Im Falle der Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Arbeiternehmer unter 65 Jahren können in den Genuss einer Rente wegen Erwerbsminderung kommen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn sie unfähig sind, ihre letzte Beschäftigung oder jede sonstige ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung auszuüben.

Wenn der betreffende Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten versichert war, erhält er von jedem Staat eine Rente im Verhältnis zur Dauer seiner Mitgliedschaft, dies unter der Bedingung, dass die in Luxemburg anerkannte Erwerbsminderung ebenfalls in den anderen Staaten anerkannt wurde.

Renten wegen Erwerbsminderung können während einer bestimmten Dauer (vorübergehende Erwerbsminderung) oder ohne zeitliche Begrenzung (dauerhafte Erwerbsminderung) bezogen werden.

Sämtliche laufenden Renten wegen Erwerbsminderung werden ohne diesbezüglichen formellen Beschluss in Altersrenten umgewandelt, wenn die Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht haben.

Zielgruppe

Als erwerbsunfähig gelten Versicherte, die einen solchen Verlust an Leistungsfähigkeit erlitten haben, dass sie den zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben können.

In Frankreich, Belgien oder Deutschland ansässige Arbeitnehmer können ebenfalls in den Genuss einer Rente wegen Erwerbsminderung gelangen. Die zuständige luxemburgische Pensions-/Rentenkasse überprüft die entsprechenden Anträge und setzt sich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger des jeweiligen Wohnsitzlandes in Verbindung, wenn der Antragsteller ebenfalls in seinem Wohnsitzland versichert ist.

Versicherte Selbstständige, die ihre Beiträge ordnungsgemäß gezahlt haben, gelangen ebenfalls in den Genuss des Systems der sozialen Absicherung gegen Erwerbsminderung.

Voraussetzungen

Die Ursache für die Erwerbsminderung kann verschiedenartig sein: Langzeiterkrankung, Behinderung, Unfall (Arbeitsunfall oder sonstiger Unfall), (vorzeitiger) Verschleiß, unheilbare Krankheit, Berufskrankheit oder nicht berufsbedingte Krankheit usw.

Die Beurteilung der Erwerbsminderung erfolgt auf der Grundlage einer Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung.

Die für die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Kriterien sind die folgenden:

  • Arbeitnehmer müssen jünger als 65 Jahre sein.
  • Das Kriterium der Erwerbsminderung muss vom kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung anerkannt worden sein.
  • Arbeitnehmer müssen eine mindestens 12-monatige Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung während der 3 Jahre vor Eintritt der (vom CMSS festgestellten) Erwerbsminderung oder vor Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld nachweisen. Dieser Bezugszeitraum wird in den Fällen ausgedehnt, in denen er mit gleichgestellten Zeiträumen (Erziehung der Kinder, persönliche Ausbildung usw.) sowie mit Zeiträumen, in denen der Zuschuss zum garantierten Mindesteinkommen oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen bezogen wurde, zusammenfällt. Wenn die Erwerbsminderung auf einen Unfall (ganz gleich welcher Art) oder eine anerkannte Berufskrankheit, die während der Mitgliedschaft eingetreten sind, zurückzuführen ist, ist keine Mindestmitgliedschaftsdauer erforderlich.
  • Öffentliche Bedienstete können nach einem Dienstjahr und ohne Altersbegrenzung in den Genuss der Rente wegen Erwerbsminderung gelangen, wenn sie infolge einer körperlichen Leistungsschwäche als außer Stande eingestuft werden, ihren Dienst wieder aufzunehmen.
  • Arbeitnehmer müssen auf jegliche versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit, d. h. auf jede Tätigkeit, bei der das berufliche Einkommen ein Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr übersteigt, verzichten. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird eingestellt, wenn eine selbstständige berufliche Tätigkeit von Dritten für Rechnung des betreffenden Versicherten ausgeführt wird.
  • Empfänger einer Rente wegen Erwerbsminderung, die jünger als 50 Jahre sind, können auf Empfehlung des CMSS zur Teilnahme an von der Renten-/Pensionskasse vorgeschriebenen Rehabilitierungs- oder Umschulungsmaßnahmen verpflichtet werden.

Fristen

Die Bearbeitung des Rentenantrags umfasst sämtliche zur Regulierung des eingereichten Antrags erforderlichen Schritte. Die Dauer dieser Bearbeitung hängt von der Verfügbarkeit und der Zuverlässigkeit der grundlegenden Daten ab und kann demnach von Antrag zu Antrag sehr unterschiedlich sein.

Wenn der Rentenversicherungsträger über sämtliche medizinischen und verwaltungstechnischen Belege verfügt, dauert die Bearbeitung nicht länger als 4 bis 6 Wochen. Wenn die Einholung der Informationen jedoch Recherchen im Ausland erfordert, kann die Bearbeitung sich über mehrere Monate hinziehen.

Wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist, wird der Rentenantrag durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid entweder bewilligt oder abgelehnt.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten zur Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird nur auf formellen Antrag der Betroffenen bewilligt. Der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) gibt auf der Grundlage des vom behandelnden Arzt erstellten medizinischen Berichts eine Stellungnahme bezüglich des Schweregrades der Erwerbsminderung des Arbeitnehmers ab. Die persönliche Situation des Antragstellers ist ausschlaggebend für das bei Einreichen des Antrags einzuhaltende Verfahren:

  • wenn der Betroffene seine berufliche Tätigkeit seit kurzer oder längerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen eingestellt hat, wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente direkt an die Nationale Rentenversicherungskasse gestellt;
  • betroffene Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, müssen den Antrag ausfüllen und direkt an die CNAP stellen;
  • wenn der betreffende Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten versichert war, erhält er von jedem Staat eine Rente im Verhältnis zur Dauer seiner Mitgliedschaft, dies unter der Bedingung, dass die in Luxemburg anerkannte Erwerbsminderung ebenfalls in den anderen Staaten anerkannt ist.

Das gleiche Formular zwecks Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung kann unabhängig von ihrem Berufsstand von sämtlichen Versicherten benutzt werden

 

Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls

Der Versicherte muss seinen Antrag bei 2 verschiedenen Versicherungsträgern stellen, namentlich bei der Unfallversicherung (AAA) sowie bei der zuständigen Renten-/Pensionskasse. Er muss also:

  • die Bewilligung einer Unfallrente bei der AAA beantragen;
  • einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der zuständigen Renten-/Pensionskasse stellen.

Falls die Erwerbsminderung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, ist es nicht erforderlich, ein ärztliches Attest beizufügen, da die Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes sich auf die infolge des Unfalls eröffnete Akte bezieht.

Sonderfall: nicht gebietsansässige Arbeitnehmer

Grundsätzlich ist der Rentenantrag im Wohnsitzland des Antragstellers einzureichen. Die zuletzt in Luxemburg beschäftigten und in Frankreich, Belgien oder Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer bilden jedoch eine Ausnahme.

Vorausgesetzt sie gelangen in den Genuss von seitens einer luxemburgischen Krankenkasse gezahltem Krankengeld, können Grenzgänger ihren Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der luxemburgischen Renten-/Pensionskasse einreichen.

Wenn der betreffende Grenzgänger ebenfalls in seinem Wohnsitzland versichert ist, setzt sich die luxemburgische Renten-/Pensionskasse mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in dessen Wohnsitzland in Verbindung, um die Rentenansprüche in diesem Land zu überprüfen.

Besitzt der Versicherte die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates werden die Mitgliedschaften in einem anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Erfüllung der in Luxemburg vorgesehenen Bewilligungsbedingungen zusammengezählt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Rentenantrag in jedem EU-Mitgliedstaat stellen kann, in dem er gearbeitet hat. Die zuständigen Kassen zahlen eine Rente im Verhältnis zu der im Antragsland ausgeübten Laufbahn.

Das Gleiche gilt für die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen sowie für sämtliche Drittstaaten, mit denen ein entsprechendes Abkommen geschlossen wurde.

Luxemburg hat bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit unter anderem Brasilien, Kanada, Kap Verde, Chile, Kroatien, Nordmazedonien, Quebec, Tunesien, den USA und der Türkei abgeschlossen.

Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung beginnt mit dem 1. Tag der festgestellten Erwerbsminderung, wobei Arbeitnehmer eine mindestens 12-monatige Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung während der 3 Jahre vor Eintritt der (vom CMSS festgestellten) Erwerbsminderung oder vor Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld nachweisen müssen.

Rente wegen vorübergehender Erwerbsminderung

Falls die Erwerbsminderung vorübergehend ist, wird die Rente ab Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld oder, in Ermangelung eines solchen Anspruchs, nach Ablauf von 6 Monaten ununterbrochener Erwerbsminderung gezahlt.

Die Erwerbsminderungsrente wird nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Eingang des Antrags bewilligt.

Wenn die Rente bereits für einen begrenzten Zeitraum bewilligt wurde, wird sie bei einem Rückfall erneut ab dem 1. Tag der erneuten Erwerbsminderung bewilligt, wenn der Anspruch auf Krankengeld nicht wieder aufgelebt ist.

