Die Erstattung der eingezahlten Beiträge beantragen

Ein Versicherter, der mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Anwartschaft für eine Altersrente nicht erfüllt oder im gegenteiligen Fall den Höchstbetrag für seinen Versicherungsverlauf überschritten hat, kann die Erstattung der tatsächlich oder zu viel gezahlten Beiträge beantragen, mit Ausnahme des staatlichen Beitragsanteils.

Zielgruppe

Ein versicherter Arbeitnehmer oder Freiberufler, der:

  • einen unvollständigen Versicherungsverlauf aufweist und weder in Luxemburg noch im Ausland Rentenleistungen aufgrund der betreffenden Versicherungszeiträume bezogen hat, kann sich für die Auszahlung der Beiträge entscheiden, wenn er nicht weiterarbeiten möchte, um die erforderlichen 10 Beitragsjahre für eine persönliche Rente in seinem Versicherungsverlauf zu erreichen; oder
  • in seinen Versicherungsverlauf überschüssige Beiträge entrichtet hat: kann die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge verlangen, vorausgesetzt:
    • er überschreitet den beitragspflichtigen Höchstbetrag aufgrund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse während seines Versicherungsverlaufs;
    • er übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aus und bezieht gleichzeitig eine Altersrente.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Erstattung kann im Prinzip nur dann gestellt werden, wenn die Person:

  • zum Zeitpunkt des Antrags das Alter von 65 Jahren erreicht hat;
  • weder in Luxemburg noch im Ausland eine persönliche Rente aufgrund der betreffenden Versicherungszeiträume bezogen hat.

Fristen

Der Antrag auf Erstattung muss spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente gestellt werden, da ansonsten der Verlust der Ansprüche droht.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist an die Rentenkasse zu richten, bei der der Betroffene zuletzt versichert war.

Um die etwaige Erstattung vornehmen zu können, berechnet die zuständige Kasse die Höhe der entrichteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Der Gesamtbetrag wird unter Einbeziehung der Lebenshaltungskosten neu bewertet.

Erstattung im Alter von 65 Jahren

Unvollständiger Versicherungsverlauf

Wenn der Versicherte im Alter von 65 Jahren die Anwartschaft für die Bewilligung einer Altersrente nicht erfüllt hat und weder in Luxemburg noch im Ausland Rentenleistungen aufgrund der betreffenden Versicherungszeiträume bezogen hat, können ihm die zu seinen Gunsten eingezahlten Beiträge erstattet werden, mit Ausnahme des staatlichen Beitragsanteils. Die Erstattung bewirkt den Verlust aller Ansprüche.

Überschreitung des beitragspflichtigen Höchstbetrags

Wenn aufgrund mehrerer beitragspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse oder Leistungen (zum Beispiel 2 Halbtagsstellen) die gesamte Beitragsbemessungsgrundlage eines Versicherten den beitragspflichtigen Höchstbetrag überschreitet, wird die Differenz nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt, sondern der Versicherte hat Anspruch auf die Erstattung des zu viel abgeführten Beitragsanteils.

Der Antrag erfolgt grundsätzlich für ein Kalenderjahr (das heißt ein Antrag pro Jahr) und muss spätestens bei Bewilligung der Rente eingereicht werden. Es ist daher ratsam, den Antrag jeweils pünktlich zum Jahresende zu stellen.

Erstattung bei Arbeitnehmertätigkeit

Übt der Empfänger einer normalen Altersrente eine Arbeitnehmertätigkeit aus, hat er Anspruch auf die Erstattung der nach Vollendung des 65. Lebensjahrs entrichteten Beiträge.

Die Erstattung:

  • besteht ausschließlich aus dem Versichertenanteil; und
  • wird nicht an die Lebenshaltungskosten angepasst; und
  • kann für jedes Kalenderjahr beantragt werden.

Rückgabe der Erstattung

Wer in der Vergangenheit die Erstattung der Hälfte der zu seinen Gunsten eingezahlten Beiträge beantragt hat, kann die mit dem nicht erstatteten Teil verbundenen Ansprüche wieder aufleben lassen, wenn er eine neue Versicherungszeit von 48 Monaten als Pflicht- oder Weiterversicherung zurückgelegt hat.

Ferner können die neu bewerteten Beitragserstattungsbeträge durch Stellung eines Antrags auf Rückgabe bei der Rentenkasse, der die antragstellende Person zuletzt vor der Erstattung angehörte, zurückgegeben werden.

Die Rückgabe umfasst die Summe der neu bewerteten Beitragserstattungsbeträge einschließlich aufgelaufener Zinseszinsen in Höhe von 4 % pro vollem Jahr, gerechnet ab dem Jahr nach der Beitragserstattung bis zum Ende des Jahres vor der Rückgabe der Beiträge.

Die zurückgegebenen Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Der Betrag der erstatteten Beiträge ist innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) zu zahlen.

Rechtsbehelfe

Im Falle von Beanstandungen kann innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Direktionsausschuss der Nationalen Rentenversicherungskasse Widerspruch eingelegt werden.

Gegen den Bescheid des Vorsitzes des Direktionsausschusses kann beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.

Die Rechtsbehelfe sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Krankenversicherung oder des jeweiligen Urteils einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Rechtsbehelfe nicht mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.

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