Rücknahme- und Rückrufmeldungen (Lebens- und Futtermittelsektor)

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Lebensmittel

Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, muss er:

  • die betreffenden Lebensmittel vom Markt nehmen; und
  • den zuständigen Behörden das Problem für die Lebensmittelsicherheit melden;
  • erforderlichenfalls die Verbraucher informieren und die Produkte zurückrufen.

Futtermittel für Tiere

Erkennt ein Futtermittelunternehmer oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel für Tiere den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, muss er:

  • das betreffende Futtermittel vom Markt nehmen; und
  • den zuständigen Behörden das Problem melden;
  • erforderlichenfalls die Verwender des Futtermittels informieren und die Produkte zurückrufen.

Die Rücknahme vom Markt kann in jedem Stadium der Lebensmittelkette erfolgen und nicht etwa nur bei der Lieferung an den Endverbraucher.

Zielgruppe

Die Meldepflicht betrifft natürliche und juristische Personen, „Unternehmer“ genannt, die dafür verantwortlich sind, die Einhaltung des Lebensmittelrechts durch Kontrollen in Lebens-/Futtermittelunternehmen sicherzustellen.

Vorgehensweise und Details

Die für diesen Vorgang zuständige Kontaktstelle ist die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire - ALVA).

Die Meldung ist mithilfe eines Online-Assistenten auf MyGuichet.lu (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“) oder über die App MyGuichet.lu einzureichen.

Es handelt sich um einen Vorgang:

  • entweder mit Authentifizierung, bei dem Sie sich authentisieren anhand:
    • eines LuxTrust-Produkts; oder
    • eines luxemburgischen elektronischen Personalausweises (eID) unter Verwendung:
      • der App GouvID; oder
      • eines Kartenlesers; oder
    • eines eIDAS-Identifizierungsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);
  • oder ohne Authentifizierung.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Unternehmer können anhand des „Entscheidungsbaums“ auf dem Portal für Lebensmittelsicherheit prüfen, ob eine Meldung notwendig ist.

Tutorials

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

  • Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

    Adresse:
    7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

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