CESOP – Übermittlung von Zahlungsinformationen durch die Zahlungsdienstleister im Rahmen der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs
Zum letzten Mal aktualisiert am
Seit dem 1. Januar 2024 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, folgende Informationen zu übermitteln:
- Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); und
- Informationen über die Begünstigten dieser grenzüberschreitenden Zahlungen („Zahlungsempfänger“).
Dienstleister, die Zahlungsdienste innerhalb der EU anbieten, müssen daher die Begünstigten von grenzüberschreitenden Zahlungen überprüfen und den Mitgliedstaaten Informationen über die Zahlungsempfänger übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten.
Diese Informationen werden dann in einer europäischen Datenbank zentralisiert: dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information - CESOP). Dort werden sie gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen.
Alle Informationen im CESOP werden den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten dann über das Netzwerk Eurofisc zur Verfügung gestellt.
Ziel der neuen Maßnahmen ist es, den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente an die Hand zu geben, um möglichen Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr aufzudecken.
Betroffene Personen
Die Meldepflicht gilt nicht für Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 243a der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates, die Zahlungsdienste innerhalb der Europäischen Union erbringen. Zahlungsdienstleister, die keine Zahlungsdienste innerhalb der Europäischen Union erbringen, unterliegen keiner Meldepflicht.
Bezüglich der Definition des Begriffs „Zahlungsdienstleister“ wird in Artikel 243a auf die Begriffsbestimmungen aus der Richtlinie (EU) 2015/2366 („PSD2“) verwiesen. Jedoch unterliegen die Zahlungsdienstleister, für die die PSD2 gilt, nicht alle automatisch der Pflicht zur Meldung im CESOP. Gemäß Artikel 243a ist die Meldepflicht auf die folgenden 4 Kategorien von Zahlungsdienstleistern beschränkt:
- Kreditinstitute – dies umfasst beispielsweise in Europa ansässige, vollständig zugelassene Banken sowie europäische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der EU, die Zahlungsdienste erbringen;
- E-Geld-Institute – dies umfasst alle Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste mit E-Geld erbringen, wie etwa Anbieter von digitalen Brieftaschen und Anbieter von Einkaufsgutscheinen/elektronischen Zahlungskarten;
- Zahlungsinstitute – eine Kategorie für sonstige Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, jedoch in keine der übrigen in der PSD2 aufgeführten Kategorien fallen. Dabei kann es sich um Unternehmen handeln, die Zahlungsdienste wie etwa die Ausgabe von Kredit- oder Debitkarten, die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder die Abwicklung oder Auslösung von Zahlungsvorgängen, erbringen oder aber um Plattformen, die Zahlungsdienste erbringen und dabei für Rechnung des Zahlers und des Begünstigten handeln, usw.;
- Postscheckämter, die Zahlungsdienste erbringen.
Voraussetzungen
Erstellung eines beruflichen Bereichs auf MyGuichet.lu
Sie müssen über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen. Um solch einen Bereich zu erstellen, benötigen Sie ein Authentisierungsmittel, das heißt:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- einen luxemburgischen Personalausweis mit einem aktivierten elektronischen Zertifikat; oder
- ein eIDAS-Identifizierungsmittel aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Wenn Sie:
- ein LuxTrust-Produkt verwenden möchten, finden Sie alle notwendigen Informationen auf der Website von LuxTrust;
- ein eIDAS-Identifizierungsmittel aus einem anderen europäischen Land verwenden möchten, finden Sie alle notwendigen Informationen auf der entsprechenden Hilfe-Seite zu diesem Thema.
Wenn Sie keine luxemburgische Identifikationsnummer (matricule) haben, finden Sie alle Informationen, wie Sie eine solche erhalten können, auf der entsprechenden Seite.
Sämtliche Benachrichtigungen in Verbindung mit Ihren Vorgängen (Validierungsmitteilungen oder Mitteilungen in Verbindung mit Dateiübertragungen) erfolgen an die bei der Erstellung des beruflichen Bereichs angegebene E-Mail-Adresse. Entsprechend wird empfohlen, ein funktionelles E-Mail-Postfach oder eine für mehrere Personen zugängliche E-Mail-Adresse zu verwenden.
