Eine unlautere Geschäftspraxis melden

Ein Verbraucher, der von einer unlauteren Geschäftspraxis betroffen ist bzw. war oder der Ansicht ist, dass das Verhalten eines Gewerbetreibenden eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, kann sich an folgende Stellen wenden:

  • eine Verbraucherschutzorganisation oder;
  • direkt an die zuständigen Behörden.

Zielgruppe

Eine Unterlassungsklage kann von folgenden Personen eingereicht werden:

  • jeder Person, die ein Interesse daran hat (der Verbraucher oder ein Mitbewerber des Gewerbetreibenden), oder;
  • einem Berufsverband oder;
  • einer Verbraucherschutzorganisation oder;
  • dem Ministerium für Verbraucherschutz (Ministère de la Protection des consommateurs), wenn allgemeine Verbraucherinteressen betroffen sind, oder;
  • der Aufsichtskommission für den Finanzsektor (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF) oder;
  • der Versicherungsaufsicht (Commissariat aux assurances - CAA).

Um klagebefugt zu sein muss die natürliche oder juristische Person von einer unlauteren Geschäftspraxis betroffen sein oder auf der Grundlage von Informationen der Ansicht sein, dass das Verhalten eines Gewerbetreibenden eine unlautere Geschäftspraxis darstellt.

Vorgehensweise und Details

Einreichen der Beschwerde

Der Verbraucher kann sich an eine der folgenden Stelle wenden:

Bearbeitung der Beschwerde und juristische Folgen

Die angerufene Stelle prüft die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Klage im beschleunigten Verfahren (Verfahren, in dem in dringenden Fällen schnell ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden kann), wobei zuerst festgestellt werden muss, ob allgemeine Verbraucherinteressen betroffen sind.

Der mit einer Beschwerde befasste Richter kann die Unterlassung einer unlauteren Geschäftspraxis anordnen, selbst wenn:

  • kein Beweis dafür vorliegt, dass ein Verbraucher oder Mitbewerber einen Verlust erlitten hat;
  • kein Verbraucher oder Mitbewerber einen tatsächlichen Schaden erlitten hat, da die Gefahr eines Schadens ausreichend ist;
  • der Gewerbetreibende nicht mit unlauteren Absichten gehandelt hat;
  • der Gewerbetreibende nicht nachlässig war.

Wenn eine Vertragsklausel infolge einer unlauteren Geschäftspraxis vereinbart wurde, kann der Verbraucher die Nichtigkeit dieser Klausel beantragen. Kann er nachweisen, dass diese Klausel der Grund für den Vertragsabschluss war, kann er ebenfalls die Nichtigkeit des gesamten Vertrags beantragen.

Sanktionen

Gewerbetreibende, die unlautere Geschäftspraktiken angewandt haben, können mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 120.000 Euro bestraft werden.

Zudem kann der Verbraucher die Nichtigkeit jeder Klausel oder jeder Kombination von Klauseln eines aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis zustande gekommenen Vertrags geltend machen.

Zuständige Kontaktstellen

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