Erziehungsjahre (Babyjahre) für die Rente anerkennen lassen
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Die sogenannten Babyjahre sind ein 2-jähriger Versicherungszeitraum, der im Rahmen der Rentenversicherung eines Elternteils, der sich in Luxemburg der Erziehung eines ehelichen, für ehelich erklärten, unehelichen oder Adoptivkindes, das bei der Adoption jünger als 4 Jahre war, gewidmet hat, angerechnet wird.
Der Zeitraum von 24 Monaten wird auf 48 Monate erweitert, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption des Kindes in seinem Haushalt mindestens 2 weitere Kinder erzieht oder wenn das Kind eine oder mehrere Krankheiten hat, die eine mindestens 50%ige Insuffizienz oder permanente Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Fähigkeit eines nicht behinderten Kindes im gleichen Alter zur Folge hat/haben.
Durch diese Maßnahme soll die Erziehungsarbeit der Eltern bei ihrem Renteneintritt anerkannt werden.
Sie darf nicht mit der Erziehungspauschale (Mammerent) oder dem Elternurlaub verwechselt werden. Im Gegensatz zur Erziehungspauschale werden hierbei 2 oder 4 Jahre beim Versicherungsverlauf des betroffenen Elternteils angerechnet. Der Elternurlaub ist hingegen eine Maßnahme für Eltern, damit diese ihre Berufstätigkeit unterbrechen können, um sich während einer gewissen Zeit der Erziehung ihrer Kinder zu widmen, wobei sie dafür eine Pauschalentschädigung beziehen und die Möglichkeit behalten, ihre Arbeit am Ende des Elternurlaubs wieder aufzunehmen.
Zielgruppe
Eltern, die:
- in Luxemburg sozialversichert sind; und
- sich der Erziehung eines ehelichen, für ehelich erklärten, unehelichen Kindes oder Adoptivkindes, das bei der Adoption jünger als 4 Jahre alt ist, gewidmet haben.
Voraussetzungen
Der Versicherte muss während der 36 Monate, die der Geburt oder Adoption des Kindes vorausgehen, eine Pflichtversicherungszeit von 12 Monaten nachweisen.
Auch die in anderen EU-Mitgliedstaaten während dieser Zeit zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten werden berücksichtigt. Was die in anderen Ländern geleisteten Zeiten angeht, können sich Betroffene direkt an die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension - CNAP) wenden, um prüfen zu lassen, ob diese Zeiten grundsätzlich berücksichtigt werden können oder nicht.
Dieser 36-monatige Referenzzeitraum kann verlängert werden, wenn er sich mit Erziehungszeiten überschneidet (sogenannte Zusatzzeiten), in denen der Betroffene die Verantwortung für die Erziehung eines oder mehrerer Kinder in Luxemburg übernommen hatte.
Ferner dürfen sich die Babyjahre nicht mit anderen Versicherungszeiten überschneiden, in denen der Betroffene Beiträge in ein spezielles luxemburgisches Rentensystem (Altersversorgung für Staatsbeamte und Bedienstete des öffentlichen Sektors) oder in ein ausländisches System eingezahlt hat.
Fristen
Für die Stellung des Antrags auf Gewährung der Babyjahre ist keine Frist vorgegeben.
Die endgültige Anerkennung der Babyjahre erfolgt jedoch erst mit der Bearbeitung des Rentenantrags.
Vorgehensweise und Details
Dauer der Babyjahre
Die Babyjahre sind auf einen maximalen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt.
Zieht die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes (jünger als 4 Jahre) mindestens 2 weitere Kinder in ihrem Haushalt groß oder hat das Kind eine schwere Behinderung, kann dieser Zeitraum auf 48 Monate verlängert werden.
Antragstellung
Der Antrag auf Anerkennung der Babyjahre muss im Falle der allgemeinen Rentenversicherungsregelung mittels des entsprechenden Antragsformulars bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP) gestellt werden.
