Nach dem Nachkauf von Versicherungszeiten in Rente gehen
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Durch den Nachkauf von Versicherungszeiten soll es einem Versicherten, der seine Berufstätigkeit aus familiären oder sonstigen Gründen unterbrochen oder eingeschränkt hat, zum Zeitpunkt des Renteneintritts ermöglicht werden, nachträglich die zu einer Altersrente fehlenden Versicherungszeiten zu ergänzen.
Der Versicherte kauft monatsweise die Beiträge und Rentensteigerungen nach, die für einen vollständigen Versicherungsverlauf fehlen. Die nachgekauften Zeiten können wie Anwartschaftszeiten verbucht werden, die für den Bezug einer Altersrente mit 65 Jahren oder einer vorgezogenen Rente ab 60 Jahren erforderlich sind.
Zielgruppe
Alle in der Europäischen Union wohnhaften Versicherten unter 65 Jahren, die einen für den Renteneintritt unvollständigen Versicherungsverlauf aufweisen, können unabhängig vom Rentensystem den Nachkauf beantragen.
Zeiträume, für die ein Nachkauf möglich ist
Die antragstellende Person kann die folgenden Zeiten (sofern sie nach dem 18. Lebensjahr liegen), während der sie ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder einschränken musste, nachkaufen:
- Ehejahre;
- Erziehungsjahre für ein minderjähriges Kind;
- Pflegezeiten für die Betreuung einer als pflegebedürftig oder schwerbehindert anerkannten Person;
- Mitgliedschaft bei einer nicht durch bilaterale Abkommen anerkannten ausländischen Rentenversicherung oder einer Rentenversicherung einer internationalen Organisation;
- Beschäftigungszeitraum bei einer diplomatischen, wirtschaftlichen oder touristischen Vertretung Luxemburgs im Ausland, sofern dieser Zeitraum vor dem 1. September 2000 liegt.
Demnach kann beispielsweise eine Frau, die nach ihrer Heirat aufgehört hat zu arbeiten, um sich um ihre Familie zu kümmern, die Zeiten nachkaufen, die den Ehejahren oder den Jahren, die sie der Erziehung der Kinder gewidmet hat, entsprechen.
Voraussetzungen
Damit der Antrag auf Nachkauf zulässig ist, muss/darf der Versicherte:
- mindestens 12 Monate Pflichtversicherungszeit nachweisen;
- keine persönliche Rente beziehen;
- nicht älter als 65 Jahre sein;
- zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in der EU ansässig sein.
Fristen
Die Beiträge sind innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung der Rentenkasse zu zahlen, um nicht das Nachkaufrecht zu verlieren.Vorgehensweise und Details
Antrag auf Rückkauf
Der Antrag auf Nachkauf ist an die nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) zu richten. Für die Stellung des Antrags ist ein Formular zu verwenden. Die CNAP bearbeitet den Antrag und kann den Versicherten gegebenenfalls auffordern, bestimmte Belege einzureichen.
Der Versicherte kann über das Formular einen Termin mit einem Mitarbeiter der zuständigen Behörde vereinbaren, um Fragen zu klären und die Zahlungsbedingungen festzulegen.
Mit der Einreichung des Antrags geht der Versicherte keine Zahlungsverpflichtung ein: Der Antrag kann jederzeit schriftlich zurückgezogen werden.
Wahlmöglichkeiten der antragstellenden Person
Der Versicherte muss unter den in Frage kommenden Zeiten die Monate bestimmen, die nachgekauft werden sollen und die Bemessungsgrundlage (d. h. sein Einkommen, das zu Grunde gelegt werden soll) für diese Monate festlegen.
