Wahl eines Incoterms

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Incoterms („INternational COmmercial TERMS“ oder „Internationale Handelsklauseln“) sind eine Zusammenstellung von Codes, die von der Internationalen Handelskammer (IHK) entwickelt wurden und deren Ziel es ist, die Handelsbedingungen zu vereinheitlichen, die im internationalen Handel allgemein üblich sind.

Die Incoterms definieren die Pflichten von Verkäufer und Käufer bei einem Handelsgeschäft in Bezug auf:

  • die Aufteilung der Kosten für die Beförderung der Waren (Verpackung, Handhabung, Transport, Zölle, Versicherungen usw.);
  • den Ort des Risikoübergangs, d. h. die Phase, ab der der Käufer bei Schaden oder Havarie für die Ware haftet;
  • die Dokumente und Informationen, die der Verkäufer dem Käufer aushändigen muss.

Indem sich Käufer und Verkäufer bei ihren Verträgen auf einen der bestehenden 11 Incoterms beziehen, vermeiden sie Missverständnisse im Zusammenhang mit den Handelsgepflogenheiten des jeweiligen Landes. Daher gelten die Incoterms, obwohl sie fakultativ angewandt werden, als international anerkannte Standardklauseln, die es ermöglichen, alle Arten von Streitfällen zu vermeiden.

Die 11 Incoterms sind in 2 Gruppen gegliedert:

  • unabhängig von der Art der Beförderung (multimodaler Transport) anwendbare Klauseln;
  • auf den Transport per See- und Binnenschifffahrt anwendbare Klauseln.

Betroffene Personen

Ein Unternehmen, das weltweit Güter kauft oder verkauft, muss mit seinem Geschäftspartner die Pflichten vereinbaren, die beide während der Transaktion jeweils zu erfüllen haben.

Das Unternehmen kann diese Pflichten in einem Vertrag festlegen, indem es den passenden Incoterm angibt.  Dieser Incoterm bestimmt für jede Phase der Transaktion:

  • wer die Kosten übernimmt;
  • wer eine Versicherung abschließen muss, um die Risiken abzudecken;
  • und wer die jeweils erforderlichen Dokumente vorlegen muss.

Die Incoterms gelten nur, wenn sie zwischen den Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) vereinbart wurden, d. h., wenn sie wesentlicher Bestandteil des Vertrages oder Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind. Sie gelten nur in der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer und nicht für Dritte, die an der Beförderung beteiligt sind, wie Transithändler, Spediteure oder sonstige Personen.

Vorgehensweise und Details

Grundsätze

Klassifizierung nach Gruppen

  • Gruppe E (EXW) – Diese Gruppe bezeichnet die Mindestpflicht des Verkäufers, der lediglich dem Käufer die verpackten Waren zur Verfügung stellen muss (ab Werk);
  • Gruppe F (FAS, FCA, FOB) – Der Verkäufer überträgt die Haftung für Risiken und Kosten der Waren zu dem Zeitpunkt, an dem diese an den vorher vom Käufer benannten Transportunternehmer übergeben werden. Der Verkäufer trägt daher keine Verantwortung für den Haupttransport;
  • Gruppe C (CFR, CIF, CPT, CIP) – Der Verkäufer organisiert den Haupttransport und übernimmt die Kosten, jedoch nicht die Risiken, d. h., er trägt zwar die Kosten für den Haupttransport und die Versicherung des Transports, aber der Käufer haftet im Schadenfall für die Waren;
  • Gruppe D (DAT, DAP, DDP) – Der Verkäufer übernimmt die Höchsthaftung, da er die Risiken und Kosten des Transports bis zur Auslieferung beim Käufer am benannten Bestimmungsort trägt.

Unterscheidung von „Gefahrenübergang“/„Kostenübergang“

Gefahrenübergang

Der Begriff „Gefahrenübergang“ bezeichnet den Übergang der Haftung für die Ware vom Verkäufer auf den Käufer. Dieser Übergang bedeutet, dass die Folgen von Verlust oder Beschädigung der Güter vom Käufer übernommen werden.

