Bei der Unternehmensgründung wählt der Unternehmer eine seinem Vorhaben entsprechende Rechtsform.
Diese Wahl ist nicht endgültig. Der Unternehmer kann die Rechtsform später ändern, um sie seiner aktuellen Tätigkeit anzupassen.
Der Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens kann für folgende Personen zweckdienlich sein:
eine Person, die ihre Tätigkeit als Einzelunternehmer aufgenommen hat und die:
zur Beschränkung ihrer Haftung eine Umwandlung ihres Unternehmens in eine Gesellschaft vornehmen möchte oder;
mit neuen Investoren zusammenarbeiten möchte;
Aktionäreoder Gesellschafter einer bereits gegründeten Gesellschaft, die etwaig neu strukturiert und deren Rechtsform zur optimalen Anpassung an neue betriebliche Anforderungen geändert werden kann.
Zielgruppe
Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Handelsgesellschaften können die Rechtsform wechseln, wenn ein solcher Wechsel laut Satzung nicht untersagt ist.
Voraussetzungen
Wenn keine Bestimmung der Satzung dies untersagt, dann können:
in eine dieser anderen Rechtsformen umgewandelt werden, mit Ausnahme der SE und der SARL-S.
Eine SA luxemburgischen Rechts kann in eine SE umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens 2 Jahren eine Tochtergesellschaft hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt.
Eine SE mit Sitz in Luxemburg kann in eine SA luxemburgischen Rechts umgewandelt werden. Der Beschluss betreffend die Umwandlung kann erst getroffen werden:
2 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft;
nach der Genehmigung der ersten 2 Jahresabschlüsse.
Vorgehensweise und Details
Umwandlungen betreffend eine SE und eine Europäische Genossenschaft unterliegen besonderen Bestimmungen.
Vorbereitung der Umwandlung
Mindestens 6 Monate vor der Umwandlung der Gesellschaft muss eine Finanzaufstellung erstellt werden, die die Aktiv- und Passivsituation der Gesellschaft zusammenfasst. Hierbei kann es sich um die Jahresabschlüsse handeln.
Die Gesellschafter und Inhaber der sonstigen Wertpapiere mit Stimmrecht können beschließen, auf die zusammenfassende Finanzaufstellung zu verzichten.
Je nach Fall und sofern das Nettovermögen niedriger als das in der Finanzaufstellung dargelegte Gesellschaftskapital ist, werden in der Aufstellung der Differenzbetrag sowie das Kapital der Gesellschaft nach deren Umwandlung genannt. Dieses Kapital darf das in der Finanzaufstellung angegebene Nettovermögen nicht überschreiten.
Durchführung der Umwandlung
Die im Folgenden genannten zusätzlichen Berichte sind für die Umwandlung der folgenden Gesellschaften notwendig:
SCOP in eine SA, oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien;
SARL in eine SA oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, wenn bei der SARL Sacheinlagen innerhalb der 2 Jahre vor dem Gesellschafterbeschluss betreffend die Umwandlung in eine SA oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgenommen wurden.
Rechenschaftsbericht über die Umwandlung des Verwaltungsorgans der Gesellschaft
Das Verwaltungsorgan der Gesellschaft verfasst den Rechenschaftsbericht über die Umwandlung.
Bericht des Wirtschaftsprüfers
Der Wirtschaftsprüfer erstellt einen Bericht über die Finanzaufstellung, die die Aktiv- und Passivsituation der Gesellschaft zusammenfasst, und gibt insbesondere an, ob das Nettovermögen überbewertet wurde.
In jenen Fällen, in denen das Nettovermögen niedriger als das in der Finanzaufstellung, die die Aktiv- und Passivsituation der Gesellschaft zusammenfasst, dargelegte Gesellschaftskapital ist, wird der Betrag dieser Differenz im Bericht angegeben.
Modalitäten für die Kommunikation mit den Gesellschaftern
Der Rechenschaftsbericht wird in der Tagesordnung der beschlussfassenden Hauptversammlung angekündigt. Diesem Bericht wird die Finanzaufstellung, die die Aktiv- und Passivsituation der Gesellschaft zusammenfasst, oder gegebenenfalls die letzten Jahresabschlüsse beigefügt.
