick auf eine Erbschaft zu reagieren. Sie können nämlich:

  • die Erbschaft unter Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses annehmen;
  • die Erbschaft antreten;
  • die Erbschaft ausschlagen;
  • die Erbschaft anfechten.

Betroffene Personen

Eine Erbschaft ausschlagen kann jeder Erbe des Verstorbenen.

Eine Erbschaft anfechten kann jeder gesetzliche Erbe, gleichgültig ob er pflichtteilsberechtigt ist oder nicht.

Vorgehensweise und Details

Annahme einer Erbschaft unter Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses

Diese Möglichkeit ist für den noch unschlüssigen Erben interessant, der noch nicht weiß, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen soll. Unter Umständen beinhaltet eine Erbschaft mehr Verbindlichkeiten als Vermögenswerte, so dass es im ureigenen Interesse des Erben liegen kann, die Erbschaft in Anbetracht des Risikos, persönlich für die Schulden des Verstorbenen aufkommen zu müssen, nicht anzunehmen.

Es kann sein, dass der Erbe noch nicht über alle Elemente (Buchführung des Verstorbenen die es ermöglicht, das Vermögen und die Schulden zu bestimmen) verfügt, die es ihm erlauben, seine Entscheidung bewusst zu treffen.

Der Vorteil für Erben, die eine Erbschaft unter Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses annehmen, liegt darin, dass sie die Schulden aus der Erbschaft lediglich bis zur Höhe des Wertes der Erbschaft übernehmen müssen.

Die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses erfolgt durch Erklärung der Erben bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts (Luxemburg oder Diekirch), in dessen Gerichtsbezirk der Nachlass eröffnet wurde. Eine solche Eintragung ist nicht notwendig, wenn die Erben minderjährig oder nicht geschäftsfähig sind. Diese Erben müssen jedoch die Erklärung in der Geschäftsstelle in dem Moment abgeben, in dem sie volljährig beziehungsweise geschäftsfähig werden, um nicht den Vorteil des Vorbehalts des Nachlassverzeichnisses zu verlieren.

Die Frist, sein Wahlrecht auszuüben, beträgt 3 Monate und 40 Tage ab dem Todestag des Erblassers (3 Monate für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und 40 Tage Bedenkzeit).

Annahme einer Erbschaft

Die Annahme kann ausdrücklich erfolgen. Sie muss dann schriftlich (einfaches Schreiben oder öffentliche Urkunde) und an einen Erben, einen Gläubiger oder eine Behörde (die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) oder die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes)) adressiert erfolgen.

Die Annahme kann auch stillschweigend erfolgen indem der Erbe über die Güter der Erbmasse verfügt (Kauf oder Tausch von Gütern), Sicherungsmaßnahmen trifft (Sicherung des Zustands oder des Werts der Güter) oder sie verwaltet oder nutzt (Führung des Unternehmens oder Vermietung einer Immobilie).

Ausschlagung einer Erbschaft

Eine Ausschlagung einer Erbschaft liegt dann vor, wenn ein Erbe ohne Gegenleistung all seine Erbansprüche zugunsten all seiner Miterben aufgibt.

Um gültig zu sein, muss die Ausschlagung bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts erfolgen, in dessen Gerichtsbezirk der Nachlass eröffnet wurde (genau wie bei der Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses).

Im Falle der Ausschlagung der Erbschaft hat der Erbe keine erbrechtlichen Ansprüche mehr und auch keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen. Sein Erbteil fällt den anderen Erben zu.

Anfechtung einer Erbschaft

Bestimmte Personen sind gesetzlich geschützt und haben Anspruch auf einen bestimmten Teil der Erbschaft, der ihnen nicht vorenthalten werden darf. Dieser Teil wird Pflichtteil genannt und hängt von der Anzahl an Kindern, die der Verstorbene hinterlassen hat, ab. Zum Beispiel: Wenn der Verstorbene 2 Kinder hat, beträgt der Pflichtteil für die 2 Kinder 2/3 des Erbes. Das restliche Drittel macht den frei verfügbaren Teil der Erbschaft aus, über die der Erblasser frei bestimmen kann.

Wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch ein Testament oder Schenkungen, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten gemacht hat, in seinem Pflichtteil ganz oder teilweise beschnitten wurde, kann er das Erbe gerichtlich vor den Zivilgerichten anfechten. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist zwingend.

Hierzu muss er 2 Dinge tun:

  • eine Aufstellung der unentgeltlichen Zuwendungen um das Vermögen des Erblassers zu bestimmen und zwar wie es bestand, bevor der Verstorbene Güter aus der Vermögensmasse an Erben oder Dritte übertragen hat;
  • eine Kürzung der unentgeltlichen Zuwendungen beantragen, sofern diese Zuwendungen über den frei verfügbaren Teil der Erbschaft hinausgehen.

Die gerichtliche Klage ist gegen alle Empfänger von unentgeltlichen Zuwendungen des Verstorbenen zu richten. Die Frist für ein solches Verfahren ist unterschiedlich und liegt zwischen einem Jahr und eineinhalb Jahren. Wird dem Antrag der pflichtteilsberechtigten Erben stattgegeben, werden die unentgeltlichen Zuwendungen entsprechend abgezogen.

Fordern die pflichtteilsberechtigten Erben nach dem Tod des Verstorbenen ihren Pflichtteil nicht ein, bleiben die unentgeltlichen Zuwendungen rechtskräftig.

Daneben kann es vorkommen, dass Erben die Rechtmäßigkeit eines Testaments anfechten, dass nicht den gesetzlichen Gültigkeitsvorschriften entspricht. In den meisten Fällen, stellen die Erben die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments in Frage. Die Erben können ein Testament vor dem Bezirksgericht vor dem das Nachlassverfahren eröffnet wurde mit Hilfe eines Anwalts anfechten.

Zuständige Kontaktstellen

Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch

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Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

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    1-3, avenue Guillaume L-1651 Luxemburg Luxemburg
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  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

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  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Zentrale Einnahmestelle

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  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Amt für Geldbußen und Einziehungen

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  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Amt für Personenstandsurkunden Grevenmacher

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    BP 22, L-6701 Grevenmacher
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    Postfach 174 / L-9202 Diekirch
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  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Luxembourg Guichet Unique

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    von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Eintragungen, Erbschaften, Hypotheken

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  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Abteilung Organisation und Tätigkeit der Büros

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  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Meldungen

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