Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Staat unterstützt die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von natürlichen oder juristischen Personen mit 3 Vergütungsformen:

  • Einspeisetarifen;
  • Marktprämien;
  • Ausschreibungen.

Zielgruppe

Alle natürlichen und juristischen Personen kommen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien infrage und können eine Vergütung beantragen.

Die Verträge werden mit einem Stromnetzbetreiber geschlossen, der für die Zahlung der Vergütungen verantwortlich ist.

Voraussetzungen

Einspeisetarife

Ein Einspeisevertrag wird mit einem Netzbetreiber geschlossen.

Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung zwischen 200 und 500 kW dürfen nur Genossenschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (coopératives oder sociétés civiles) solche Verträge abschließen.

Marktprämien

Marktprämienverträge können nur mit einem Betreiber geschlossen werden, wenn die Anlage eine Mindestleistung von 500 kW hat, mit Ausnahme von Windkraftanlagen, deren Leistung mindestens 3 MW oder 3 Erzeugungseinheiten betragen muss.

Fristen

Einspeise- oder Marktprämienverträge können das ganze Jahr über geschlossen werden.

Vorgehensweise und Details

Einspeisetarife

Es gibt Einspeisetarife für:

  • Windkraft, Solarenergie und Wasserkraft;
  • aus Biogas, Gas aus Kläranlagen, fester Biomasse und Altholz gewonnenen Strom.

Die Tarife werden für 15 Jahre ab dem Datum der ersten Einspeisung in das Netz garantiert.

Sie werden unter Berücksichtigung des Datums der ersten Einspeisung in das Netz mit einer jährlichen degressiven Staffelung berechnet.

Es gibt verschiedene Kategorien, die von der Leistung der Anlagen abhängig sind.

Die Einspeisetarife betreffen Anlagen mit einer Leistung von weniger als 500 KW, mit Ausnahme von Windkraftanlagen, deren Leistung weniger als 3 MW oder 3 Erzeugungseinheiten sein muss.

Marktprämien

Es gibt Marktprämienverträge für:

  • Windkraft und Wasserkraft;
  • aus Biogas, Gas aus Kläranlagen, fester Biomasse und Altholz gewonnenen Strom.

Das Prinzip der Marktprämien gilt nur für Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 500 kW und für Windkraftanlagen, deren Nennleistung mindestens 3 MW oder 3 Erzeugungseinheiten beträgt.

Dieses Prinzip verlangt vom Stromerzeuger, dass er den erzeugten Strom über einen Vermittler, den er frei wählen kann, direkt auf dem Markt verkauft.

Zudem erhält er eine variable Prämie vom Netzbetreiber. Der Erzeuger muss sich an den Netzbetreiber wenden, damit dieser ihm einen Standardvertrag betreffend die Marktprämie zukommen lässt. Die variable Prämie gleicht den Differenzbetrag zwischen dem Marktpreis und der von der Gesetzgebung vorgesehenen Bezugsvergütung aus.

Die Prämien werden für 15 Jahre ab dem Datum der ersten Einspeisung in das Netz garantiert.

Ausschreibungen

Die Ausschreibungen sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von 200 kWp bis 10 MWp vorbehalten. In der Regel werden die Ausschreibungen einmal pro Jahr durchgeführt.

Derzeit gibt es keine laufende Ausschreibung.

Unverbindlicher Mehrjahreskalender

Jahr

Gesamt

Industriegelände

Gebäude 200-500 kW

Gebäude > 500 kW

Schattenhallen 200-500 kW

Schattenhallen > 500 kW

2022

55 MW

20 MW

5 MW

20 MW

3 MW

7 MW

2023

60 MW

20 MW

7 MW

23 MW

3 MW

7 MW

2024

65 MW

20 MW

9 MW

26 MW

3 MW

7 MW

2025

65 MW

20 MW

9 MW

26 MW

3 MW

7 MW

Überblick über frühere Ausschreibungen

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion Energie

Klima-Agence

Abteilung für Energie

Klima-Agence

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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