Die Gesellschafter und Inhaber der sonstigen Wertpapiere mit Stimmrecht können einstimmig auf den Bericht verzichten.
Jeder Gesellschafter hat das Recht, 15 Tage vor der Hauptversammlung folgende Dokumente kostenlos zu erhalten:
eine Kopie des Kontenabschlusses oder der letzten Jahresabschlüsse;
eine Kopie des Berichts des Verwaltungsorgans der Gesellschaft;
eine Kopie des Berichts des Wirtschaftsprüfers;
den Entwurf zur Änderung der Satzung.
Beschluss betreffend die Umwandlung der Gesellschaft
Der Beschluss betreffend die Umwandlung der Gesellschaft obliegt der Hauptversammlung.
In der Satzung der Gesellschaft können besondere Bestimmungen vorgesehen sein, die bei der Umwandlung zu beachten sind.
Sind keine besonderen Bestimmungen in der Satzung vorgesehen, finden die folgenden Mindestvorschriften Anwendung:
Die Bedingungen der Umwandlung der Gesellschaft müssen die Bedingungen betreffend die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten erfüllen, die jeweils von der Art der Gesellschaft abhängen.
In einfachen Kommanditgesellschaften und in SCOP haben die Gesellschafter ein Stimmrecht, das anteilig zu ihren Gesellschaftsanteilen ist.
Gibt es mehrere Kategorien von Anteilen oder Aktien und kommt es durch die Umwandlung der Gesellschaft zu einer Änderung der damit verbundenen Rechte, müssen für den Beschluss in jeder Kategorie die folgenden Bedingungen betreffend die Beschlussfähigkeit und Mehrheiten erfüllt sein:
Eine Erhöhung der Verpflichtungen der Aktionäre kann nur mit deren einstimmiger Billigung beschlossen werden.
Die Hauptversammlung fasst rechtsgültige Beschlüsse, wenn:
mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist;
die vorgeschlagenen Satzungsänderungen in der Tagesordnung angegeben sind;
der Wortlaut der Änderungen zur Verfügung gestellt wird.
Ist nicht die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten, obwohl die anderen Bedingungen erfüllt sind, kann eine neue Versammlung gemäß den in der Satzung vorgesehenen Bestimmungen einberufen werden. Diese Einberufung erfolgt über Mitteilungen:
die beim Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) eingereicht werden;
die spätestens 15 Tage vor der Hauptversammlung veröffentlicht werden:
in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA);
in einer Zeitung, die in Luxemburg erscheint.
Die Einberufung enthält die Tagesordnung unter Angabe des Datums und des Ergebnisses der vorherigen Hauptversammlung.
Ungeachtet des vertretenen Gesellschaftskapitals ist die zweite Versammlung beschlussfähig.
In beiden Versammlungen bedürfen die gefassten Beschlüsse zur Gültigkeit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die abgegebenen Stimmen umfassen nicht jene, die mit den Aktien verbunden sind, für welche der Aktionär sich nicht an der Abstimmung beteiligt hat, sich enthalten hat oder einen ungültigen bzw. leeren Stimmzettel abgegeben hat.
Für die Änderung der Rechtsform ist in den folgenden Gesellschaften die Zustimmung aller Komplementäre notwendig:
in einer einfachen Kommanditgesellschaft oder;
in einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Die Zustimmung von allen Gesellschaftern ist ebenfalls notwendig für die Umwandlung:
in eine SENC;
in eine einfache Kommanditgesellschaft;
in eine GIE;
in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
einer einfachen Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer SARL oder einer SA in eine SCOP;
einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, einer GIE oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine SENC.
Wenn in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist, dass die Gesellschaft keine andere Rechtsform annehmen kann, dann finden für die Änderung dieser Bestimmung dieselben Bedingungen Anwendung.
In einer SCOP hat jeder Gesellschafter die Möglichkeit, im Laufe des Geschäftsjahres von seinem Amt zurückzutreten, und dies ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung einberufen wurde, um über die Umwandlung der Gesellschaft zu beschließen. Der Rücktritt ist der Gesellschaft mindestens 5 Tage vor dem Datum der Versammlung per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn der Antrag auf Umwandlung angenommen wird.
