Ausfuhrbeihilfen für Werbe- und Ausstellungskosten

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Mit dem Ziel, luxemburgische Exportunternehmen in ihren Bemühungen um internationale Neukundengewinnung zu unterstützen, gewährt das Office du Ducroire (ODL) finanzielle Beihilfen in Form einer Teilfinanzierung der Kosten der Exportförderung.

Innerhalb des ODL ist der Ausschuss zur Förderung der luxemburgischen Exporte (Comité pour la promotion des exportations luxembourgeoises - COPEL) die für die Gewährung der finanziellen Unterstützung zuständige Stelle.

Betroffene Personen

Beihilfefähige Unternehmen

Solvente luxemburgische Exportunternehmen, die einen Mehrwert für die luxemburgische Wirtschaft darstellen.

Ausgeschlossene Unternehmen

In der Regel kommen Unternehmen aus dem Finanzsektor, dem Versicherungswesen, der Tourismusbranche und der Immobilienentwicklung nicht für eine finanzielle Unterstützung infrage.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, sind nicht förderfähig.

Beispiele für förderfähige Kosten

Finanzielle Unterstützung kann beantragt werden für:

  • die Gestaltung von Werbematerial (Broschüren, Videos usw.);
  • die Übersetzung von Werbematerial;
  • die Ausstellung bei Messen, Fachmessen, Seminaren und Tagungen oder die Einrichtung eines Pop-up-Stores im Ausland für berufliche Kundschaft für bis zu 6 Monate;
  • die Kosten für traditionelle Werbung;
  • die Kosten für digitales Marketing im Rahmen einer Marketingkampagne auf internationaler Ebene;
  • die für das Inverkehrbringen eines Produkts oder einer Dienstleistung auf einem neuen Markt benötigten (juristischen, steuerlichen) Beratungsdienste;
  • die für das Inverkehrbringen eines Produkts oder einer Dienstleistung auf einem neuen Markt benötigten Marktstudien;
  • die Kosten für die Eintragung von Marken oder die Anmeldung von Patenten und für die Beantragung von Zertifizierungen, die für den Vertrieb eines Produkts im Ausland benötigt werden, einschließlich der Übersetzung;
  • die Eröffnung einer Vertriebsstelle (entité de prospection) außerhalb der Europäischen Union (EU) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);
  • die Teilnahme an internationalen Ausschreibungen für Länder außerhalb der EU und außerhalb des EWR.

Die laufenden Ausgaben sind nicht förderfähig (Beispiele: interne Kosten, Unterbringungskosten, Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Kosten für Drucksachen, genauso wenig wie Schulungskosten, Mitgliedsbeiträge, Kosten für die Gestaltung von Websites und Werbegeschenken oder Kosten für die Teilnahme an bereits geförderten Messen).

Voraussetzungen

Um in den Genuss einer Ausfuhrbeihilfe zu kommen, muss das Unternehmen:

  • ein luxemburgisches Exportunternehmen sein;
  • im Besitz aller gültigen Genehmigungen sein, die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind;
  • solvent sein; und
  • einen wesentlichen Mehrwert für die luxemburgische Wirtschaft darstellen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die antragstellende Person muss über MyGuichet.lu einen Antrag auf Beteiligung an das Office du Ducroire (ODL) richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die letzten 2 Bilanzen oder ansonsten ein ausführlicher Businessplan;
  • ein ausführliches Organigramm;
  • ein Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), auf dem die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer vermerkt ist;
  • eine Bescheinigung der Bankverbindung (RIB);
  • eine Kopie des ausführlichen Kostenvoranschlags oder der Anmeldung für die Messe.

Der Antrag ist zwingend vor der Entstehung der Kosten (vor der Unterzeichnung des Angebots des Anbieters und vor Beginn des Projekts) oder im Falle der Teilnahme an einer Messe im Ausland vor Beginn der Veranstaltung einzureichen.

Der Ausschuss zur Förderung der luxemburgischen Exporte (COPEL) prüft die eingereichten Anträge einmal im Monat.

Gibt der COPEL dem Antrag statt, erhält die antragstellende Person ein Zusageschreiben mit einer Gültigkeit von 6 Monaten.

Auf Antrag kann eine Verlängerung um weitere 6 Monate gewährt werden.

Höhe der Beihilfe

Die gewährte finanzielle Beihilfe liegt zwischen 10 % und 50 % der für das Projekt anfallenden Kosten, wobei die jeweiligen Höchstgrenzen des Ausschusses zur Förderung der luxemburgischen Exporte (COPEL) sowie die Höchstgrenze von 300.000 Euro über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg im Sinne der geltenden De-minimis-Verordnung der EU nicht überschritten werden dürfen.

Jung- und Kleinstunternehmen können finanzielle Beihilfen bis zu 10.000 Euro pro Jahr (alle Beihilfen zusammengenommen) beantragen.

Die Erstattung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege, die während der Gültigkeitsdauer der Zusage per E-Mail oder Post an das Office du Ducroire (ODL) zu übermitteln sind.

Antikumulierungsvorschriften und Rückerstattung

Die Ausfuhrbeihilfen sind gesetzlich geregelt und entsprechen den europäischen Rechtsvorschriften für staatliche Ausfuhrbeihilfen, insbesondere der De-minimis-Verordnung der EU (deren derzeitige Obergrenze bei 300.000 Euro pro Unternehmen über einen Zeitraum von 3 Jahren liegt).

Gemäß dieser Verordnung müssen alle Einheiten, die (rechtlich oder tatsächlich) von ein und derselben Einheit oder natürlichen Person kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Office du Ducroire (ODL)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Anmeldung von Ausfuhren aus Luxemburg

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Rechtsgrundlagen

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