Als Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger die Steuerschuld begleichen

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Ein Steuerpflichtiger, der einer Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg nachgeht oder in Luxemburg eine gesetzliche Rente/Pension bezieht, unterliegt grundsätzlich dem Quellensteuerabzug. Diese Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber bzw. der Renten-/Pensionskasse einbehalten. Die vom Verdienst oder von der Rente/Pension einbehaltene Steuer kann dem vom Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger endgültig geschuldeten Steuerbetrag entsprechen.

In bestimmten Fällen muss der Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger, ob gebietsansässig oder nicht, dennoch eine Einkommensteuererklärung abgeben und darin seine steuerpflichtigen Einkünfte angeben. Es handelt sich hierbei also um eine Besteuerung durch Veranlagung.

Nachdem der Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger die Einkommensteuererklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat, prüft das Steueramt die Richtigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. Anschließend erstellt das Steueramt einen Einkommensteuerbescheid und die Finanzkasse (Service de recette) der Finanzverwaltung (Administration des contributions directes) erstellt eine Abrechnung zum Steuerbescheid (sogenannter Decompte).

Der Steuerbescheid gilt als Besteuerung. Zweck ist die Festsetzung der Steuerschuld. Er stellt eine Zusammenfassung der Steuererklärung dar und enthält alle angegebenen Einkünfte, die Sonderausgaben und Freibeträge, die der Steuerpflichtige beanspruchen kann, sowie den Quellensteuerabzug und etwaige Anpassungen des zuständigen Steueramts.

Die Abrechnung zum Steuerbescheid dient als Übersicht und gibt über die Steuerschuld (Spalte „Geschuldeter Betrag“) oder die Steuererstattung (Spalte „Überzahlung“) Auskunft.

Steuerpflichtige, die eine gemeinsame Einkommensteuererklärung eingereicht haben, erhalten jeweils eine Ausfertigung des Steuerbescheids und der Abrechnung zum Steuerbescheid (Decompte).

Es bleibt anzumerken, dass das Steueranpassungsgesetz für den Staat die Möglichkeit ausschließt, Zinsen auf erstattete Steuern zu zahlen.

Betroffene Personen

Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger, die gebietsansässig bzw. nicht gebietsansässig sind:

  • die in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und;
  • die einen Steuerbescheid mit der Aufforderung zur Entrichtung einer Steuerschuld erhalten.

Voraussetzungen

Ein Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger muss vorher beim zuständigen Steueramt eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Vorgehensweise und Details

Zahlung fälliger Steuern

Der Steuerpflichtige muss die Steuerschuld innerhalb eines Monats ab Zustellung des Steuerbescheids begleichen. Wird der Bescheid in Luxemburg zugestellt, ist davon auszugehen, dass die Zustellung am dritten Werktag nach Aufgabe bei der Post stattgefunden hat. Wird der Bescheid im Ausland zugestellt, gilt die Zustellung mit der Aufgabe des Steuerbescheids zur Post als erfolgt.

Die Zahlung der Steuerschuld muss auf das in der Abrechnung zum Steuerbescheid angegebene Bankkonto erfolgen. Damit die Finanzkasse der Steuerverwaltung die Zahlung verbuchen kann, muss die Banküberweisung die folgenden Angaben zu enthalten:

  • die Steuerart (z. B. Einkommensteuer);
  • das Kalenderjahr, auf das sich die Steuer bezieht;
  • die Steuernummer des Steuerpflichtigen (oder das Aktenzeichen bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen) oder gegebenenfalls das Geburtsdatum.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hat im Allgemeinen die Erhebung von Verzugszinsen zur Folge. Auf die Steuerschuld werden Verzugszinsen in Höhe von 0,6% je verspätetem Monat berechnet.

Wenn für den Steuerpflichtigen vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, muss er die folgenden Fälligkeitstermine beachten:

  • 10. März;
  • 10. Juni;
  • 10. September und;
  • 10. Dezember des Veranlagungszeitraums.

Werden die Vorauszahlungen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gezahlt, muss der Steuerpflichtige ab dem Monat nach der Fälligkeit der Vorauszahlung Verzugszinsen in Höhe von monatlich 0,6 % zahlen.

Die Steuervorauszahlungen werden von dem zuständigen Steueramt basierend auf Grundlage des zuletzt erlassenen Steuerbescheids ermittelt. Auf begründeten Antrag des Steuerpflichtigen, kann der Betrag der Steuervorauszahlungen abgeändert werden. Die Steuerämter achten auf eine gerechte und gleichmäßige Festsetzung der vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen und überprüfen diese bei jedem Eingang einer neuen Steuererklärung. 

Nach Erhalt des Steuerbescheids einen Antrag auf Stundung stellen

Auf Antrag kann dem Steuerpflichtigen eine Fristverlängerung für die Zahlung der Steuerschuld eingeräumt werden.

Damit dem Antrag auf Stundung statt gegeben werden kann, muss dieser:

  • ausreichend begründet sein, d. h., er muss die Gründe für den Antrag auf Stundung erläutern;
  • schriftlich sein, wobei es keiner darüber hinaus gehenden besonderen Form bedarf;
  • vor Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist für die Steuerschuld an das zuständige Steueramt gesendet werden, das im Abrechnungsbescheid (Décompte) angegeben ist.

Im Regelfall wird jeder Zahlungsaufschub vom Steueramt zurückgewiesen, wenn es die finanzielle Situation des Schuldners erlaubt, ohne Schwierigkeiten die Steuerschuld zu begleichen.

Nach Zustimmung der Steuerbehörde wird ein Fälligkeitsplan aufgestellt, damit die Steuerschuld in mehreren Raten über einen zuvor vom Steuerpflichtigen festgelegten Zeitraum beglichen werden kann.

Während der Stundung werden in den ersten 4 Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum keine Verzugszinsen erhoben. Im Anschluss an die Monate wird der Zinssatz wie folgt berechnet:

  • 0,1 % monatlich bei einer Zahlungsfrist zwischen 5 Monaten und 1 Jahr;
  • 0,2 % monatlich bei einer Zahlungsfrist zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;
  • 0,6 % monatlich bei einer Zahlungsfrist von mehr als 3 Jahren.

Die Nichtbeachtung einer Zahlungsfrist lässt ab Ablauf dieser Frist normale Fälligkeitszinsen in Höhe von 0,6 % pro Monat bezüglich der noch geschuldeten Summe fällig werden, wobei der Monat des Fristablaufs außer Acht gelassen wird und der Monat der Zahlung als ganzer Monat gezählt wird.

Ist der Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger mit dem Steuerbescheid des zuständigen Steueramts nicht einverstanden, kann er den Steuerbescheid vor dem Direktor der Steuerverwaltung anfechten.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

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