Rente wegen dauerhafter Erwerbsminderung

Die Zahlung der Rente wegen dauerhafter Erwerbsminderung beginnt mit dem 1. Tag der festgestellten Erwerbsminderung, jedoch frühestens sobald alle Bewilligungsbedingungen erfüllt sind. Das bedeutet:

  • wenn der Versicherte eine selbstständige Tätigkeit ausübt, wird die Rente erst ab Einstellung dieser Tätigkeit gezahlt wird;
  • wenn der Versicherte weiterhin eine Vergütung für die vor der Erwerbsminderung ausgeübte nicht selbstständige Tätigkeit bezieht, wird die Rente erst ab Einstellung der Zahlung dieser Vergütung gezahlt wird;
  • wenn der Versicherte eine Geldleistung von einem ausländischen Krankenversicherungsträger bezieht, wird die Rente erst ab Erlöschen des Anspruchs auf diese Leistung gezahlt wird;
  • wenn das Anfangsdatum der Erwerbsminderung nicht festgestellt werden kann, gilt der Tag, an dem der Rentenantrag bei den zuständigen Versicherungsträgern eingegangen ist, als Anfangsdatum;
  • bezüglich des Zeitraums, während dem der Rentenempfänger ebenfalls Krankengeld aufgrund einer nicht selbstständigen Tätigkeit bezogen hat, wird die Rente wegen Erwerbsminderung an die zuständige Krankenkasse gezahlt, die eine mögliche Differenz an den Versicherten zahlt.

Umwandlung der Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente

Sobald die Rentenempfänger das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden sämtliche laufenden Renten wegen Erwerbsminderung automatisch und ohne weitere Formalitäten in Altersrenten umgewandelt.

Zahlung der Renten wegen Erwerbsminderung

Die Renten wegen Erwerbsminderung werden monatlich im Voraus gezahlt, dies zuletzt am Ende des Monats, in dem der Rentenempfänger verstirbt. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf ein Konto des Empfängers. Die möglichen Kosten gehen zu Lasten des Empfängers.

Im Todesfall des Rentenempfängers:

  • müssen die für die Monate nach dem Tod zu viel gezahlten monatlichen Beträge erstattet werden;
  • sind noch nicht gezahlte Rentenrückstände, die sich auf einen bestimmten Zeitraum vor dem Tod beziehen, vorrangig an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, ansonsten an seine Nachfahren in gerader Linie bis einschließlich 2. Grades, d. h. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, zu zahlen. Ist kein Verwandter vorhanden, verbleiben die Leistungen der Kasse.

Die Zahlung kann der Vorlage einer Lebensbescheinigung oder einer Sterbeurkunde des Ehegatten oder Lebenspartners unterworfen sein.

Vorschriften zur Nichtvereinbarkeit

In 2 Fällen werden Vorschriften zur Nichtvereinbarkeit angewandt:

Kumulierung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit einer beruflichen Tätigkeit

Im Falle einer nicht selbstständigen Tätigkeit des Versicherten, darf diese Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns einbringen. Um eine solche Tätigkeit auszuüben, muss der Versicherte eine Freistellung von der Mitgliedschaft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beantragen.

Unter dem Vorbehalt, dass er die Renten-/Pensionskasse unverzüglich darüber informiert, darf der Versicherte einer nicht selbstständigen Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Falls der Betroffene die Arbeit wieder aufnimmt, wird der Betrag des Lohns, den er für diese Tätigkeit bezieht, dem Betrag der Rente wegen Erwerbsminderung hinzugerechnet. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit und die Rente können bis zu einer bestimmten Höchstgrenze kumuliert werden. Diese Höchstgrenze wird auf Grundlage des Durchschnitts der 5 höchsten beitragspflichtigen Löhne, Gehälter oder Jahreseinkommen seiner Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung berechnet. Sollte diese Grenze überschritten werden, wird die Rente um den Betrag der die Grenze überschreitenden Einkünfte verringert.

Des Weiteren kann eine solche Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine Kontrolluntersuchung mit sich bringen, aufgrund derer die Rente mit der Begründung eingestellt werden kann, dass die Bedingungen für eine Erwerbsminderung nicht mehr gegeben sind.

Kumulierung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit einer Unfallrente

Im Falle der Kumulierung einer Rente wegen Erwerbsminderung (oder Altersrente) mit einer Unfallrente, wird die Rente verringert, wenn sie folgende Grenzen überschreitet:

  • den Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Löhne, Gehälter oder Jahreseinkommen der Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung;
  • das für die Berechnung der Unfallrente berücksichtigte Einkommen.

Verlust des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird eingestellt, wenn der Empfänger:

  • die Kriterien der Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt;
  • eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausübt;
  • Vergütungen aus einer in Luxemburg oder im Ausland ausgeübten nicht selbstständigen Tätigkeit bezieht, die die Höchstgrenze des Durchschnitts der 5 höchsten Jahreslöhne seiner Mitgliedschaft überschreiten.

Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung, wenn die Ursache für die Erwerbsminderung selbst verschuldet oder das Ergebnis einer Straftat ist.

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