Der Gefahrenübergang kann unabhängig vom Eigentumsübergang erfolgen, d. h., der Käufer kann die Transportrisiken für die Ware übernehmen, bevor sie ihm tatsächlich ausgehändigt wird.

Es ist daher unerlässlich, den Zeitpunkt anzugeben, an dem der Gefahrenübergang stattfindet, damit bekannt ist, wer im Schadenfall die finanziellen Folgen tragen wird.

Beispiel: ein Vertrag zwischen Verkäufer X und Käufer Y besagt, dass der Gefahrenübergang bei der Umladung der Waren auf das Schiff erfolgt. Fällt die Ware bei der Umladung ins Wasser, haftet der Käufer.

Kostenübergang

Der Begriff „Kostenübergang“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Käufer die finanziellen Lasten für Transport, Versicherungen sowie Zollformalitäten bei der Ein- und Ausfuhr (Zölle und Abgaben) übernimmt.

Jeder Incoterm legt einen Grad der Beteiligung an Risiken und Kosten fest, der für den Verkäufer oder Käufer mehr oder weniger interessant sein kann:

Unterscheidung „Abholfall“/„Versendungsfall“

Abholfall

Die als „Abholfall“ bezeichneten Verkäufe sind vertraglich vereinbarte Verkäufe, bei denen der Verkäufer seine Verpflichtungen ab Werk oder später bei Übergabe der Waren an den Transportunternehmer erfüllt hat. Daher übernimmt der Verkäufer nicht die Risiken für die Unwägbarkeiten des Transports.

Für Abholfälle gibt es 8 entsprechende Incoterms.

Beim multimodalen Transport:

  • EXW;
  • FCA;
  • CPT;
  • CIP.

Bei der See- und Binnenschifffahrt:

  • FAS;
  • FOB;
  • CFR;
  • CIF.

Die Incoterms für den Abholfall sind daher für den Verkäufer von größerem Interesse, da er sehr darauf bedacht ist, diese Möglichkeit des Warentransports zu entfernten Bestimmungsorten zu nutzen, mit denen ein größeres Risiko der Havarie oder des Verlusts verbunden ist.

Versendungsfall

Der „Versendungsfall“ genannte Verkauf bezeichnet Geschäfte, bei denen der Verkäufer sich zur Übernahme der Kosten und Risiken verpflichtet, die mit dem internationalen Transport bis zu einem vereinbarten Bestimmungsort verbunden sind. Diese Art des Verkaufs ist für den Käufer von Vorteil, da er den Transport nicht übernehmen muss. Er erhält daher seine Ware so, als hätte er sie vor Ort gekauft.

Der Verkäufer kann ferner auf den Versendungsfall zurückgreifen, um den Vertrieb seines Produktes zu optimieren.

Für den Versendungsfall gibt es 3 multimodale Incoterms:

  • DAT;
  • DAP;
  • DDP.

Incoterms für alle Transportarten (multimodaler Transport)

Die so genannten „multimodalen“ Incoterms bezeichnen Lieferungen, die über mehrere Verkehrsarten (Straße, Schiene oder Luftweg) abgewickelt werden können.

Ab Werk (EXW oder „Ex-Works“)

Dieser Incoterm ist für den Verkäufer von besonderem Interesse, da er für die Bereitstellung der verpackten Ware in seinen Räumlichkeiten (Werkstatt, Fabrik, Lager usw.) sorgt und der Käufer jeweils die Beladung, den Transport sowie die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit dem Geschäft übernehmen muss.

Frei Frachtführer (FCA oder „Free Carrier“)

Der Verkäufer gewährleistet die Beladung (des Lkws, Waggons oder Schiffes), d. h., er verbringt die verpackte Ware an Bord des Transportmittels, für das sich der Käufer nach Erledigung der Zollabfertigung bei der Ausfuhr entschieden hat. Der Käufer organisiert anschließend die Versendung der Ware auf eigene Kosten und eigenes Risiko.

