Treuhand

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Bei einem Treuhandverhältnis handelt es sich um einen Vertrag namens Treuhandvertrag, durch den eine Person, der Treugeber, mit einer anderen Person, dem Treuhänder (Treunehmer), vereinbart, dass dieser unter den von den Parteien festgelegten Verpflichtungen Eigentümer der Vermögenswerte wird, aus denen das Treuhandvermögen besteht.

Ein wesentliches Kriterium des Treuhandvertrags ist die Übertragung des Eigentums an den Vermögenswerten an den Treuhänder. Es ist nicht notwendig, dass der Vermögenswert, der Eigentum des Treuhänders wird, aus dem Vermögen des Treugebers stammt.

Betroffene Personen

Treuhandverträge, bei denen der Treuhänder unabhängig von der Herkunft oder dem Ort des Sitzes der jeweiligen Aufsichtsbehörde eine der folgenden Einrichtungen ist:

  • ein Kreditinstitut: ein Institut, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren; oder
  • ein Wertpapierunternehmen wie ein Vermögensverwalter, ein Kommissionär usw.; oder
  • eine Investmentgesellschaft mit variablem oder festem Kapital; oder
  • eine Verbriefungsgesellschaft; oder
  • ein treuhänderischer Sachwalter, der im Rahmen eines Verbriefungsgeschäfts tätig wird; oder
  • eine Verwaltungsgesellschaft von gemeinsamen Anlagefonds oder Verbriefungsfonds; oder
  • ein Rentenfonds wie eine Pensionsfondsgesellschaft mit veränderlichem Kapital; oder
  • eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft; oder
  • eine im Finanzsektor tätige nationale oder internationalen öffentlich-rechtliche Einrichtung.

Im Treuhandvertrag können eine oder mehrere Personen als Treugeber handeln. Ebenso können ein oder mehrere Treugeber mehrere Treuhänder ernennen.

Vorgehensweise und Details

Errichtung des Treuhandverhältnisses

Das Treuhandverhältnis benötigt einen Vertrag (Treuhandvertrag). Die Errichtung eines Treuhandverhältnisses durch ein einfaches einseitiges Rechtsgeschäft ist demnach nicht möglich.

Damit der Vertrag rechtsgültig ist, müssen 4 Bedingungen eingehalten werden:

  • die Einwilligung der Vertragsparteien muss frei und informiert erfolgen: Sie müssen wissen, worauf sie sich einlassen. die Einwilligung darf nicht mit einem Willensmangel wie Irrtum, Arglist (Täuschung oder betrügerische Absicht) oder Gewalt (körperliche oder moralische Nötigung) behaftet sein;
  • die Vertragsparteien müssen geschäftsfähig sein: Sie müssen über Rechtsfähigkeit verfügen, sodass geschäftsunfähige Volljährige sowie nicht für mündig erklärte Minderjährige ausgeschlossen sind;
  • der Inhalt des Vertrags muss Folgendes sein:
    • legal: Nur Gegenstände aus dem rechtsgeschäftlichen Verkehr sind legale Vertragsgegenstände; und
    • sicher: Der Vertragsgegenstand muss genau bestimmt oder anhand von Elementen aus dem Vertrag bestimmbar sein;
  • der Grund für den Vertrag muss rechtmäßig sein: Der Grund, der jede Partei dazu bewegt, den Vertrag abzuschließen, muss dem Gesetz entsprechen.

Eigenständiges Vermögen

Das Treuhandvermögen unterscheidet sich vom persönlichen Vermögen des Treuhänders und von jedem anderen Treuhandvermögen. Die Vermögenswerte, aus denen es besteht:

  • können nur von den Gläubigern gepfändet werden, deren Ansprüche mit dem Treuhandvermögen entstanden sind;
  • gehören im Falle einer Liquidation oder Insolvenz des Treuhänders oder einer anderen Konkurslage zwischen seinen persönlichen Gläubigern nicht zu dessen persönlichem Vermögen.

Der Treuhänder muss das Treuhandvermögen getrennt von seinem persönlichen Vermögen und von anderen Treuhandvermögen verbuchen.

Jedes Treuhandvermögen wird einzeln in die Bücher des Treuhänders auf einem deutlich als Treuhandkonto identifizierten Konto eingetragen. Dieses Konto enthält einen Verweis auf den Treuhandvertrag, auf den es sich bezieht.

Treuhandpflichten

Bei den Treuhandpflichten handelt es sich um die Rechte gegenüber dem Treuhänder, dem Treugeber und gegebenenfalls dem Begünstigten.

