Befristete Beihilfe zum Ausgleich der gestiegenen Kraftstoffpreise für Unternehmen im Verkehrssektor vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten
Zum letzten Mal aktualisiert am
Vor dem Hintergrund des außergewöhnlichen Anstiegs der Kraftstoffpreise im Zusammenhang mit der Krise im Nahen Osten hat die luxemburgische Regierung eine befristete Beihilferegelung für Unternehmen im Verkehrssektor eingeführt.
Diese Beihilfe zielt darauf ab, im Verkehrssektor tätige Unternehmen, die besonders stark von den steigenden Energiekosten betroffen sind, durch einen Ausgleich eines Teils der zwischen März und Dezember 2026 entstandenen Kraftstoffmehrkosten zu unterstützen.
Betroffene Personen
Betroffene Unternehmen
Die Beihilfe richtet sich an Unternehmen, die:
- über eine Niederlassungsgenehmigung im Verkehrssektor verfügen; und
- mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Schienengüterverkehr;
- internationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen;
- internationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen;
- nationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen;
- nationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen;
- nationaler Personenkraftverkehr.
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen
Unternehmen in Schwierigkeiten sind grundsätzlich von der Beihilfe ausgeschlossen. Folgende Unternehmen können dennoch eine Beihilfe erhalten:
- kleine Unternehmen in Schwierigkeiten;
- mittlere und große Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der De-minimis-Beihilferegelung.
Beihilfefähige Kosten
Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Mehrkosten je Kraftstoffart, die im Zusammenhang mit der Verkehrstätigkeit des antragstellenden Unternehmens entstehen, und werden nach folgender Formel berechnet:
(p(t) – p(ref)) x q(t)
wobei:
- p(t): tatsächliche Kraftstoffkosten während des Förderzeitraums von März bis Dezember 2026;
- p(ref): tatsächliche Kraftstoffkosten im Bezugszeitraum von Januar bis Dezember 2025;
- q(t): Kraftstoffverbrauch im Zusammenhang mit der Verkehrstätigkeit während des Förderzeitraums.
Die zu berücksichtigenden Mehrkosten für Kraftstoff müssen zwischen 0,1 und 1 Euro pro Liter liegen.
Wenn das Unternehmen mehrere Tätigkeiten ausübt, sind nur die tatsächlichen Kraftstoffkosten, die mit seiner Verkehrstätigkeit in Zusammenhang stehen, beihilfefähig.
Für Unternehmen, die im innerstaatlichen Personenkraftverkehr tätig sind, sind ausschließlich Kosten im Zusammenhang mit Festpreisverträgen, die keine Anpassung der Fahrpreise an die Entwicklung der Kraftstoffpreise zulassen, beihilfefähig.
Folgende Kraftstoffarten werden berücksichtigt:
- Super 95;
- Super 98;
- Diesel für den Straßenverkehr;
- Diesel für den Nichtstraßenverkehr.
Fristen
Unternehmen können rückwirkend für jeden Monat des Förderzeitraums von März bis Dezember 2026 einen Antrag stellen.
Der Beihilfeantrag muss spätestens am 1. Februar 2027 eingereicht werden und kann wie folgt gestellt werden:
- monatlich; oder
- in gebündelter Form für mehrere Monate.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Beihilfeantrag ist über einen Online-Assistenten einzureichen, der auf MyGuichet.lu verfügbar ist.
Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID).
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Belege
Der Antrag muss insbesondere folgende Belege enthalten:
- das Organigramm des Unternehmens;
- die fertiggestellten Jahresabschlüsse der letzten beiden Steuerjahre des antragstellenden Unternehmens und ggf. der wirtschaftlichen Einheit, der es angehört;
- das Verzeichnis aller zugelassenen Fahrzeuge des Unternehmens sowie ggf. die Liste derjenigen Fahrzeuge, die seiner Verkehrstätigkeit zugeordnet sind;
- Nachweise über die während des Bezugszeitraums getätigten Kraftstoffkäufe, anhand derer sich die tatsächlichen Kraftstoffkosten des Unternehmens für seine Verkehrstätigkeit in diesem Zeitraum ermitteln lassen;
- Nachweise über die während des Förderzeitraums getätigten Kraftstoffkäufe, anhand derer sich die tatsächlichen Kraftstoffkosten und der Kraftstoffverbrauch des Unternehmens für seine Verkehrstätigkeit ermitteln lassen;
- die Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens;
- falls das Unternehmen mehrere Tätigkeiten ausübt: Belege, aus denen hervorgeht, dass der angegebene Verbrauch und die angegebenen Kosten seiner Verkehrstätigkeit zuzuordnen sind;
- für Unternehmen, die im innerstaatlichen Personenkraftverkehr tätig sind: einen Nachweis über das Bestehen eines Festpreisvertrags, der keine Anpassung der Fahrpreise zulässt.
Antwortfrist
Der Ministerialbeschluss über die Gewährung oder Ablehnung der Beihilfe ergeht schnellstmöglich nach Eingang des vollständigen Antrags, spätestens jedoch am 31. März 2027.
Beihilfebetrag
Die Beihilfehöchstintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten.
Mittlere und große Unternehmen in Schwierigkeiten können im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2023/2831 festgelegten Grenzen und Voraussetzungen eine De-minimis-Beihilfe erhalten.
Der Beihilfebetrag darf nicht geringer sein als:
- 1.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen; und
- 5.000 Euro für große Unternehmen.
Auszahlung der Beihilfe
Die Beihilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.
Prüfung und Rückzahlung
Unternehmen, die die Beihilfe erhalten haben, können bis zu 10 Jahre nach der letzten Auszahlung einer Prüfung unterzogen werden.
Wird nach Gewährung der Beihilfe eine Unvereinbarkeit festgestellt, muss das betreffende Unternehmen den zu Unrecht erhaltenen Betrag zuzüglich der geltenden gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen
- Adresse:
-
19-21, boulevard Royal
L-2449
Luxemburg
L-2914 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 700
- E-Mail:
- aides.carburant@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
Tutorials
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
-
Benutzerleitfaden zur Definition von KMU
auf der Webseite des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union
-
FAQ - Aides temporaires visant à compenser la hausse des prix du carburant pour les entreprises du secteur du transport
Pdf • 400 KB
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 22 juillet 2026
instaurant un régime d’aides temporaire visant à compenser la hausse des prix du carburant pour les entreprises du secteur du transport dans le contexte de la crise au Moyen-Orient
-
Mitteilung der Kommission (C/2026/2593) vom 5. Mai 2026
Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten
-
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
-
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.