Fracht bezahlt bis ... (CPT oder „Carriage Paid to“)

Der Verkäufer übernimmt die Verladung und zunächst den Transportweg der Ware bis zum ersten Transportunternehmer (oder Haupttransport) nach der Zollabfertigung der Ware für die Ausfuhr. Die Risiken gehen auf den Käufer über, wenn die Ware dem Transportunternehmer am vereinbarten Ort übergeben wird.

Fracht und Versicherung bezahlt bis ... (CIP oder „Carriage and Insurance Paid to“)

Der Verkäufer hat dieselben Pflichten wie bei CPT, er muss jedoch ebenfalls eine Versicherung gegen Verlust oder Beschädigungen vorlegen, den/die die Ware im Laufe des Transports erleiden kann.

Geliefert Terminal am Bestimmungsort (DAT oder „Delivered at Terminal“)

Der Käufer übernimmt den Haupttransport der Ware und hat seine Pflichten erfüllt, sobald diese entladen ist und dem Käufer am „benannten Terminal“, d. h. im mit dem Käufer vereinbarten Hafen, Flughafen-, Straßen- oder Eisenbahnterminal, zur Verfügung steht. Er übernimmt daher die Risiken im Zusammenhang mit dem Transport und der Entladung der Waren am Bestimmungsort.

Geliefert benannter Ort (DAP oder „Delivered at Place“)

Der Verkäufer übernimmt den Haupttransport der Ware und hat seine Pflichten erfüllt, sobald diese dem Käufer am vereinbarten Ort, zum Zeitpunkt und innerhalb der Fristen, die vertraglich festgelegt sind, zur Entladung bereitsteht. Der Verkäufer übernimmt die Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung der Waren bis zum endgültigen Bestimmungsort, jedoch nicht die Zollabfertigung bei der Einfuhr.

Geliefert verzollt (DDP oder „Delivered Duty Paid“)

Im Gegensatz zum Standard EXW (ab Werk) bezeichnet dieser Standard die Höchstverpflichtung des Verkäufers. Der Verkäufer übernimmt den gesamten Transport einschließlich Zollabfertigung bei der Einfuhr sowie die Begleichung der fälligen Zölle und Abgaben. Der Kosten- und Gefahrenübergang erfolgt bei Lieferung an den Käufer. Die einzige Pflicht des Käufers besteht in der Entladung der Ware.

Incoterms für die See- und Binnenschifffahrt

Frei längsseits Schiff (FAS oder „Free Alongside Ship“)

Der Verkäufer ist seiner Lieferverpflichtung nachgekommen, wenn er die Ware längsseits des Schiffes am Kai des vereinbarten Verladehafens platziert hat und die Ware für die Ausfuhr beim Zoll abgefertigt worden ist. Der Käufer muss anschließend für alle etwaigen Kosten, Schäden und Verlustrisiken in Bezug auf die Ware aufkommen.

Frei an Bord (FOB oder „Free on Board“)

Der Verkäufer ist seiner Lieferverpflichtung nachgekommen, wenn die Ware im benannten Verladehafen an Bord des Schiffes verbracht und für die Ausfuhr verzollt worden ist. Der Gefahrenübergang erfolgt, sobald sich die Waren an Bord des Schiffes befinden (Abwicklung im Hafen). Der Käufer trägt in der Folge alle Risiken und Kosten für die Seefracht.

Kosten und Fracht (CFR oder „Cost and Freight“)

Der Verkäufer muss das Schiff auswählen, die Ware für die Ausfuhr abfertigen und die Kosten und die Fracht zahlen, damit die Beförderung der Waren zum benannten Bestimmungshafen erfolgen kann. Der Gefahrenübergang erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Waren an Bord des Schiffes befinden (Incoterm entspricht dem Incoterm CPT für den multimodalen Verkehr).