Belege
Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:
- eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der antragstellenden Person;
- die Geburts- oder Adoptionsurkunde des betreffenden Kindes;
- falls das betreffende Kind als behindert gilt, ein medizinisches Attest zur Bescheinigung der Behinderung;
- falls die antragstellende Person einer beruflichen Tätigkeit im Ausland oder bei einer internationalen Einrichtung nachgegangen ist, Belege für diese Tätigkeit;
- gegebenenfalls eine Schul-/Studienbescheinigung für die Kinder zwischen 18 und 27 Jahren, die im Haushalt der antragstellenden Person leben, sofern sie noch die Schule besuchen.
Hinweis: Antragstellende Personen, die im öffentlichen Sektor tätig sind, müssen ihren Antrag an folgende Stelle richten:
- Tätigkeit beim Staat: Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (Centre de gestion du personnel et de l’organisation de l’État), Postfach 1204, L-1010 Luxemburg;
- Tätigkeit im kommunalen Sektor: Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de prévoyance des fonctionnaires et employés communaux), Postfach 328, L-2013 Luxemburg;
- Tätigkeit bei der CFL: Rentenstelle der CFL (Service des pensions de la CFL), 2b, rue de la Paix, L-2312 Luxemburg;
- Tätigkeit bei der Luxemburger Zentralbank (BCL): BCL, 2, boulevard Royal, L-2983 Luxemburg.
Begründung des Rechtsanspruchs
Der 24-monatige Zeitraum für die Babyjahre gilt ab dem Monat nach der Geburt bzw. der Adoption des Kindes oder gegebenenfalls ab dem Folgemonat nach dem Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld.
Babyjahre und Rente
Für die Berechnung der Babyjahre gilt der monatliche Durchschnitt der beitragspflichtigen Einkünfte, die für die Pflichtversicherung im Laufe der 12 Versicherungsmonate, die unmittelbar dem Monat der Geburt oder Adoption vorangehen, berücksichtigt wurden.
Das berücksichtigte Einkommen darf nicht geringer sein als 270,28 Euro pro Kind und pro Monat zum Index 100 (Basisjahr 1984).
Der 24- oder 48-monatige Zeitraum kann einem einzigen Elternteil angerechnet werden oder zwischen den 2 Elternteilen aufgeteilt werden, sofern die von ihnen eingereichten Anträge gemeinsam die maximale Dauer von 24 bzw. 48 Monaten nicht überschreiten. Sind sich die Eltern über die Aufteilung dieses Zeitraums nicht einig, wird er vorrangig zugunsten desjenigen Elternteils berücksichtigt, der sich hauptsächlich um die Erziehung des Kindes gekümmert hat.
Die Babyjahre sind eine Anerkennung der erzieherischen Arbeit des betroffenen Elternteils, dürfen aber nicht mit der Erziehungspauschale (Mammerent) oder dem Elternurlaub verwechselt werden. Im Gegensatz zur Erziehungspauschale werden hierbei 2 oder 4 Jahre beim Versicherungsverlauf des Elternteils angerechnet. Der Elternurlaub ist hingegen eine Maßnahme für Eltern, damit diese ihre Berufstätigkeit unterbrechen können, um sich während einer gewissen Zeit der Erziehung ihrer Kinder zu widmen, wobei sie dafür eine Pauschalentschädigung beziehen und die Möglichkeit behalten, ihre Arbeit am Ende des Elternurlaubs wieder aufzunehmen.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Anrechnung von Babyjahren
Demande en obtention du baby year
Demande en obtention du baby year
Zuständige Kontaktstellen
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Nationale Rentenversicherungskasse1A, boulevard Prince Henri
L-1724 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2096 Luxemburg
Öffnungszeiten : montags bis freitags von 8.00 bis 15.30 UhrTel. : (+352) 22 41 41-1Fax : (+352) 22 41 41-6443von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr / Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/