Die Gesellschafter müssen im Einberufungsschreiben für die Hauptversammlung über diese Möglichkeit informiert werden.
Verpflichtung zur Anpassung der Satzung
Nach dem Beschluss über die Umwandlung muss die Satzung der Gesellschaft unverzüglich angepasst werden. Für die Genehmigung der neuen Satzung gelten dieselben Vorschriften für Beschlussfähigkeit und Mehrheiten wie für die Umwandlung.
Andernfalls ist der Beschluss der Umwandlung nicht wirksam.
Rechte der Gläubiger, Anleihegläubiger und Inhaber von mit Sonderrechten verbundenen Aktien
Im Rahmen einer Gesellschaftsumwandlung werden die Rechte von Dritten vorbehalten.
Haftung
Wenn die Gesellschaft in eine der folgenden Rechtsformen umgewandelt wird:
SARL;
Genossenschaft mit beschränkter Haftung;
SA;
Kommanditgesellschaft auf Aktien;
sind die Bestimmungen betreffend die Angaben und Kontrolle der Sacheinlagen, die Haftung der Gründer oder der Geschäftsführer bei einer Kapitalerhöhung oder Gründung der Gesellschaft durch Zeichnungen nicht anwendbar.
Wenn die Gesellschaft in eine der folgenden Rechtsformen umgewandelt wird:
eine SENC;
eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung;
eine GIE;
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
haften die Gesellschafter und Mitglieder des Verwaltungsorgans dieser Gesellschaften gegenüber den Beteiligten je nach Fall gemeinsam oder solidarisch, ungeachtet einer anderslautenden Bestimmung betreffend die Überbewertung des Nettovermögens in der Aufstellung über die finanzielle Lage.
Wenn die Gesellschaft in eine der folgenden Rechtsformen umgewandelt wird:
eine SENC;
eine einfache Kommanditgesellschaft;
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien;
eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung;
eine GIE;
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
haften die Gesellschafter oder Komplementäre oder Mitglieder je nach Fall gemeinsam oder solidarisch gegenüber Dritten für die Verpflichtungen der Gesellschaft bis zur Veröffentlichung der Umwandlung in der RESA.
Wenn die Gesellschaft in eine der folgenden Rechtsformen umgewandelt wird:
eine SENC;
eine einfache Kommanditgesellschaft;
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien;
eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung;
eine GIE;
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
haften die Gesellschafter oder Komplementäre oder Mitglieder je nach Fall gemeinsam oder solidarisch gegenüber Dritten für Verpflichtungen, die die Gesellschaft vor der Umwandlung eingegangen ist.
Veröffentlichung der Umwandlung
Die Urkunde über die Umwandlung wird vollständig veröffentlicht, und die Veröffentlichung der Satzung erfolgt zeitgleich, entweder vollständig oder auszugsweise, je nach Rechtsform der Gesellschaft.
Die Umwandlung ist gegenüber Dritten erst nach der Veröffentlichung in der RESA rechtskräftig.
Nichtigkeit einer Umwandlung
Liegt keine öffentliche Urkunde vor, stellt dies einen Grund für die Nichtigkeit der Umwandlung dar, wenn eine solche Urkunde vorgeschrieben ist.
Wenn kein Rechenschaftsbericht bzw. Bericht des Wirtschaftsprüfers vorliegt, obwohl diese Berichte vorgeschrieben sind, sind die Beschlüsse der Versammlung nichtig.
Auswirkungen der Umwandlung
Keine Auflösung der umgewandelten Gesellschaft
Eine Umwandlung führt weder zur Auflösung der Gesellschaft noch zur Errichtung einer neuen Rechtspersönlichkeit.
Stellung der Verträge
Die laufenden Verträge werden automatisch auf die umgewandelte Gesellschaft übertragen.
Die Arbeitsverträge bleiben im Rahmen der Umwandlung bestehen.
Formulare/Online-Dienste
Muster einer Gesellschaftssatzung einer SA
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Modèle d'un acte constitutif d'une société anonyme de droit luxembourgeois
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