Mobbing am Arbeitsplatz
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Mobbing ist jedes wiederholte und systematische Verhalten, das zum Zweck oder zur Folge hat, die Würde einer Person zu verletzen und ein einschüchterndes, feindliches, entwürdigendes, erniedrigendes oder beleidigendes Umfeld zu schaffen.
Es handelt sich also um wiederholte Handlungen, die sowohl von einem Vorgesetzten als auch von einem Arbeitskollegen ausgehen können und die sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz erheblich verschlechtern, indem sie das psychische Wohlbefinden des Mobbing-Opfers beeinträchtigen.
Mobbing ist demnach nicht mit einfachen Stresssituationen oder sozialen Konflikten am Arbeitsplatz zu verwechseln. Von Mobbing ist erst die Rede, wenn das Verhalten des Mobbing-Täters die Grenzen gewöhnlicher sozialer Konflikte am Arbeitsplatz überschreitet. Ein einfacher, mit den Anforderungen oder Ereignissen im Unternehmen verbundener Umstand, der vom Arbeitnehmer zu Recht oder zu Unrecht negativ aufgenommen wird, ist demnach nicht unbedingt eine Mobbing-Handlung.Verschiedene Mobbing-Formen
Mobbing kann sich konkret dadurch äußern, dass eine Person isoliert, vor ihren Arbeitskollegen erniedrigt oder daran gehindert wird, ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen, oder dass ihre beruflichen Fähigkeiten ungerechtfertigterweise in Frage gestellt werden.
In der Regel muss zwischen 2 Formen von Mobbing unterschieden werden:
- das direkte Mobbing, durch das eine Person, der Mobbing-Täter, gezielt und willentlich gegen eine andere Person agiert und deren Würde verletzt. Das kann z. B. eine Situation sein, in der ein Vorgesetzter beim Überreichen einer Akte an einen Angestellten diese Akte systematisch und absichtlich zu Boden fallen lässt, bevor der Angestellte sie ergreifen kann, damit dieser sich bücken muss, um sie aufzuheben;
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das von der Geschäftsleitung ausgehende Mobbing, das sich durch eine Organisationsform äußert, die aus dem Mobbing ein Management-Instrument macht, ohne dass dies anfangs zwangsläufig beabsichtigt war. Dies können kollektive Handlungen sein, die individuelle Auswirkungen haben, wie beispielsweise kontinuierlicher, missbräuchlicher und böswilliger Druck, welcher die Würde der betroffenen Personen verletzt. Diese Form von Mobbing muss jedoch klar von der normalen und nicht missbräuchlichen Ausübung der Weisungs- und Führungsbefugnis des Arbeitgebers abgegrenzt werden.
Schutz des Mobbing-Opfers
Depressionen, psychosomatische Störungen, Verlust des Selbstvertrauens oder Verhaltensstörungen sind nur einige Beispiele für die verheerenden Auswirkungen, die Mobbing haben kann. In Luxemburg engagieren sich mehrere Vereinigungen aktiv gegen die verschiedenen Formen des Mobbings.
Derzeit gibt es kein spezielles Gesetz in Sachen Mobbing. Die Tarifpartner haben eine für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvereinbarung zum Thema Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz unterzeichnet, welche aber lediglich Leitlinien zur Vorbeugung und zum Umgang mit Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz enthält.
Die Rechtsprechung hat jedoch bestätigt, dass der Mobbing-Begriff fester Bestandteil des luxemburgischen Rechtssystems ist.
Die Gerichte berufen sich demnach auf das allgemeine Recht, namentlich Artikel 1134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil), um in Fällen von Mobbing am Arbeitsplatz zu urteilen. Demnach obliegt es dem Opfer, d. h. dem Arbeitnehmer, nicht nur, den Beweis für die Mobbing-Handlungen zu erbringen, sondern ebenfalls den Beweis dafür, dass der erlittene Schaden einen direkten Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Mobbing aufweist.
Pflichten des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber von Mobbing-Handlungen erfährt, muss er als Weisungsbefugter im Unternehmen für normale und würdige Arbeitsbedingungen für seine Arbeitnehmer sorgen. Er muss in einem solchen Fall sämtliche erforderlichen Maßnahmen treffen, um jeder Form von Mobbing in seinem Unternehmen vorzubeugen und dafür Sorge tragen, dass solche Handlungen nicht mehr stattfinden.
Laut der einschlägigen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber als Unternehmensleiter haftbar gemacht werden, selbst wenn er nicht der Täter der Mobbing-Handlungen ist. Demnach muss er einerseits versuchen, Mobbing-Handlungen vorzubeugen, und andererseits Disziplinarmaßnahmen gegen Täter von Mobbing-Handlungen verhängen.
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Rechtsgrundlagen
- Code civil - Livre III, Titre III, Chapitre III, Section 1
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Règlement grand-ducal du 15 décembre 2009
portant déclaration d'obligation générale de la convention relative au harcèlement et à la violence au travail
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