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Meldung des Verhaltens des Anbieters einer Online-Plattform

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Nutzer eines Online-Dienstes, die der Ansicht sind, dass das Verhalten des Anbieters dieses Dienstes gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt, können eine Beschwerde bei der Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) einreichen.

Hassreden, Inhalte mit sexuellem Missbrauch von Minderjährigen, Verkauf gefälschter Produkte: Was offline illegal ist, ist es auch online. Allerdings haben die Plattformen keine uneingeschränkte Macht über die im Internet verbreiteten Inhalte. Sie dürfen beispielsweise Inhalte oder Nutzerkonten nicht ohne Begründung sperren oder löschen.

Anbieter von Online-Plattformen müssen daher die in der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Digital Services Act“, im Folgenden „DSA-Verordnung“) festgelegten Verpflichtungen entsprechend ihrer Rolle, ihrer Größe und ihrer Auswirkungen auf das digitale Ökosystem einhalten.

Ein Nutzer einer Plattform (Privatperson oder Unternehmer), der der Ansicht ist, dass gegen diese Verpflichtungen verstoßen wurde, kann dies bei der Wettbewerbsbehörde (im Folgenden „die Behörde“) melden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • eine Plattform die Sichtbarkeit Ihrer Inhalte ohne Begründung einschränkt (Shadowban);
  • Ihr Nutzerkonto ungerechtfertigterweise gelöscht wurde;
  • eine Plattform Ihnen nicht die Möglichkeit bietet, rechtswidrige Inhalte zu melden usw.

Die Behörde kann als Koordinator für digitale Dienste weder selbst rechtswidrige Inhalte (beispielsweise Hassreden, Beleidigungen, illegale Produkte, Urheberrechtsverletzungen) löschen oder sperren noch deren Löschung oder Sperrung anordnen.

Wenn Sie oder eine andere Person in unmittelbarer Gefahr sind oder Schaden erleiden könnten, wenden Sie sich an den Notruf unter der Nummer 112.

Wenn Sie ein Verbrechen oder Vergehen melden möchten, begeben Sie sich zu einer Polizeidienststelle oder wählen Sie den Polizeinotruf unter der Nummer 113 (kostenloser Anruf).

Betroffene Personen

Jeder Nutzer (Privatperson oder Unternehmer) eines Online-Dienstes (Plattform, Suchmaschine, Cloud, Internetanbieter usw.), der der Ansicht ist, dass das Verhalten des Anbieters dieses Dienstes gegen die DSA-Verordnung verstößt, kann bei der Behörde eine Beschwerde einreichen.

Wenn Sie Kenntnis von illegalen Aktivitäten im beruflichen Umfeld haben und Vergeltungsmaßnahmen befürchten, können Sie den Sachverhalt melden und Schutz gemäß dem Verfahren beantragen, das zum Schutz von Hinweisgebern eingerichtet wurde.

Voraussetzungen

Was kann der Behörde gemeldet werden?

Sie können alles melden, was gegen die Verpflichtungen von Online-Plattformen verstößt, zum Beispiel (Aufzählung nicht erschöpfend):

  • Jeder Anbieter von Vermittlungsdiensten verstößt gegen die DSA-Verordnung, wenn er eine der folgenden Praktiken anwendet:
    • Eine Plattform bietet keine Möglichkeit, rechtswidrige Inhalte zu melden.
    • Ein Online-Shop verfügt über keine zentrale Kontaktstelle.
  • Hosting-Anbieter, Clouds und andere Plattformen verstoßen gegen die DSA-Verordnung, wenn sie eine der folgenden Praktiken anwenden:
    • Ein soziales Netzwerk bietet keinen Mechanismus zur Meldung rechtswidriger Inhalte.
    • Die Plattform, die Ihre Website hostet, hat Ihnen keine klare und detaillierte Begründung für die Beschränkungen geliefert, die sie für Ihre Inhalte, die sie als rechtswidrig oder als nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar erachtet, verhängt.
  • Mittlere oder große Online-Plattformen (Marktplätze, Foren, soziale Netzwerke, App-Stores) verstoßen gegen die DSA-Verordnung, wenn sie eine der folgenden Praktiken anwenden:
    • Eine kollaborative Plattform stellt Ihrem Unternehmen keine Verfahren zur Verfügung, um gegen ihre Entscheidung, Ihre Inhalte, Ihr Konto oder ihre Dienste zu entfernen, zu beschränken oder auszusetzen, Beschwerde einzulegen.
    • Ein Plattformanbieter hat das Konto eines Nutzers, der häufig rechtswidrige Inhalte bereitstellt, nicht ausgesetzt.
  • E-Commerce-Plattformen verstoßen gegen die DSA-Verordnung, wenn sie eine der folgenden Praktiken anwenden:
    • Eine Online-Verkaufsplattform gibt nicht die korrekten Kontaktdaten des Verkäufers an.
    • Eine Online-Verkaufsplattform weiß, dass ein Unternehmer verbotene Produkte anbietet, hat aber die Verbraucher nicht darüber informiert.
  • Sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen verstoßen gegen die DSA-Verordnung, wenn sie eine der folgenden Praktiken anwenden:

Vorgehensweise und Details

Eine einfache Meldung vornehmen

Sie können sich an die Behörde wenden, um verdächtiges Verhalten oder verdächtige Praktiken zu melden, die gegen die DSA-Vorschriften verstoßen könnten, insbesondere wenn:

  • Sie verdächtige Inhalte auf einer Plattform entdeckt haben;
  • Sie Informationen über bestimmte Praktiken im Bereich der Moderation von Inhalten oder Werbung haben, die sich an Kinder richten;
  • Sie bemerkt haben, dass eine Plattform bestimmte Produkte hervorhebt, ohne anzugeben, dass es sich dabei um Werbung handelt;
  • Sie über bestimmte Online-Inhalte besorgt sind, gegen die die Plattformen nicht vorgehen.