Kosten, Versicherung und Fracht (CIF oder „Cost, Insurance and Freight“)

Der Verkäufer hat dieselben Verpflichtungen wie bei CFR, er muss jedoch außerdem eine Seeversicherung gegen das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Ware beibringen, die während des Transports eintreten könnten. Die Zollabfertigung für die Ausfuhr obliegt dem Verkäufer und der Gefahrenübergang erfolgt bei Verbringung der Waren an Bord des Schiffes (Incoterm entspricht dem Incoterm CIP des multimodalen Transports).

Aufsetzen des Vertrags

Grundregeln für internationale Verträge

Beim Aufsetzen von Verträgen müssen bestimmte Klauseln beachtet werden:

  • Der Vertrag muss in einer beiden Parteien verständlichen Sprache verfasst werden. Englisch ist hierbei als bevorzugte Verhandlungssprache zu verwenden;
  • wenn ein luxemburgisches Unternehmen einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen abschließt, muss im Streitfall das Recht nur eines einzigen Landes gelten. Die Wahl des geltenden Rechts bleibt den Parteien überlassen.

In bestimmten Fällen können sich die Parteien bei verschiedenen Vertragspassagen jeweils für die Anwendung unterschiedlichen Rechts entscheiden;

  • fehlt im Vertrag die Angabe zum geltenden Recht, stützt sich der Richter auf die internationalen Übereinkommen, um das geltende Recht zu ermitteln;
  • der Verkäufer ist ausdrücklich für die Verpackung der Ware verantwortlich, die Gegenstand des Kaufvertrages ist. Der Übergang dieser Pflicht auf den Käufer muss klar und unmissverständlich angegeben werden.

Die Normen für Verpackung und Umverpackung müssen der üblichen Verpackung für diesen Warentyp entsprechen. Fehlt eine einheitliche Verwendung, bezieht sich die IHK auf die Verwendung im internationalen Handel oder ansonsten auf die jeweils ortsübliche Verwendung am Geschäftssitz des Verkäufers. Fehlen Angaben zur Verwendung, muss die Verpackung es ermöglichen, die Waren so lange zu konservieren und zu schützen, bis die Güter dem Käufer übergeben werden;

  • der Vertrag muss Angaben zum Zahlungsmittel (Scheck, Banküberweisung, Postanweisung, gezogener Wechsel oder Schuldschein) sowie zur Zahlungsfrist enthalten.

Beispiel: 60 Tage ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung.

Für Incoterms geltende Standards

Um einen Incoterm in einem Vertrag verwenden zu können, müssen die Vertragsparteien bestimmte typographische Regeln beachten:

  • um jeden Zweifel zu vermeiden, dürfen nur die von der IHK anerkannten Incoterms verwendet werden und vorzugsweise die Incoterms der letzten überarbeiteten Version (Incoterms 2010).
    Die bisherigen Versionen gelten zwar weiterhin, es ist jedoch das Bezugsjahr anzugeben (Incoterms 2000 oder 2010);
  • das Wort „Incoterms“ darf nicht in Großbuchstaben oder kursiv geschrieben werden, der erste Buchstabe wird großgeschrieben;
  • dem Incoterm muss immer die genaue Angabe des Lieferortes folgen.

Beispiele: CPT New York (Incoterms 2010 IHK), FOB Hafen Amsterdam (Incoterms 2010 IHK) usw.;

  • es können weitere zusätzliche oder einschränkende Angaben beigefügt werden, zum Beispiel der genaue Zeitpunkt des Übergangs von Kosten und/oder Gefahren des Verkäufers auf den Käufer oder die genaue Anschrift des Zwischenlagers/Hafens/Flughafens;

Beispiel: CPT Paris – Flughafen Charles de Gaulle, 95700 Roissy-en-France, Frankreich – ohne Zölle und Abgaben (Incoterms 2010 IHK).

Bei Streitfällen sind für die IHK nur diese Bestimmungen rechtsverbindlich.

Zusammenfassende Tabelle

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