Bürger
Gebietsansässige
Haustürgeschäfte sind eine Geschäftspraxis, bei der ein Gewerbetreibender den Verbraucher an seiner Wohnstätte aufsucht, um ihm Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten, ohne dass er dazu aufgefordert wurde.
Obwohl diese Praxis gemäß europäischem Recht, wonach der Besuch eines Gewerbetreibenden beim Verbraucher nicht automatisch als rechtswidrig zu betrachten ist, in Luxemburg erlaubt ist, sieht das Gesetz jedoch bestimmte Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers vor. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Pflichtinformationen, die der Gewerbetreibende, der an die Haustür klingelt, liefern muss.
Der Verbraucher kann den Gewerbetreibenden, der ihm Waren oder Dienstleistungen anbietet, ebenfalls auffordern, seinen Wohnsitz zu verlassen und/oder nicht wiederzukommen. Verbraucher, die an ihrer Wohnstätte nicht belästigt werden möchten, können Vertreterbesuche auch von vornherein ablehnen.
In der Praxis sind 2 Fälle möglich:
Wenn der Verbraucher keinen Aufkleber und kein anderes Schild am Eingang seines Hauses oder seiner Wohnung oder am Haupteingang der Wohnanlage, in der er wohnt, anbringt, um damit seine Ablehnung zum Ausdruck zu bringen, erklärt er sich einverstanden, dass Gewerbetreibende an der Tür klingeln, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Dann sind 2 Fälle möglich:
Der Vertreter muss den Wunsch des Verbrauchers respektieren und gehen. Bleibt er jedoch hartnäckig und wird schließlich ins Haus oder in die Wohnung gelassen, und kauft der Verbraucher ein Produkt oder eine Dienstleistung, hat dieser das Recht, die Nichtigkeit des unterzeichneten Vertrags gerichtlich feststellen zu lassen und die Rückerstattung des gezahlten Betrags zu erwirken. Diese Nichtigkeit muss nicht zwingend innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden.
Problem der Beweislast: Der Verbraucher muss den Beweis dafür erbringen, dass er den Verkäufer aufgefordert hat zu gehen bzw. nicht wiederzukommen. Dies kann auf jede Weise erfolgen, z. B. durch Zeugenbeweis. Für den Fall, dass der Verbraucher unter Druck einen Vertrag unterzeichnet hat, obwohl er vorher versucht hat, sich nicht auf ein Gespräch mit dem Verkäufer einzulassen, und er Schwierigkeiten hat, den Beweis dafür zu erbringen, muss er sofort reagieren und von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Es ist vollkommen legal, dass der Verbraucher an der Haustür ein Produkt kauft oder eine Dienstleistung in Auftrag gibt. Er hat in diesem Fall gewisse Rechte.
Vor der Unterzeichnung des Vertrags müssen dem Verbraucher unter anderem folgende Informationen mitgeteilt werden:
Der Verbraucher hat Anspruch darauf, diese Informationen auf Papier zu erhalten.
Wenn der Verbraucher diese nicht erhält und diese Informationen (oder sonstige, zu deren Auskunft der Gewerbetreibende verpflichtet ist) als wesentlich erachtet werden, kann er die Nichtigkeit des Vertrags gerichtlich feststellen lassen und die Erstattung des Geldbetrags verlangen, den er an den Gewerbetreibenden gezahlt hat.
Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen, um vom Vertrag zurückzutreten:
Achtung: Es besteht kein Widerrufsrecht, wenn die Dienstleistung vollständig ausgeführt wurde, nachdem der Verbraucher vorher seine Zustimmung erteilt und anerkannt hat, dass er sein Widerrufsrecht verloren hat.
Wenn der Verkäufer ihn nicht darüber informiert, dass er ein Widerrufsrecht hat, und ihm kein spezielles Widerrufsformular aushändigt, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Darüber hinaus kann der Verkäufer weder eine Entschädigung für einen Wertverlust der während dieser Frist gebrauchten Ware noch für Dienstleistungen, die ausgeführt wurden, ohne dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde, verlangen.
Wenn der Verbraucher nicht wünscht, dass ein Verkäufer an seiner Tür klingelt, um ihm Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten, kann er am Eingang seines Hauses oder seiner Wohnung oder am Haupteingang der Wohnanlage, in der er wohnt, einen Aufkleber oder ein sonstiges Schild anbringen, um seiner Ablehnung Ausdruck zu verleihen. Der Verbraucher kann den Text und die Form dieses Schilds frei wählen, solange die Ablehnung deutlich zum Ausdruck gebracht wird.
Beispiele: „Keine Haustürgeschäfte“ oder „Colportage Nee merci“, „Pas de colportage“, „Non au porte-à-porte“, „Colporteurs et démarcheurs interdits d’accès“.
Um den Verbrauchern, die ihre Ablehnung von Haustürgeschäften ausschildern wollen, behilflich zu sein, hat die Regierung einen Aufkleber gestalten lassen, der kostenlos bei folgenden Stellen erhältlich ist:
Wenn ein Gewerbetreibender seine Waren oder Dienste trotz des Aufklebers oder einer sonstigen Klarstellung am Eingang zum Gebäude anbietet und der Verbraucher trotz allem einen Vertrag unterzeichnet, kann er die Nichtigkeit des Vertrags und die Erstattung des gezahlten Betrags bei Gericht beantragen. Diese Nichtigkeit muss nicht zwingend innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden.
Der Händler riskiert eine hohe Geldstrafe von 251 Euro bis 120.000 Euro sowie die Beschlagnahme seiner Waren und des Fahrzeugs, auch wenn ihm dieses nicht gehört. Er geht dieses Risiko auch ein, wenn der Verbraucher letztendlich keinen Vertrag unterzeichnet.
Der Verbraucher ist ebenfalls befugt, binnen 14 Tagen ohne Begründung vom Vertrag zurückzutreten.