Barzahlungen ≥ 10.000 Euro
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Im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung müssen Warenhändler, die Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr annehmen (ungeachtet dessen, ob die Zahlung in einem Vorgang oder in mehreren, bei denen es Anhaltspunkte für einen Zusammenhang gibt, ausgeführt wird), 3 berufliche Pflichten einhalten:
- die Identifizierung des Kunden;
- eine angemessene interne Organisation;
- die Zusammenarbeit mit der luxemburgischen Meldestelle für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Cellule de renseignement financier du parquet de Luxembourg - CRF).
Betroffene Personen
Nur Kaufleute, die juristische oder natürliche Personen sind, die mit Gütern handeln (ungeachtet des Wertes dieser Güter) und die Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr (in einem oder mehreren Geschäftsvorgängen) annehmen, unterliegen den beruflichen Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.
Betroffen sind insbesondere die folgenden Kaufleute (Liste nicht vollständig):
- Goldschmiede und Uhrmacher;
- Verkäufer und Vertragshändler für Fahrzeuge, Flugzeuge und Boote;
- Gold- und Edelmetallhändler;
- Diamanten- und sonstige Edelsteinhändler;
- Antiquare;
- Galeristen und Kunsthändler;
- Pelz- und Teppichhändler;
- Händler für audiovisuelle Geräte und Innenausstattung.
Vorgehensweise und Details
Identifizierung des Kunden
Der Händler muss die Identifizierung des Kunden vornehmen, wenn dieser eine Barzahlung in Höhe von 10.000 Euro oder mehr (Zahlung in einem oder in mehreren Geschäftsvorgängen, bei denen es Anhaltspunkte für einen Zusammenhang gibt) ausführt.
Zur Identifizierung des Kunden muss der Händler:
- sich jedwedes beweiskräftige Dokument (Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Satzung der Gesellschaft usw.) vorlegen lassen;
- Informationen über die physische und wirtschaftliche Herkunft der bei der Zahlung ausgehändigten Vermögenswerte einholen.
Bei juristischen Personen und im Falle von Zweifeln darüber, ob die Person des Kunden für eigene Rechnung handelt, hat der Kaufmann die Identifizierung der natürlichen Person, die die tatsächlich Begünstigte des Geschäftsvorganges ist, vorzunehmen.
Der Händler muss die Dokumente zur Identifizierung sowie die Dokumente zum Geschäftsvorgang nach dem Ende der Geschäftsbeziehung oder der Ausführung der Transaktion für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufbewahren.
Angemessene interne Organisation
Händler von Gütern mit hohem Wert müssen:
- Maßnahmen und Verfahren für die Beobachtung, für die Meldung, für die Aufbewahrung von Dokumenten, für die interne Prüfung und Evaluierung, für den Umgang mit Risiken, für den Umgang mit den Pflichten und für die Kommunikation einrichten, um Geschäftsvorgänge zur Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung zu melden und zu verhindern;
- ihre Mitarbeiter sensibilisieren und weiterbilden, damit sie Vorgänge, die etwaig mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, erkennen und angemessen reagieren können (spezielle Weiterbildungsprogramme);
- mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung zuständigen luxemburgischen Behörden zusammenarbeiten und der CFR jeden Verdacht auf Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung (siehe unten) unverzüglich melden und auf Verlangen alle erforderlichen Informationen vorlegen.
Darüber hinaus müssen Kaufleute:
- einen Verantwortlichen bestimmen, dessen Aufgabe darin besteht, die Verfahren für das Unternehmen auszuarbeiten und die Daten zentral zu verwalten (im Allgemeinen der Inhaber der beruflichen Qualifikation, auf der die Niederlassungsgenehmigung beruht);
- der CRF schriftlich die Namen und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Fax) der Person(en) mitteilen, die für die Kommunikation mit der CRF zuständig ist (sind).
Sämtliche Änderungen hinsichtlich dieser Personen müssen der CRF unverzüglich mitgeteilt werden.
Meldung von Verdachtsfällen
Im Falle eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (ungeachtet dessen, ob es sich um einen vom Händler abgelehnten, einen geplanten, einen ausgeführten oder sogar einen vom Kunden stornierten Geschäftsvorgang handelt) muss jeder Gewerbetreibende dies der CFR unverzüglich mitteilen.
Der Gewerbetreibende muss nicht untersuchen und prüfen, ob der Anhaltspunkt für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausreichend beweiskräftig ist. Er muss jeden Verdachtsfall unverzüglich melden.
Der Gewerbetreibende muss daher:
- von der Ausführung verdächtigter Geschäfte vor der Benachrichtigung der CRF absehen; dies gilt nicht, wenn hierdurch eine strafrechtliche Verfolgung verhindert wird;
- unverzüglich (per Post oder Fax) eine Meldung auf Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Meldung und Anlagen/Anhänge) beim Staatsanwalt der CRF (Procureur d’État de la CRF) einreichen.
Umfangreiche Anlagen und Anhänge müssen per Post übermittelt werden.
Falls die Meldung (oder die Anlagen/Anhänge) einen großen Umfang haben, kann der Gewerbetreibende sich mit der CRF in Verbindung setzen, um sich die Einreichung der Verdachtsmeldungen auf elektronischem Datenträger (USB-Stick oder CD-ROM) genehmigen zu lassen.
In dringenden Fällen kann der Gewerbetreibende diese Meldung unmittelbar telefonisch vornehmen und sie dann binnen eines Werktages mithilfe des Meldeformulars bestätigen.
Bei komplexen Geschäften kann der Gewerbetreibende einen Termin mit einem leitenden Beamten beim Sekretariat der CRF vereinbaren.
Es ist Warenhändlern – ihrem leitenden Personal und ihren Beschäftigten – untersagt, den Kunden oder Dritte über die Weitergabe von Informationen an die Behörden oder über eine laufende Ermittlung wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu informieren.
Zuständige Kontaktstellen
-
Generalstaatsanwaltschaft Meldestelle für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (CRF)
- Adresse:
-
Luxemburg
Luxemburg
L-2080 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 47 59 81 24 47
- E-Mail:
- crf@justice.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 12 novembre 2004
relative à la lutte contre le blanchiment et contre le financement du terrorisme
-
Loi du 17 juillet 2008
portant transposition de la directive 2005/60/CE du Parlement européen et du Conseil du 26 octobre 2005 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme
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