Ausfuhrbeihilfen für Werbe- und Ausstellungskosten

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Mit dem Ziel, luxemburgische Exportunternehmen in ihren Bemühungen um internationale Neukundengewinnung zu unterstützen, gewährt das Office du Ducroire (ODL) finanzielle Beihilfen in Form einer Teilfinanzierung der Kosten der Exportförderung.

Innerhalb des ODL ist der Ausschuss zur Förderung der luxemburgischen Exporte (Comité pour la promotion des exportations luxembourgeoises - COPEL) für die Gewährung der finanziellen Unterstützung zuständig.

Betroffene Personen

Beihilfefähige Unternehmen

Solvente luxemburgische Exportunternehmen, die einen Mehrwert für die luxemburgische Wirtschaft darstellen.

Nicht beihilfefähige Unternehmen und Tätigkeiten

In der Regel kommen Unternehmen aus dem Finanzsektor, dem Versicherungswesen, der Tourismusbranche und der Immobilienentwicklung nicht für eine finanzielle Unterstützung infrage.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Pdf, 705 KB) aufgeführt sind, sind nicht förderfähig.

Beispiele für förderfähige Kosten

Finanzielle Unterstützung kann beantragt werden für alle Arten von externen Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die dem exportierenden Unternehmen bei der Bewerbung seiner Produkte und Dienstleistungen im Ausland entstehen, wie zum Beispiel:

  • Gestaltung von Werbematerial (Broschüren, Videos usw.);
  • Übersetzung von Werbematerial;
  • Ausstellung bei Messen, Fachmessen, Seminaren und Tagungen oder Einrichtung eines Pop-up-Stores im Ausland für berufliche Kundschaft für bis zu 6 Monate;
  • Kosten für traditionelle Werbung;
  • Kosten für digitales Marketing im Rahmen einer Marketingkampagne auf internationaler Ebene;
  • Rechts- und Steuerberatung sowie Marktforschung zum Zwecke der Einführung eines Produkts oder einer Dienstleistung auf einem neuen Markt;
  • Kosten für die Eintragung von Marken oder die Anmeldung von Patenten und für die Beantragung von Zertifizierungen, die für den Vertrieb eines Produkts im Ausland benötigt werden, einschließlich der Übersetzung;
  • Eröffnung einer Vertriebsstelle (entité de prospection) außerhalb der Europäischen Union (EU) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);
  • Teilnahme an internationalen Ausschreibungen für Länder außerhalb der EU und außerhalb des EWR.

Laufende Ausgaben sind nicht förderfähig (Beispiele: interne Kosten, Unterbringungskosten, Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Kosten für Drucksachen, Schulungskosten, Mitgliedsbeiträge, Kosten für die Gestaltung von Websites und Werbegeschenken oder Kosten für die Teilnahme an bereits geförderten Messen).

Die Rechnungen für die förderfähigen Kosten müssen von spezialisierten externen Dienstleistern auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden, das die Beihilfe erhält.

Für ein und dasselbe Projekt können nicht verschiedene staatliche Beihilfen, die sich auf dieselben Kosten beziehen, gleichzeitig bezogen werden.

Voraussetzungen

Um in den Genuss einer Ausfuhrbeihilfe zu kommen, muss das Unternehmen:

  • ein luxemburgisches Exportunternehmen sein;
  • im Besitz aller gültigen Genehmigungen sein, die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind;
  • solvent sein; und
  • einen wesentlichen Mehrwert für die luxemburgische Wirtschaft darstellen.

Fristen

Der Antrag ist zwingend vor der Entstehung der Kosten einzureichen, das heißt:

  • vor der Unterzeichnung des Angebots / der Bestätigung des Auftrags; und
  • vor Beginn des Projekts.

Ausnahme: Im Falle der Teilnahme an einer Messe, einem Seminar oder einer Konferenz im Ausland muss der Antrag spätestens vor dem Datum des Beginns der Veranstaltung eingereicht werden, selbst wenn bereits einige Kosten entstanden sind.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen über MyGuichet.lu einen Antrag auf Beteiligung an das Office du Ducroire (ODL) richten.

Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt, ein elektronischer Personalausweis (eID) oder ein eIDAS-Mittel erforderlich ist.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • die letzten 2 vollständigen Jahresabschlüsse oder ansonsten einen ausführlichen Businessplan;
  • ein ausführliches Organigramm;
  • eine Bescheinigung der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), auf dem die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer vermerkt ist;
  • einen Bankidentitätsauszug (RIB);
  • einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registre des bénéficiaires effectifs - RBE);
  • eine Kopie des ausführlichen Kostenvoranschlags oder der Anmeldung für die Messe.

Bearbeitung des Antrags

Der Ausschuss zur Förderung der luxemburgischen Exporte (COPEL) prüft die eingereichten Anträge einmal im Monat.

Wird Ihr Antrag angenommen, erhalten Sie vom COPEL ein Zusageschreiben mit einer Gültigkeit von 6 Monaten.

Auf Antrag kann eine Verlängerung um weitere 6 Monate gewährt werden.

Unvollständige Anträge werden nach 90 Tagen automatisch ad acta gelegt.

Höhe der Beihilfe

Die gewährte finanzielle Beihilfe liegt zwischen 10 % und 50 % der für das Projekt anfallenden Kosten, wobei folgende Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen:

  • die jeweiligen Höchstgrenzen des Ausschusses zur Förderung der luxemburgischen Exporte (COPEL); und
  • die Höchstgrenze von 300.000 Euro über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg im Sinne der geltenden De-minimis-Verordnung der EU.

Jung- und Kleinstunternehmen können finanzielle Beihilfen bis zu 10.000 Euro pro Jahr beantragen (alle Beihilfen zusammengenommen).

Die Erstattung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege, die während der Gültigkeitsdauer der Zusage per E-Mail oder Post an das Office du Ducroire (ODL) zu übermitteln sind.

Wenn alle Kriterien erfüllt sind, wird der förderfähige Betrag (der anhand von Rechnungen und Zahlungsnachweisen ermittelt wird) auf ein luxemburgisches Bankkonto des Unternehmens erstattet.

Anschließend wird per E-Mail ein Bewilligungsschreiben zur Bestätigung der Zahlung verschickt.

Antikumulierungsvorschriften und Rückzahlung

Die Ausfuhrbeihilfen sind gesetzlich geregelt und entsprechen den europäischen Vorschriften für staatliche Ausfuhrbeihilfen, insbesondere der De-minimis-Verordnung der EU (deren derzeitige Obergrenze bei 300.000 Euro pro Unternehmen über einen Zeitraum von 3 Jahren liegt).

Gemäß dieser Verordnung müssen alle Einheiten, die (rechtlich oder tatsächlich) von ein und derselben Einheit oder natürlichen Person kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden.

Das Unternehmen muss eine Übersicht der Beihilfen, die es im Rahmen der De-minimis-Verordnung der EU erhalten hat, aufbewahren und das Datum der Gewährung sowie den erhaltenen Betrag notieren.

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