Eine Beerdigung oder Einäscherung organisieren

Die Beerdigung oder Beisetzung der Asche kann nur nach Erhalt einer schriftlichen Genehmigung des Standesbeamten der Gemeinde erfolgen, in der der Tod eingetreten ist.

Zielgruppe

Jeder, der einen Angehörigen verloren hat.

Fristen

Die Beerdigung des Leichnams muss innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach Eintreten des Todes erfolgen. Bei begründetem Antrag kann diese Frist über 72 Stunden hinaus verlängert werden, wenn vom Amtsarzt eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Dieses gilt ebenfalls für die Einäscherung. Die sterblichen Überreste dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes zur Einäscherung abgeholt werden. Gleichzeitig muss die Abholung vor Ablauf von 72 Stunden erfolgen.

Vorgehensweise und Details

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Ist der Tod auf dem Gebiet der Gemeinde eingetreten, in der der Verstorbene auch beerdigt oder seine Asche beigesetzt wird, kann diese Genehmigung bei der Anzeige des Sterbefalls beantragt werden.
  • Ist der Tod auf dem Gebiet einer Gemeinde eingetreten, in der der Verstorbene weder beerdigt noch seine Asche beigesetzt werden soll, wird die Genehmigung durch den Standesbeamten dort ausgestellt, wo der Tod eingetreten ist, mit einer Überführungsgenehmigung, mit der die Überführung des Verstorbenen zum Beerdigungs- oder Einäscherungsort oder zum Ort der Beisetzung der Asche erfolgen kann.
  • Ist der Tod im Ausland eingetreten, wird die Beerdigungsgenehmigung auf Grundlage der amtlichen Auskünfte ausgestellt, die dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Anzeige erfolgt, vorgelegt und von diesem für ausreichend befunden werden.

Die Einäscherung einer in Luxemburg verstorbenen Person darf nur mit Genehmigung des Standesbeamten des Sterbeorts erfolgen. Diese Genehmigung wird bei Vorliegen folgender Unterlagen oder Erklärungen erteilt:

  • einer Willenserklärung des Verstorbenen eingeäschert zu werden, oder einer entsprechenden Erklärung des nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen;
  • eines ärztlichen Attests, dass weder Anzeichen noch Indizien für einen gewaltsamen Tod vorliegen;
  • einer „Herzschrittmacher“-Bescheinigung (für das Krematorium).
Für weitere Auskünfte zum Erwerb einer Grabstätte, zur zivilen oder religiösen Bestattung, zur Beisetzung des Sarges bzw. der Urne oder zum Ausstreuen der Asche wird empfohlen, sich an die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung zu wenden, in der die Beisetzung stattfinden wird.

Zuständige Kontaktstellen

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