Verpflichtungserklärungen
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Im Gegensatz zu den dinglichen Sicherheiten und Personensicherheiten handelt es sich bei einer Verpflichtungserklärung um eine einfache Zusage vonseiten des Schuldners, etwas zu tun oder zu unterlassen.
Da es sich dabei um eine einfache Zusage handelt, wird sie von der Bank häufig neben den dinglichen Sicherheiten und Personensicherheiten als zusätzliche Sicherheit verwendet. Für den Schuldner stellt die Verpflichtungserklärung die am wenigsten verbindliche Sicherheit dar, die auch am kostengünstigsten ist.
Betroffene Personen
Vorgehensweise und Details
Hypothekenvertrag
Der Hypothekenvertrag ist eine öffentliche Urkunde (d. h. notariell beurkundet), der es der Bank gestattet, die Hypothekeneintragung zu verlangen, zu dem Zeitpunkt an dem sie dies für zweckmäßig erachtet, dies im Regelfall ohne jedwede Zustimmung vonseiten des Schuldners.
Die Bank bevorzugt zwar die eigentliche Hypothekeneintragung, der Kunde kann jedoch im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten bevorzugen, seinen Kredit stattdessen durch einen Hypothekenvertrag abzusichern.
Hypothekenversprechen
Das Hypothekenversprechen ist eine Privaturkunde. Sie stellt eine Verpflichtungserklärung vonseiten des Schuldners oder des Bürgen dar. Sie besteht in dem Versprechen, eine Hypothek zugunsten der Bank aufzunehmen, wenn eine der Kreditbedingungen nicht erfüllt oder die Rückzahlungsfähigkeit für den Kredit durch eine negative Bilanzentwicklung in Frage gestellt wird.
Die Bank zieht den Hypothekenvertrag dem Hypothekenversprechen vor.
Verpflichtung zur Nichtveräußerung oder Nichtbelastung mit einer Hypothek (Immobilienverpflichtung)
Es handelt sich hierbei um eine Privaturkunde, durch die sich der Schuldner dazu verpflichtet, eine oder mehrere Immobilien nicht ohne schriftliche Einwilligung des Gläubigers an andere Gläubiger zu verkaufen oder mit einer Hypothek zu belasten. Diese Verpflichtungserklärung zielt darauf ab, das Immobilienvermögen des Schuldners in seiner Gesamtheit intakt zu halten. Sie beruht ausschließlich auf der Ehrbarkeit des Schuldners, da es sich lediglich um ein Versprechen handelt.
Verpflichtung zur Belassung des Kapitals im Unternehmen (Nachrangigkeit der Forderung)
Bei der Gründung einer Gesellschaft investieren die Gesellschafter häufig nur das unbedingt erforderliche Gesellschaftskapital. In den seltensten Fällen reicht jedoch diese Mindesteinlage für den Betrieb eines Unternehmens aus.
Zahlreiche Unternehmen verlangen daher von ihren Gesellschaftern die Leistung von Vorschüssen, die festverzinslich vergütet werden und auch keine Kapitalerhöhung darstellen.
Die Bank kann nun von den Gesellschaftern verlangen, sich dazu zu verpflichten, sich ihre Vorschüsse nicht zurückzahlen zu lassen, solange noch Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber der Bank bestehen.
Eine solche Verpflichtung wird grundsätzlich durch eine gegenseitige Verpflichtung vonseiten des Unternehmens bestärkt, die kapitalgebenden Gesellschafter nicht auszuzahlen, bevor die Bankschulden nicht vollständig getilgt sind.
Diese Vereinbarung wird mittels Privaturkunde geschlossen, die vom Schuldner, Dritten und der Bank unterzeichnet wird. Durch diese Handlung wird die Forderung von Dritten (Aktionär oder Anleiheinhaber) in Bezug auf die Forderung, die die Bank gegenüber demselben Schuldner hat, nachrangig.
Aufrechterhaltung der Besitzverhältnisse (Ownership clause)
Durch diese Bestimmung vergewissert sich die Bank, dass die Beteiligungsverhältnisse ihres Kunden nicht ohne ihre vorherige Zustimmung verändert werden. Die Bank kann diese Bedingung insbesondere stellen, wenn der Kredit im Wesentlichen aufgrund des Bekanntheitsgrads der Aktionäre gewährt wurde. Im Allgemeinen legt die Bank einen bestimmten Prozentsatz des Kapitals fest, der in den Händen der bestehenden Aktionäre verbleibt.
Patronatserklärung
Hierbei handelt es sich um ein Schreiben, in dem sich eine Muttergesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsschwierigkeiten die Schulden des Schuldnerunternehmens zu übernehmen. Dies ist eine Verpflichtungserklärung, deren Wert durch die Integrität der Geschäftsleitung bestimmt wird, die die Patronatserklärung abgibt.
Absichtserklärung (Comfort letter)
Hierbei handelt es sich um ein Schreiben, in dem eine Muttergesellschaft ein Werturteil über die finanzielle Lebensfähigkeit eines darlehensaufnehmenden Unternehmens abgibt. Die Muttergesellschaft bestätigt, dass sie Kenntnis von den bestehenden Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft und von der Absicht hat, diesen Rechnung zu tragen. Dabei handelt es sich um eine Empfehlung von rein moralischem Wert.
Unwiderrufliche Verpflichtung eines Dritten
Bei Kredittransaktionen von sehr kurzfristiger Dauer, z. B. die Ausführungsfrist einer Transaktion, kann die Bank als Sicherheit verlangen, dass eine angesehene Drittperson (z. B. ein Notar oder Rechtsanwalt) sich unwiderruflich verpflichtet, ihr die zustehenden Mittel auszuzahlen.
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