Welche Elemente sind für eine Meldung erforderlich?

Sie müssen die Ihnen vorliegenden Elemente übermitteln, um Ihren Verdacht zu begründen (zum Beispiel: Screenshots, URL von Webseiten, Bilder oder Videos, E-Mail-Korrespondenz, Briefe, Nutzungsbedingungen, Entscheidungen der Plattformen usw.).

Das Gesetz sieht keine besonderen Formvorschriften für die Bearbeitung einer Meldung vor.

Die Behörde kann anhand der erhaltenen Informationen beurteilen, ob es angebracht und sinnvoll ist, sich mit der Angelegenheit zu befassen oder nicht.

Wie nimmt man eine einfache Meldung vor?

Ihre Meldung sowie die mit dem angezeigten Sachverhalt zusammenhängenden und Ihnen vorliegenden Elemente können an die Abteilung Online-Plattformen (Service Plateformes en ligne) gesendet werden:

Hinweis: Die Mitarbeiter der Wettbewerbsbehörde unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Was geschieht nach einer Meldung?

Die Wettbewerbsbehörde bestätigt den Eingang der Meldung.

Ist die Meldung unter die DSA-Verordnung betreffenden Gesichtspunkten relevant, kann die Behörde sich zwecks Untersuchung der gemeldeten Praktiken damit befassen.

Sie kann sich gegebenenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen, um zusätzliche Unterlagen oder Informationen anzufordern.

Eine Beschwerde einreichen

Wenn Sie (oder die Einrichtung, die Sie vertritt) der Ansicht sind, dass ein Verstoß gegen die DSA-Verordnung vorliegt, können Sie bei der Wettbewerbsbehörde eine Beschwerde einreichen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • eine Online-Plattform Ihnen keine Möglichkeit bietet, direkt, schnell und benutzerfreundlich mit ihrer zentralen Kontaktstelle zu kommunizieren;
  • Sie keine Antwort erhalten, nachdem Sie der Plattform rechtswidrige Inhalte gemeldet haben;
  • eine Plattform Ihnen nicht mitteilt, aus welchen Gründen sie Ihre Inhalte gelöscht hat;
  • eine Plattform Ihnen nicht die Möglichkeit bietet, ihre Entscheidung zur Beschränkung des Zugangs zu Ihrem Nutzerkonto nach der Veröffentlichung von Inhalten anzufechten.

Welche Elemente sind für die Einreichung einer Beschwerde erforderlich?

Sie müssen die Ihnen vorliegenden Elemente übermitteln, um Ihren Verdacht zu begründen (zum Beispiel: Screenshots, URL von Webseiten, Bilder oder Videos, E-Mail-Korrespondenz, Briefe, Nutzungsbedingungen, Entscheidungen der Plattformen usw.).

Die Beschwerde muss mindestens folgende Elemente enthalten:

  • Personalien der beschwerdeführenden Person: mindestens Nachname und Vorname oder Gesellschaftsbezeichnung und Postanschrift;
  • Ansprechpartner, bei dem weitere Informationen angefordert werden können;
  • Anbieter von Vermittlungsdiensten (zum Beispiel Plattform), gegen den sich die Beschwerde richtet, sowie kurze Beschreibung des beanstandeten Dienstes und dessen Verbindung mit der beschwerdeführenden Person;
  • ausführliche Beschreibung des anzuzeigenden Sachverhalts, Kopien aller Dokumente, die diesen Sachverhalt belegen, und klare Angabe des genauen elektronischen Abruforts dieser Informationen (zum Beispiel URL).

Die Beschwerde und die beigefügten Unterlagen müssen auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Luxemburgisch verfasst sein.

Wie reicht man eine Beschwerde ein?

Sie können eine Beschwerde bei der Wettbewerbsbehörde einreichen:

  • über einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu: Sie können diesen Vorgang mit oder ohne Authentifizierung durchführen; oder
  • über das PDF-Beschwerdeformular über die Nichteinhaltung der von der DSA-Verordnung vorgesehenen Pflichten, das Sie der Behörde wie folgt zukommen lassen können:
    • per E-Mail über das Kontaktformular; oder
    • per Post an die Adresse: Autorité de la concurrence, 2A, rue d’Anvers, L-1130 Luxemburg.

Was geschieht nach einer Beschwerde?

Die Behörde bestätigt den Eingang der Beschwerde innerhalb von 10 Tagen. Die Empfangsbestätigung enthält keine Stellungnahme zur Zuständigkeit der Behörde oder zur Zulässigkeit der Beschwerde.

Ist die Beschwerde zulässig, leitet die Behörde eine Untersuchung ein.

In folgenden Fällen kann die Behörde eine Beschwerde ablehnen:

  • wenn sie der Ansicht ist, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt sind;
  • wenn der angezeigte Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der DSA-Verordnung fällt;
  • wenn der angezeigte Sachverhalt verjährt ist;
  • wenn nicht ausreichend Beweise vorliegen.

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Beschwerde auf der Grundlage der DSA-Verordnung finden Sie auf der Website der Wettbewerbsbehörde.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Online-Plattformen

Adresse:
2a, rue d’Anvers L-1130 Luxembourg Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Publikationen

Digital Services Act

Pdf • 3,62 MB

Nouvelles règles pour les acteurs du numérique

Rechtsgrundlagen

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