Anhand dieser Pflichten bestimmt sich der Auftrag des Treuhänders, d. h. die Art und Weise, wie er das Treuhandvermögen nutzen soll.

Beziehungen zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder

Mit Ausnahme der Regeln bezüglich der Vertretung gelten für die Beziehungen zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder die gleichen Regeln wie bei der Vollmacht.

Der Treugeber kann also in der Regel dem Treuhänder immer Anweisungen geben. Die Interessen der Parteien oder eines Begünstigten können jedoch erfordern, dass der Treugeber auf diese Möglichkeit verzichtet.

Im Übrigen können weder der Treugeber noch Dritte, selbst wenn sie vom Treuhandvertrag Kenntnis haben, den Vertrag geltend machen, um eine direkte Verbindung zwischen ihnen herzustellen.

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, können weder der Treugeber noch der Treuhänder den für eine bestimmte Dauer geschlossenen Treuhandvertrag einseitig beenden.

Der Treugeber, der Treuhänder oder ein Drittbegünstigter des Treuhandvertrags können bei Vorliegen schwerwiegender Gründe Folgendes gerichtlich einklagen:

  • den vorübergehenden oder endgültigen Ersatz des Treuhänders; oder
  • die vorzeitige Beendigung des Treuhandvertrags.

Als schwerwiegend gelten insbesondere folgende Gründe:

  • Vermischung des Treuhandvermögens mit dem persönlichen Vermögen;
  • Verschwendung der Vermögenswerte;
  • höchst ungebührliches Verhalten des Treuhänders im Hinblick auf die Finanzgesetzgebung usw.

Treuhandverhältnis zu Besicherungszwecken

Der Treuhandvertrag kann abgeschlossen werden, um entstandene oder noch zu entstehende Forderungen zu besichern.

Die Parteien können vereinbaren, dass sich das Treuhandvermögen entsprechend den besicherten Verpflichtungen oder anderen Faktoren ihrer Wahl entwickelt.

Zudem sind Klauseln des Treuhandvertrags nichtig, deren Zweck oder Folge die Freistellung des Treuhänders von der Zahlung an den Treugeber oder den Drittbegünstigten des Nettorestbetrags der Differenz zwischen Folgendem ist:

  • dem Wert der Vermögenswerte, die zur Besicherung dienen, am Tag der Veräußerung; und
  • dem Betrag der besicherten Forderungen.

Im Treuhandvertrag kann eine Methode für die Bewertung des Treuhandvermögens und der besicherten Forderungen vorgesehen werden.

Nachweis und Wirkung gegenüber Dritten

Der Nachweis für den Treuhandvertrag muss schriftlich erbracht werden.

Der Treuhandvertrag ist Dritten gegenüber ab seinem Abschluss wirksam. Es gibt hingegen 2 Ausnahmen von dieser Regel, das heißt:

  • die insbesondere aufgrund der Art der übertragenen Vermögenswerte anwendbaren Regeln bezüglich der Form und der Wirkung: Das betrifft demnach die Vermögenswerte, bei denen die Übertragung des Eigentums veröffentlicht oder eingetragen werden muss. In diesem Fall ist die Übertragung Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Veröffentlichung bzw. Eintragung vorgenommen wurde;
  • Die vertraglichen Einschränkungen der Befugnisse des Treuhänders sind nur Dritten, die Kenntnis davon haben, gegenüber wirksam.

Die treuhänderische Übertragung von Forderungen ist Dritten gegenüber demnach ab ihrem Abschluss wirksam. Dennoch leistet der Schuldner dem Treugeber rechtsgültig Rückzahlung, solange er keine Kenntnis von der Übertragung hat.

Zudem hat die Regel bezüglich der Wirkung nur Auswirkungen auf die Übertragungen von Forderungen, bei denen die Wirkung gegenüber Dritten durch das luxemburgische Gesetz geregelt ist.

Offenlegung der Eigenschaft als Treuhänder für bestimmte Vermögenswerte

Bei Immobilien sowie Vermögenswerten, bei denen die Eigenschaft als Eigentümer in ein öffentliches Register eingetragen werden muss, besteht eine besondere Offenlegungspflicht.

Die Eigenschaft als Treuhänder muss demnach angegeben werden bei:

  • der Überschreibung der Eigentumsrechte an einer Immobilie, die Teil eines Treuhandvermögens ist oder in ein solches einfließen soll; oder
  • der Eintragung der Eigenschaft als Eigentümer in ein öffentliches Register (Luftfahrzeugregister, öffentliches Schifffahrtsregister usw.).