Zertifizierung eines beruflichen Bereichs zwecks Nutzung für CESOP-Meldungen
Antrag auf Zertifizierung
Bevor Sie die erforderlichen Meldungen vornehmen können, müssen Sie online über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) die Zertifizierung eines beruflichen Bereichs zwecks Nutzung für CESOP-Meldungen beantragen, um nachzuweisen, dass Sie berechtigt sind, den Zahlungsdienstleister zu vertreten.
Belege
Zur Zertifizierung eines beruflichen Bereichs zwecks Nutzung für CESOP-Meldungen müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Vollmachtsformular (siehe „Online-Dienste und Formulare“); und
- einen aktuellen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister, der belegt, dass die unterzeichnende Person berechtigt ist, im Namen der juristischen Person zu handeln.
Einladung von weiteren Personen in den zertifizierten beruflichen Bereich
Sie können auf MyGuichet.lu andere Personen/Kollegen in Ihren zertifizierten beruflichen Bereich einladen. Diese erhalten Zugang zu denselben Informationen wie Sie, unabhängig von der ihnen zugewiesenen Rolle.
Anmerkung: Zahlungsdienstleister müssen nachverfolgen, welche Personen Zugang zu ihrem zertifizierten beruflichen Bereich haben.
Entsprechend wird dringend empfohlen:
- für zertifizierte berufliche Bereiche mindestens 2 Administratoren festzulegen; und
- einen ausschließlich für CESOP bestimmten beruflichen Bereich anzulegen, damit nur die jeweils befugten Personen Zugang zu Ihren einzelnen beruflichen Bereichen erhalten.
Sobald die luxemburgischen Behörden die bereitgestellten Informationen überprüft und akzeptiert haben, erhalten die Benutzer Zugang zu ihrem zertifizierten beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu. Dort finden sie den Vorgang zur Hinterlegung der Datei mit den Zahlungsdaten für das Quartal unter dem Namen „AED – Transmettre un message CESOP contenant les données de paiement“ (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Fristen
Die erste Übermittlung der Transaktionsdateien durch die Zahlungsdienstleister an die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten muss bis Ende April 2024 erfolgt sein.
Meldezeiträume und -fristen für Zahlungsdienstleister:
- 1. Meldezeitraum, 1. Quartal (Januar bis März): 30. April
- 2. Meldezeitraum, 2. Quartal (April bis Juni): 31. Juli
- 3. Meldezeitraum, 3. Quartal (Juli bis September): 31. Oktober
- 4. Meldezeitraum, 4. Quartal (Oktober bis Dezember): 31. Januar
Vorgehensweise und Details
Validierung der Dateien mittels des Moduls der Europäischen Kommission
Um zu vermeiden, dass Sie Dateien übermitteln, die sofort abgelehnt werden, empfiehlt es sich, Ihre Dateien vorab mithilfe des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Validierungsmoduls zu validieren.
Übermittlung der Meldungen via MyGuichet.lu
Die CESOP-Meldung mit den Zahlungsdaten, das heißt die XML-Datei mit den grenzüberschreitenden Zahlungen aus dem jeweiligen Quartal, ist via die Plattform MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu zu übermitteln. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung.
Hierbei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, der ein LuxTrust-Produkt (für Privatpersonen oder Gewerbetreibende) erfordert, oder ein eIDAS-Identifizierungsmittel.
Vor dem Ende des Folgemonats des Kalenderquartals, auf das sich die Informationen beziehen (vor Ende April, Juli, Oktober bzw. Januar), können Sie:
- den Vorgang in Ihrem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu starten; und
- die XML-Datei mit den zu meldenden grenzüberschreitenden Zahlungen für das jeweilige Quartal übermitteln.
Aus technischen Gründen kann pro Vorgang nur eine Datei mit einer maximalen Größe von 20 MB übermittelt werden. Die Datei kann im XML-Format oder in komprimierter Form eingereicht werden, vorausgesetzt, die Größe der dekomprimierten Datei beträgt weniger als 900 MB. Die Zipdatei darf nur eine einzige XML-Datei enthalten und darf weder passwortgeschützt noch verschlüsselt sein.
