Sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden
Der Europäische Bürgerbeauftragte ermittelt bei Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Einrichtungen und Organe der Europäischen Union (EU). Die Beschwerden müssen gegen die Einrichtungen und Organe der EU gerichtet sein und nicht gegen nationale, regionale oder lokale Behörden in den EU-Mitgliedstaaten, selbst wenn die Beschwerden EU-Angelegenheiten betreffen.
Der Bürgerbeauftragte kann auch Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten. Er ist vollkommen unabhängig und unparteiisch.
Zielgruppe
Jeder Staatsangehörige oder Einwohner eines EU-Mitgliedstaates kann sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten beschweren. Auch Unternehmen, Verbände oder andere juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU können sich an den Bürgerbeauftragten wenden.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Der Beschwerdeführer muss sich in der Angelegenheit bereits an die betreffende Einrichtung oder das betreffende Organ gewandt haben, zum Beispiel mit einem Schreiben.
Fristen
Vorgehensweise, um sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden
Eine Beschwerde muss innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden.
Antwortfrist des Bürgerbeauftragten
Der Bürgerbeauftragte behandelt die Beschwerden schnellstmöglich. Er ist bestrebt, innerhalb 1 Woche den Eingang von Beschwerden zu bestätigen, innerhalb 1 Monats zu entscheiden, ob eine Untersuchung eingeleitet wird, und innerhalb 1 Jahres die Ermittlungen abzuschließen.
Vorgehensweise und Details
Einreichung von Beschwerden
Um eine Beschwerde wegen Missständen in der Verwaltungstätigkeit einzureichen, muss ein Schreiben in einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union an den Bürgerbeauftragten gerichtet werden, aus dem klar hervorgeht, um wen es sich beim Beschwerdeführer handelt, über welche Einrichtung oder welches Organ der EU er sich beschwert und welches die Gründe für die Beschwerde sind.
Der Bürgerbeauftragte befasst sich nicht mit:
- Sachverhalten, zu denen ein Gerichtsverfahren anhängig oder abgeschlossen ist;
- Streitigkeiten in Bezug auf die Tätigkeit nationaler Gerichte oder Bürgerbeauftragter;
- Beschwerden gegen Gesellschaften oder Privatpersonen.
Beschwerden können per Post, Fax oder E-Mail eingereicht werden.
Um sicher zu gehen, dass alle nötigen Angaben gemacht werden, besteht die Möglichkeit, ein Online-Beschwerdeformular zu verwenden, das auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten erhältlich ist.
Behandlung der Beschwerde
Unter Umständen braucht der Bürgerbeauftragte die von der Beschwerde betroffene Einrichtung nur zu benachrichtigen, um das Problem zu lösen.
Kann der Fall im Laufe der Untersuchung nicht zufrieden stellend gelöst werden, wird der Bürgerbeauftragte versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, um den Missstand zu beheben und den Beschwerdeführer zufrieden zu stellen.
Sollte der Schlichtungsversuch scheitern, kann der Bürgerbeauftragte Empfehlungen zur Lösung des Falls abgeben. Nimmt die Einrichtung seine Empfehlungen nicht an, kann er dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Europäischer Bürgerbeauftragter1, avenue du Président Robert Schuman
F-67001 Straßburg Cedex
Frankreich
Tel. : +33 (0)3 88 17 23 13Fax : +33 (0)3 88 17 90 62