Die Bemessungsgrundlage darf nicht unter dem geltenden beitragspflichtigen Mindestbetrag liegen und nicht mehr betragen als:
- das Doppelte dieses Mindestbetrages in Bezug auf Ehejahre, Erziehungszeiten oder Zeiten für die Pflege bedürftiger Personen. Insbesondere muss der Versicherte die Beitragsberechnungsgrundlage wählen: entweder den damals geltenden beitragspflichtigen Mindestbetrag oder das Doppelte davon;
- den während des betreffenden Jahres geltenden beitragspflichtigen Höchstbetrag, falls es sich um die Mitgliedschaft bei einem ausländischen Rententräger handelt. In diesem Fall kann der Versicherte das seinem Versicherungsverlauf zugrunde zu legende Einkommen frei festlegen, wobei der während des betreffenden Jahres geltende beitragspflichtige Mindest- und Höchstbetrag zu beachten ist. Wird jedoch der pauschale Nachkaufbetrag oder der versicherungsmathematische Gegenwert vom ausländischen oder internationalen Träger direkt an die nationale Rentenversicherungskasse (CNAP) überwiesen, wird der Betrag in beitragspflichtiges Einkommen umgewandelt:
- Ist der überwiesene Betrag in Bezug auf den ermittelten Nachkauf zu gering, muss der Versicherte ihn auf eigene Kosten aufstocken;
- übersteigt der überwiesene Betrag den maximalen Kaufwert, wird der Überschuss dem Versicherten ausgezahlt.
Festsetzung der Beiträge
Die Höhe der für den Nachkauf zu zahlenden Beiträge wird von der zuständigen Rentenkasse festgesetzt. Es gilt der zum Zeitpunkt des Antragseingangs anwendbare Beitragssatz. Das Ergebnis wird anschließend entsprechend den aufgelaufenen Zinseszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr neu bewertet.
Wechselt ein Versicherter in ein Rentenversicherungssystem einer internationalen Organisation, das den Nachkauf von Rentenansprüchen zulässt, die während Beschäftigungszeiträumen vor seinem Mitgliedswechsel erworben wurden, können die auf nationaler Ebene gezahlten Beiträge auf Antrag vor Eintritt des Risikofalls auf den Versicherungsträger der internationalen Organisation übertragen werden. In diesem Fall entsprechen die Beiträge für den betreffenden Zeitraum dem ursprünglich übertragenen Betrag, während das dem Versicherungsverlauf zugrunde zu legende Einkommen dem tatsächlich erzielten Einkommen entspricht.
Zahlung der Beiträge
Die Beiträge sind innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung der zuständigen Rentenkasse, die die Beiträge festsetzt und die Abrechnung erstellt, zu zahlen. Danach können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Der Versicherte kann allerdings während dieser Frist beantragen, die Zahlung jährlich zu leisten, und zwar über maximal 5 Jahre (höchstens 5 Teilzahlungen). Diese jährlichen Zahlungen sind zuzüglich 4 % pro Jahr innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit zu leisten.
Erziehungszeiten und Nachkauf
Bei einem Elternteil mit unvollständigem Versicherungsverlauf kann der Nachkauf von Versicherungszeiten sinnvoll sein, um einen persönlichen Rentenanspruch zu erwerben und die Erziehungsjahre für ein minderjähriges Kind geltend zu machen, die je nach Fall als Anrechnungszeiten oder Weiterversicherungszeiten für den Renteneintritt gewertet wurden.
Die Erziehungsjahre dürfen weder mit der Erziehungspauschale (Mammerent) für nie berufstätig gewesene Personen noch mit den Babyjahren verwechselt werden, einer Maßnahme für Personen, die ihre Berufstätigkeit für mindestens 2 Jahre unterbrochen haben, um sich der Kindererziehung zu widmen.
Rechtsmittel
Bei Beschwerden bezüglich des Nachkaufs von Versicherungszeiten kann gegen den Beschluss des Direktionsausschusses der Nationalen Rentenversicherungskasse Widerspruch beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la Sécurité sociale - CASS) eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Die Rechtsmittel sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Krankenversicherung oder des jeweiligen Urteils einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Rechtsmittel nicht mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Nachkauf von Versicherungszeiten
Demande d’achat rétroactif de périodes d’assurance
Zuständige Kontaktstellen
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Nationale Rentenversicherungskasse1A, boulevard Prince Henri
L-1724 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2096 Luxemburg
Tel. : (+352) 22 41 41-1Fax : (+352) 22 41 41-64438.15–16.00 Uhr / Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/