Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen einleiten

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Ziel des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist ein erleichterter Zugang zur Justiz, indem Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen vereinfacht werden. Es ist auf Rechtssachen beschränkt, deren Streitwert (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen) zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens 5.000 Euro nicht übersteigt.

Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und ist dort vollstreckbar. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist ein fakultatives Instrument und steht zusätzlich zu den Möglichkeiten zur Verfügung, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist bei diesem Verfahren nicht verpflichtend.

Zielgruppe

Alle europäischen Bürger können dieses Verfahren parallel zu den in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren nutzen. Es wird seit 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark angewandt.

 

Voraussetzungen

Das Verfahren kann ausschließlich bei grenzüberschreitenden Rechtssachen angewandt werden. Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Klägers hat.

Kosten

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Klage

Der Kläger leitet das Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er direkt beim zuständigen Gericht eine Klage einreicht. In Luxemburg ist die Friedensgerichtsbarkeit zuständig.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte Klageformblatt muss zusammen mit allen erforderlichen Beweisunterlagen auf dem Postweg übersendet oder über ein anderes Kommunikationsmittel übermittelt werden, das im Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist.

Luxemburg akzeptiert den Postweg als Kommunikationsmittel.

In Belgien sind eine persönliche Einreichung und der Versand per Einschreiben zulässig.

In Deutschland kann die Klage auf dem Postweg, per E-Mail oder Fax eingereicht werden. Einige Gerichte verfügen auch über einen elektronischen Zugang, über den Klagen auf elektronischem Weg eingereicht werden können.

In Frankreich sind der Postweg und der elektronische Weg zulässig. Die Klage muss in der oder den Sprachen der angerufenen Gerichtsbarkeit eingereicht werden.

Wenn die Angaben des Klägers unzureichend sind oder das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, übermittelt das Gericht dem Kläger das Formblatt Aufforderung zur Vervollständigung und Berichtigung, das innerhalb der angegebenen Frist zurückzuschicken ist. Andernfalls wird die Klage zurück- beziehungsweise abgewiesen. 

Die Klage kann außerdem zurück- beziehungsweise abgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist.

Zustellung an den Beklagten

Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Klageformblatts stellt das zuständige Gericht dem Beklagten, das heißt der Gegenpartei, die Klage zu, und zwar durch Postdienste mit Empfangsbestätigung, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht. Der Beklagte muss innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung antworten.

Die Antwort des Beklagten kann entweder auf dem hierfür vorgesehenen Antwortformblatt oder auf andere geeignete Weise erfolgen; relevante Beweisunterlagen sind beizulegen.

Das Gericht muss dann innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Antwort des Beklagten eine Kopie der Antwort an den Kläger schicken. Der Beklagte kann auch eine Widerklage einreichen, wenn er die Forderung nicht nur bestreiten, sondern ebenfalls Rechte gegen den Kläger geltend machen möchte. Der Kläger hat auf eine eventuelle Widerklage innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Widerklage zu antworten. Der Streitwert darf auch hier die Grenze von 5.000 Euro nicht überschreiten.

Sprachen

Lehnt eine Partei die Annahme eines Schriftstücks ab, weil es nicht in einer Sprache, die sie versteht, oder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst ist, in dem die Klage eingereicht wird, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine Übersetzung des Schriftstücks vorlegt. 

Urteil des Gerichts

Das zuständige Gericht erlässt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Unterlagen ein Urteil. Es kann jedoch auch weitere Angaben fordern, eine Beweisaufnahme durchführen oder die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. In diesem Fall erlässt das Gericht sein Urteil innerhalb von 30 Tagen nach der mündlichen Verhandlung oder nach Vorliegen sämtlicher notwendiger Entscheidungsgrundlagen. Das Urteil wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und ist dort vollstreckbar.

Ablehnung der Vollstreckung und Anfechtung

Die Urteilsvollstreckung kann vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Beklagten abgelehnt werden, wenn das Urteil mit einem früheren in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangenen Urteil unvereinbar ist, sofern:

  • das frühere Urteil zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangen ist;
  • das frühere Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt; und
  • die Unvereinbarkeit im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte.

Die Anfechtung eines im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils erfolgt nach den Verfahren der Mitgliedstaaten, wenn eine solche Möglichkeit in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil ergangen ist, besteht.

Der Beklagte kann eine Überprüfung des Urteils beantragen, wenn er unverzüglich tätig wird und:

  • ihm das Klageformblatt oder die Ladung zur Verhandlung ohne persönliche Empfangsbestätigung zugestellt wurde und die Zustellung ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können; oder
  • der Beklagte aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Urlaub, Krankenhausaufenthalt usw.) ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Bestehen der Forderung zu bestreiten.

Das Verfahren gilt nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates. Außerdem ist das Verfahren nicht anzuwenden auf:

  • den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
  • die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
  • Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
  • die soziale Sicherheit;
  • die Schiedsgerichtsbarkeit;
  • das Arbeitsrecht;
  • die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen;
  • die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre.

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