Eintragung und Erbschaftsteuer

Weder der Abschluss noch die Änderung eines Treuhandvertrags müssen den Eintragungsformalitäten unterzogen werden, selbst wenn der Vertrag in Form einer öffentlichen Urkunde, vor Gericht oder einer Behörde benutzt wird.

Diese Regel betrifft jedoch nur Treuhandverträge ohne Bezug auf:

  • in Luxemburg befindliche Immobilien; oder
  • in Luxemburg zugelassene Luftfahrzeuge, See- oder Binnenschiffe; oder
  • Rechte, die:
    • überschrieben, zugelassen oder eingetragen werden müssen; und
    • sich auf einen der oben genannten Vermögenswerte beziehen.

In diesem Fall ist jedoch die freiwillige Eintragung möglich.

Eine feste Gebühr bei der Eintragung wird fällig:

  • bei Abschluss/Änderung eines Treuhandvertrags über Vermögenswerte oder Rechte, die der Treuhänder nicht länger als 30 Jahre behalten darf; und
  • bei Urkunden, mit denen die Rückgabe der Vermögenswerte oder Rechte an den Treugeber binnen dieser Frist von 30 Jahren gesichert wird.

Wurde der Treuhandvertrag gegen Zahlung einer festen Gebühr eingetragen, muss die endgültige Zuteilung der ihm übertragenen Vermögenswerte oder Rechte an den Treuhänder im Laufe oder am Ende des Treuhandvertrags auf Antrag des Treuhänders eingetragen werden. Es gelten die Eintragungsgebühren zum gemeinrechtlichen Satz.

Im Falle einer unentgeltlichen Übertragung eines Vermögenswerts oder eines Rechts durch einen Treuhänder an einen Drittbegünstigten wird eine Schenkungsteuer entsprechend dem Grad der Verwandtschaft zwischen dem Begünstigten und dem Treugeber geschuldet. Das Gleiche gilt für die Berechnung der Erbschaftsteuer und der Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen.

Obligatorische Zulassung der treuhänderischen Sachwalter

Investoren und Gläubiger von Verbriefungsorganismen können die Verwaltung ihrer Interessen einem oder mehreren treuhänderischen Sachwaltern anvertrauen.

Treuhänderische Sachwalter mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg benötigen eine Zulassung des für die Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF) zuständigen Ministers.

Der Zulassungsantrag muss samt aller für die Beurteilung des Antrags notwendigen Auskünfte, insbesondere genauer Informationen zur Verwaltungs- und Buchführungsstruktur des Antragstellers, schriftlich an den für die CSSF zuständigen Minister gerichtet werden.

Die Zulassung für die Tätigkeit als treuhänderischer Sachwalter kann nur Kapitalgesellschaften erteilt werden, die ein Gesellschafts- und Eigenkapital im Wert von mindestens 125.000 Euro nachweisen können.

Meldung von Treuhandverhältnissen oder Trusts

Bestimmte unten genannte Trustees und Treuhänder müssen gewisse Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern aller Trusts und Treuhandverhältnisse beim Register für Treuhandschaften und Trusts melden.

Die Pflicht zur Eintragung im Register besteht in verschiedenen Fällen:

  • Treuhandverhältnisse oder Express-Trusts, bei denen ein Treuhänder oder ein Trustee in Luxemburg niedergelassen oder ansässig ist, werden in das Register für Treuhandschaften und Trusts eingetragen.
  • Wenn die einzelnen Treuhänder oder Trustees einer Treuhand- oder Trust-Vereinbarung in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig sind, muss der in Luxemburg niedergelassene oder ansässige Treuhänder oder Trustee der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) eine Bescheinigung über die Eintragung oder einen Auszug aus einem von einem Mitgliedstaat geführten Register mit den Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorlegen.
  • Bei Treuhandverhältnissen und Express-Trusts, bei denen die Treuhänder oder Trustees weder in Luxemburg noch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, hat die Eintragung in das luxemburgische Register zu erfolgen, wenn der Treuhänder oder Trustee im Namen des Treuhandverhältnisses oder Trusts in Luxemburg eine Geschäftsbeziehung mit einem Gewerbetreibenden aufnimmt oder in Luxemburg befindliche Immobilien erwirbt.
  • Wenn der Treuhänder oder Trustee im Namen des Treuhandverhältnisses oder des Trusts mehrere Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufnimmt, muss der in Luxemburg niedergelassene oder ansässige Treuhänder oder Trustee der AED eine Bescheinigung über die Eintragung oder einen Auszug aus einem von einem Mitgliedstaat geführten Register mit den Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorlegen.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

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