Sonderurlaub im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit beantragen (Urlaub für Entwicklungshilfe)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Urlaub für Entwicklungshilfe soll Mitgliedern von anerkannten Nichtregierungsorganisationen (non-governmental organisation - NGO) ermöglichen, an Entwicklungsprogrammen und -projekten zur Unterstützung der Bevölkerungen in Entwicklungsländern teilzunehmen, dies sowohl in Luxemburg als auch im Ausland.

Der Urlaub für Entwicklungshilfe darf pro Person nicht mehr als 6 Tage pro Jahr betragen. Er kann je nach Bedarf aufgeteilt werden.

Betroffene Personen

Die Experten und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (mit Ausnahme der Arbeitnehmer dieser Organisationen), die einer selbstständigen oder nicht selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen und folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind volljährig.
  • Sie sind Bürger eines Mitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
  • Sie sollen die Bevölkerung eines Entwicklungslandes im Rahmen eines Entwicklungsprogramms oder -projekts unterstützen.
  • Sie sind an der Umsetzung eines Entwicklungsprogramms oder -projekts zugunsten der Bevölkerungen von Entwicklungsländern, welche Aufgabe einer anerkannten Nichtregierungsorganisation ist, beteiligt.
  • Sie besitzen die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Ausbildung, Fähigkeit und Vorbereitung.

Personen, die ehrenamtlich für eine anerkannte NGO arbeiten und parallel dazu einer anderen beruflichen Tätigkeit (als Arbeitnehmer oder nicht) nachgehen, können ebenfalls in den Genuss des Urlaubs für Entwicklungsarbeit gelangen.

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer muss nachweislich seit mindestens einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sein, um den Urlaub für Entwicklungshilfe beantragen zu können.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Person, die den Urlaub beantragt, muss das Antragsformular für die Gewährung von Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit in dreifacher Ausfertigung ausfüllen und dabei Folgendes angeben:

  • Name und Vorname;
  • Geburtsdatum;
  • Staatsangehörigkeit;
  • berufliche Qualifikationen;
  • Datum und Dauer des beantragten Urlaubs;
  • Angaben zum Programm oder Projekt, zu Sitzungen oder angestrebten Austauschen;
  • Beträge der Gagen, Honorare oder sonstigen vorgesehenen Vergütungen;
  • Name der zuständigen anerkannten Nichtregierungsorganisation.

Anschließend muss der Arbeitnehmer den Antrag seinem Arbeitgeber vorlegen, der:

  • eine beratende Stellungnahme abgibt: positiv oder negativ (beispielsweise wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder die Verteilung des Jahresurlaubs des gesamten Personals beeinträchtigen könnte);
  • das Formular unterzeichnet;
  • dem Arbeitnehmer das Formular zurückgibt.

Dann muss der Antragsteller den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Antrag bei der zuständigen NGO einreichen, mindestens 2 Monate vor Beginn des Urlaubs an die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (Direction de la coopération au développement) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel übermittelt

Auf der Grundlage der Stellungnahme eines interministeriellen Ausschusses gibt der Minister dem Antrag entweder statt oder weist ihn zurück und legt gegebenenfalls die Dauer des Urlaubs und den Betrag der Ausgleichsentschädigung fest.

Der Antragsteller wird innerhalb von einem Monat nach Antragstellung von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Im Falle einer Genehmigung muss er seinen Arbeitgeber mindestens 15 Tage vor Beginn des Urlaubs darüber informieren.

Eigenschaften des Urlaubs für Entwicklungshilfe

Die Bewilligung des Urlaubs für Entwicklungshilfe für Experten und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen ist an folgende Bedingungen gebunden:

  • der Urlaub für Entwicklungshilfe darf nicht dem ordentlichen gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden;
  • vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers kann der Urlaub für Entwicklungshilfe nicht an einen Teil des vergüteten Jahresurlaubs oder an eine krankheitsbedingte Abwesenheit angehängt werden, wenn die Abwesenheit auf diese Weise die Gesamtdauer des Jahresurlaubs überschreitet;
  • der Urlaubsantrag kann abgelehnt werden, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder die Urlaubsplanung des restlichen Personals erheblich stört.

Mit dem Urlaub für Entwicklungshilfe verbundene Missionen

Für die Bewilligung des Urlaubs können folgende Missionen berücksichtigt werden:

  • Reisen in Verbindung mit der Identifikation, Planung, Ausführung, Weiterverfolgung, Überwachung und Bewertung von Entwicklungsprogrammen und -projekten zur Unterstützung von Bevölkerungen in Entwicklungsländern;
  • administrative und finanzielle Verwaltung eines Entwicklungsprogramms oder -projekts zugunsten der Bevölkerungen von Entwicklungsländern, dessen Durchführung einer NGO obliegt;
  • Sitzungen von Experten und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen im Rahmen von internationalen Organisationen;
  • im Rahmen von Entwicklungsprogrammen und -projekten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit organisierte Austausche;
  • jegliche Art von Sitzung in Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit, zu der ein luxemburgischer Vertreter von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Außenminister abgesandt wird.

Vergütungen für den Urlaub im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

Selbstständige Tätigkeit

Experten und Vertreter einer NGO, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, können gegen Vorlage einer schriftlichen Erklärung eine Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeiter beziehen.

Der Erklärung ist eine Bescheinigung der zuständigen anerkannten NGO beizufügen, welche die tatsächliche Teilnahme an der Mission, für welche der Urlaub bewilligt wurde, bestätigt.

Nicht selbstständige Tätigkeit im Privatsektor

Experten und Vertreter einer NGO, die einer nicht selbstständigen Tätigkeit im Privatsektor nachgehen, haben Anspruch auf eine vom Arbeitgeber gezahlte Ausgleichsentschädigung, welche jedoch das 4-Fache des Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiter nicht überschreiten darf. Der Arbeitgeber streckt die Vergütung, die ihm anschließend vom Staat erstattet wird, vor.

Nicht selbstständige Tätigkeit im öffentlichen Sektor

Während des Urlaubs beziehen die im öffentlichen Sektor beschäftigten Experten und Vertreter einer NGO weiterhin ihr Gehalt und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile.

Die Pauschal- oder Ausgleichsentschädigung wird von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel bewilligt.

Auswirkungen des Urlaubs für Entwicklungshilfe auf das Arbeitsverhältnis

Der Urlaub für Entwicklungshilfe wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten während der Dauer des Urlaubs weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.

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Zuständige Kontaktstellen

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