Sollten Sie Ihre Meldung – aufgrund der Dateigrößenbeschränkung oder aus organisatorischen Gründen – auf mehrere Dateien aufteilen, müssen Sie so viele Vorgänge erstellen und übermitteln, wie Sie Dateien haben. Die Benennung der Dateien muss dabei der in der Dokumentation der Europäischen Kommission dargelegten Konvention folgen: PMT-<quarter>-<year>-<countryMS>-<pspID>-<partNumber>-<totalParts>.
Validierung der Dateien durch die AED
Die Systeme der AED validieren auch die übermittelten XML-Dateien:
- wenn die Datei frei von Fehlern ist und an die Europäische Kommission übertragen wurde, erhalten Sie in Ihrem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu eine Empfangsbestätigung;
- wenn bei der Validierung Fehler in der übermittelten Datei festgestellt werden („FULL REJECTION“), wird diese nicht an das CESOP der Europäischen Kommission übertragen. Stattdessen wird dem Zahlungsdienstleister in seinem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu eine Liste der gefundenen Fehler übermittelt.
In letzterem Fall gilt die Meldung des Benutzers als ungültig (sie kommt nicht im CESOP an). Sie müssen daher einen neuen Vorgang starten und eine korrekte XML-Datei (eine Transaktionsdatei mit einem MessageTypeIndic-Element mit dem Wert CESOP100, das heißt neue Daten) übermitteln. Dies muss vor Ende des Folgemonats des Kalenderquartals erfolgen, auf das sich die Informationen beziehen.
Alle von den nationalen Steuerbehörden übermittelten Meldungen werden vom CESOP der Europäischen Kommission syntaktisch und semantisch validiert.
Anschließend wird den Benutzern in ihrem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu durch die Systeme der luxemburgischen Steuerverwaltung die vom CESOP der Europäischen Kommission generierte „Mitteilung des Validierungsergebnisses“ (IE3V01 gemäß der Definition im XSD-Benutzerhandbuch) hinterlegt, in der angegeben wird, ob die Validierung erfolgreich war.
Da gemäß einigen Vorschriften die Überprüfung von historischen Daten erforderlich ist, kann nur durch das CESOP der Europäischen Kommission festgestellt werden, ob eine Meldung abschließend gültig ist. Daher kann es vorkommen, dass von der nationalen Steuerbehörde übermittelte Dateien im Rahmen des Validierungsprozesses des CESOP der Europäischen Kommission teilweise abgelehnt („PARTIALLY REJECTED“) werden.
In diesem Fall müssen Sie:
- zwecks Korrektur die in der Dokumentation beschriebenen Schritte befolgen (unter Beachtung der Korrelations-IDs, eines geeigneten MessageTypeIndic usw.); und anschließend
- in Ihrem beruflichen Bereich von MyGuichet.lu einen neuen Vorgang zur Übermittlung der korrekten CESOP-Datei starten.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
CESOP-Abteilung
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) CESOP-Abteilung
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxembourg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80 800
- E-Mail:
- aed.cesop@en.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Zentrales elektronisches Zahlungssystem (CESOP) (nur auf Englisch verfügbar)
auf dem Portal für indirekte Steuern
-
Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem (CESOP)
auf der Website der Europäischen Kommission
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) n° 904/2010 du Conseil du 7 octobre 2010
concernant la coopération administrative et la lutte contre la fraude dans le domaine de la taxe sur la valeur ajoutée
-
Règlement (UE) 2020/283 du Conseil du 18 février 2020
modifiant le règlement (UE) no 904/2010 en ce qui concerne des mesures de renforcement de la coopération administrative afin de lutter contre la fraude à la TVA
-
Directive (UE) 2020/284 du Conseil du 18 février 2020
modifiant la directive 2006/112/CE en ce qui concerne l’instauration de certaines exigences applicables aux prestataires de services de paiement
-
Directive 2006/112/CE du Conseil du 28 novembre 2006
relative au système commun de taxe sur la valeur ajoutée
-
Loi du 26 juillet 2023
portant modification de la loi modifiée du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée en vue de la transposition de la directive (UE) 2020/284 du Conseil du 18 février 2020 modifiant la directive 2006/112/CE en ce qui concerne l’instauration de certaines exigences applicables aux prestataires de services de paiement
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