Befristete Beihilfe zum Ausgleich der gestiegenen Kraftstoffpreise für Unternehmen im Verkehrssektor vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Vor dem Hintergrund des außergewöhnlichen Anstiegs der Kraftstoffpreise im Zusammenhang mit der Krise im Nahen Osten hat die luxemburgische Regierung eine befristete Beihilferegelung für Unternehmen im Verkehrssektor eingeführt.

Diese Beihilfe zielt darauf ab, im Verkehrssektor tätige Unternehmen, die besonders stark von den steigenden Energiekosten betroffen sind, durch einen Ausgleich eines Teils der zwischen März und Dezember 2026 entstandenen Kraftstoffmehrkosten zu unterstützen.

Betroffene Personen

Betroffene Unternehmen

Die Beihilfe richtet sich an Unternehmen, die:

  • über eine Niederlassungsgenehmigung im Verkehrssektor verfügen; und
  • mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
    • Schienengüterverkehr; 
    • internationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen; 
    • internationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen; 
    • nationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen; 
    • nationaler Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen; 
    • nationaler Personenkraftverkehr.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

Unternehmen in Schwierigkeiten sind grundsätzlich von der Beihilfe ausgeschlossen. Folgende Unternehmen können dennoch eine Beihilfe erhalten:

  • kleine Unternehmen in Schwierigkeiten;
  • mittlere und große Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen der De-minimis-Beihilferegelung.

Beihilfefähige Kosten

Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Mehrkosten je Kraftstoffart, die im Zusammenhang mit der Verkehrstätigkeit des antragstellenden Unternehmens entstehen, und werden nach folgender Formel berechnet:

(p(t) – p(ref)) x q(t)

wobei:

  • p(t): tatsächliche Kraftstoffkosten während des Förderzeitraums von März bis Dezember 2026;
  • p(ref): tatsächliche Kraftstoffkosten im Bezugszeitraum von Januar bis Dezember 2025;
  • q(t): Kraftstoffverbrauch im Zusammenhang mit der Verkehrstätigkeit während des Förderzeitraums.

Die zu berücksichtigenden Mehrkosten für Kraftstoff müssen zwischen 0,1 und 1 Euro pro Liter liegen.

Wenn das Unternehmen mehrere Tätigkeiten ausübt, sind nur die tatsächlichen Kraftstoffkosten, die mit seiner Verkehrstätigkeit in Zusammenhang stehen, beihilfefähig.

Für Unternehmen, die im innerstaatlichen Personenkraftverkehr tätig sind, sind ausschließlich Kosten im Zusammenhang mit Festpreisverträgen, die keine Anpassung der Fahrpreise an die Entwicklung der Kraftstoffpreise zulassen, beihilfefähig.

Folgende Kraftstoffarten werden berücksichtigt:

  • Super 95;
  • Super 98;
  • Diesel für den Straßenverkehr;
  • Diesel für den Nichtstraßenverkehr.

Fristen

Unternehmen können rückwirkend für jeden Monat des Förderzeitraums von März bis Dezember 2026 einen Antrag stellen.

Der Beihilfeantrag muss spätestens am 1. Februar 2027 eingereicht werden und kann wie folgt gestellt werden:

  • monatlich; oder
  • in gebündelter Form für mehrere Monate.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Beihilfeantrag ist über einen Online-Assistenten einzureichen, der auf MyGuichet.lu verfügbar ist.

Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Belege

Der Antrag muss insbesondere folgende Belege enthalten:

  • das Organigramm des Unternehmens;
  • die fertiggestellten Jahresabschlüsse der letzten beiden Steuerjahre des antragstellenden Unternehmens und ggf. der wirtschaftlichen Einheit, der es angehört;
  • das Verzeichnis aller zugelassenen Fahrzeuge des Unternehmens sowie ggf. die Liste derjenigen Fahrzeuge, die seiner Verkehrstätigkeit zugeordnet sind;
  • Nachweise über die während des Bezugszeitraums getätigten Kraftstoffkäufe, anhand derer sich die tatsächlichen Kraftstoffkosten des Unternehmens für seine Verkehrstätigkeit in diesem Zeitraum ermitteln lassen;
  • Nachweise über die während des Förderzeitraums getätigten Kraftstoffkäufe, anhand derer sich die tatsächlichen Kraftstoffkosten und der Kraftstoffverbrauch des Unternehmens für seine Verkehrstätigkeit ermitteln lassen;
  • die Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens;
  • falls das Unternehmen mehrere Tätigkeiten ausübt: Belege, aus denen hervorgeht, dass der angegebene Verbrauch und die angegebenen Kosten seiner Verkehrstätigkeit zuzuordnen sind;
  • für Unternehmen, die im innerstaatlichen Personenkraftverkehr tätig sind: einen Nachweis über das Bestehen eines Festpreisvertrags, der keine Anpassung der Fahrpreise zulässt.

Antwortfrist

Der Ministerialbeschluss über die Gewährung oder Ablehnung der Beihilfe ergeht schnellstmöglich nach Eingang des vollständigen Antrags, spätestens jedoch am 31. März 2027.

Beihilfebetrag

Die Beihilfehöchstintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten.

Mittlere und große Unternehmen in Schwierigkeiten können im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2023/2831 festgelegten Grenzen und Voraussetzungen eine De-minimis-Beihilfe erhalten.

Der Beihilfebetrag darf nicht geringer sein als:

  • 1.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen; und
  • 5.000 Euro für große Unternehmen.

Auszahlung der Beihilfe

Die Beihilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Prüfung und Rückzahlung

Unternehmen, die die Beihilfe erhalten haben, können bis zu 10 Jahre nach der letzten Auszahlung einer Prüfung unterzogen werden.

Wird nach Gewährung der Beihilfe eine Unvereinbarkeit festgestellt, muss das betreffende Unternehmen den zu Unrecht erhaltenen Betrag zuzüglich der geltenden gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen

Adresse:
19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg
L-2914 Luxemburg

Tutorials

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Weitere Informationen

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