Persönliche Sicherheiten, die aus einem Forderungsrecht gegenüber einer Person bestehen

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Wenn ein Kunde bei einem Finanzinstitut einen Kredit beantragt, kann die Bank persönliche Sicherheiten verlangen, um sicherzustellen, dass der Kredit zurückgezahlt wird. Eine der geläufigsten Formen ist die Bürgschaft.

Die Bürgschaft ist die von einem Dritten, dem Bürgen, eingegangene Verpflichtung, die Schuld anstatt des Kreditnehmers zu begleichen, wenn Letzterer nicht in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen.

Zielgruppe

Betroffen sind Personen, die nicht in ausreichendem Maße über bewegliche und unbewegliche Güter verfügen, um die Rückzahlung einer Forderung durch eine dingliche Sicherheit zu gewährleisten, und für welche die Banken diese zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen.

Voraussetzungen

Als Bürgen können fungieren:

  • jede natürliche Person, die im juristischen Sinne des Wortes „geschäftsfähig“, d.h. volljährig ist, weder einer Vormundschaft noch Pflegschaft untersteht, und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist;
  • juristische Personen (Gesellschaft).

Vorgehensweise und Details

Arten der Bürgschaft

Man unterscheidet verschiedene Kategorien der Bürgschaft:

  • die einfache Bürgschaft: das Finanzinstitut kann die Person, die als Bürge auftritt, nur heranziehen, wenn der Kreditnehmer als endgültig zahlungsunfähig angesehen wird und alle Rechtsmittel gegen ihn ausgeschöpft sind. Sind mehrere Personen Bürgen, haftet jede nur für ihren Anteil;
  • die selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der die Person des Bürgen die Schulden des Kreditnehmers begleichen muss, sobald er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  • die Bürgschaft auf Gegenseitigkeit, die durch eine Kreditgarantiegemeinschaft gewährleistet wird, die die Rückzahlung beim Ausfall des Kreditnehmers übernimmt.

Selbstschuldnerische und unteilbare Bürgschaft

Es ist üblich, eine „selbstschuldnerische und unteilbare Bürgschaft“ zu verlangen.

Der Begriff „selbstschuldnerisch“ beinhaltet nicht nur, dass die bürgende Person sich verpflichtet, die Schulden anstelle des Kreditnehmers aus eigenem Vermögen zu begleichen, sondern, dass sie auch, wenn die Bank dies verlangt, alle fälligen Restschulden übernehmen muss. Ferner haften in Fällen, in denen mehrere Personen als Bürgen auftreten, diese gemeinsam für die Bank und jede von ihnen für die gesamte Summe. Daher kann die Bank sich an einen einzelnen Bürgen wenden, wobei der in Anspruch genommene Bürge für alle anderen zahlen muss.

Der Begriff „Unteilbarkeit“ besagt, dass beim Tod des Bürgen jeder einzelne Erbe für die Gesamtheit der Schulden haften muss.

Formen der Bürgschaft

Die Bürgschaft muss in schriftlicher Form vorliegen. Es ist üblich, eine „Privaturkunde“ auszufertigen, d. h. unmittelbar zwischen dem Kreditinstitut und dem Bürgen. Bürgt eine natürliche Person mittels Privaturkunde (d. h. eine Urkunde, die ohne Notar ausgefertigt wird), ist die Bürgschaftsurkunde mit einem besonderen handschriftlichen Vermerk zu versehen.

Im Falle einer Realsicherheit erfolgt die Beurkundung notariell, wenn die dem Gläubiger vom Bürgen gestellte Sicherheit eine oder mehrere festgelegte Güter betrifft.

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