Im Falle der Erwerbsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente beantragen

Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine Ersatzleistung, die Ihnen bewilligt werden kann, wenn Sie:

  • jünger als 65 Jahre sind; und
  • unfähig sind, Folgendes auszuüben:
    • Ihre letzte berufliche Beschäftigung; oder
    • jede sonstige Ihren Kräften oder Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung.

Zielgruppe

Jede Person, ob gebietsansässig oder nicht, die:

  • erwerbsunfähig ist, das heißt, die einen solchen Verlust an Leistungsfähigkeit erlitten hat, dass sie den zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben kann, und zwar aufgrund:
    • einer Langzeiterkrankung;
    • von Körpergebrechen;
    • von Verschleiß; und
  • über das luxemburgische allgemeine Rentenversicherungssystem versichert ist oder war.

Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Staat, Gemeinden, CFL) gibt es ein spezielles Pensionssystem mit besonderen Modalitäten und Bedingungen.

Voraussetzungen

Medizinische Voraussetzung

Sie gelten als erwerbsunfähig, wenn Sie einen Verlust Ihrer Leistungsfähigkeit erlitten haben, der Sie daran hindert, Folgendes auszuüben:

  • den zuletzt ausgeübten Beruf; oder
  • jede sonstige Ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung.

Die Beurteilung der Erwerbsminderung erfolgt auf der Grundlage einer Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS).

Administrative Bedingungen

Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn Sie in den 3 Jahren vor Eintritt folgender Ereignisse mindestens 12 Monate in der Pflicht-, Weiter- oder fakultativen Versicherung zurückgelegt haben:

  • der festgestellten Erwerbsminderung; oder
  • dem Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld.

Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf einen Unfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist, der bzw. die während der Mitgliedschaft eingetreten ist.

Berufliche Tätigkeit

Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie eine abhängige oder selbstständige berufliche Tätigkeit ausüben, solange das Einkommen aus dieser Tätigkeit über ein Kalenderjahr verteilt ein Drittel des sozialen Mindestlohns nicht überschreitet.

Alter

Sie dürfen das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht haben.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Erwerbsminderungsrente wird nur auf formellen Antrag der betreffenden Personen bewilligt.

Grundsätzlich müssen Sie den Antrag auf Erhalt der Rente in Ihrem Wohnsitzland stellen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind entsprechend dem Ort, an dem Sie zuletzt versichert waren, möglich.

Zuletzt in Luxemburg versichert

Wenn Sie zuletzt in Luxemburg versichert waren, können Sie Ihren Antrag unabhängig von Ihrem Wohnsitz bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension - CNAP) stellen.

Sie können das Antragsformular unter „Formulare/Online-Dienste“ herunterladen.

Bei einer Beschäftigung in mehreren Ländern ist die CNAP dafür zuständig, die Rentenanträge bei den ausländischen Stellen einzureichen.

Zuletzt außerhalb Luxemburgs versichert

Wenn Sie zuletzt außerhalb Luxemburgs versichert waren, können Sie Ihren Antrag wie folgt stellen:

  • in Ihrem Wohnsitzland; oder
  • in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.

Der ausländische Rentenversicherungsträger hat sich in diesem Fall mit allen anderen Ländern in Verbindung zu setzen, in denen Sie Rentenansprüche haben.

Allgemeines, wenn mehrere Länder betroffen sind

Alle Vorgänge unterliegen der Voraussetzung, dass Luxemburg ein bi- oder multilaterales Abkommen mit dem oder den jeweiligen Ländern geschlossen hat.

Der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt sich mit dem Rentenversicherungsträger jedes Landes, in dem Sie Beiträge geleistet haben, in Verbindung. Sie erhalten von jedem Staat eine Rente im Verhältnis zur Dauer der Mitgliedschaft, wenn die dortigen medizinischen und administrativen Bedingungen gemäß der anwendbaren Gesetzgebung erfüllt sind.

Der gleiche Grundsatz gilt für:

  • die Schweiz;
  • Island;
  • Norwegen;
  • Liechtenstein; und
  • sämtliche Drittstaaten, mit denen Luxemburg entsprechende Abkommen geschlossen hat.

Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

Ist die Erwerbsminderung in erster Linie auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, beginnt die Erwerbsminderungsrente zum Datum der Konsolidierung, das heißt, zu dem Zeitpunkt, an dem die Schädigung endgültigen Charakter annimmt. Dieses Datum wird vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) festgesetzt.

Es macht also keinen Sinn, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, solange das Konsolidierungsdatum nicht festgesetzt wurde, da während dieser Zeit allein die Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) zuständig ist.

Da die AAA und die CNAP 2 verschiedene Versicherungsträger sind, müssen Sie jeweils einen gesonderten Antrag an jede der 2 Stellen richten und somit:

Dauer der Bearbeitung des Antrags

Die Dauer der Bearbeitung des Antrags auf Erhalt der Erwerbsminderungsrente hängt ab von:

  • der Komplexität der Akte; und
  • gegebenenfalls der Antwortfrist der einbezogenen ausländischen Stellen.

Wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Beginn der Erwerbsminderungsrente

Der Beginn der Erwerbsminderungsrente hängt ab von:

  • der Art der Erwerbsminderung (vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit); und
  • Ihrer beruflichen Situation am Anfangsdatum der festgestellten Erwerbsminderung.

Das Anfangsdatum der Erwerbsminderung wird auf der Grundlage einer vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (CMSS) abgegebenen Stellungnahme festgesetzt.

Auf Verlangen des CMSS müssen Sie sich erneuten Untersuchungen unterziehen, um den Status Ihrer Erwerbsminderung zu überprüfen.

Zahlung der Erwerbsminderungsrente

Die Zahlung der Erwerbsminderungsrente:

  • erfolgt monatlich im Voraus; und
  • wird eingestellt am Ende des Monats, in dem Sie versterben, oder wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Antikumulierungsvorschriften

In 2 Fällen werden Antikumulierungsvorschriften angewandt:

Kumulierung einer Erwerbsminderungsrente mit einer beruflichen Tätigkeit

Grundsätzlich ist der Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg oder im Ausland vereinbar.

Wenn Sie eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit ausüben, darf das Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns betragen.

Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in Luxemburg ausüben, müssen Sie eine Freistellung von der Mitgliedschaft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beantragen.

Kumulierung einer Erwerbsminderungsrente mit einer Unfallrente

Im Falle der Kumulierung einer Erwerbsminderungsrente mit einer Unfallrente wird die Rente möglicherweise verringert.

Verlust des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente wird eingestellt, wenn Sie:

  • die Kriterien der Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen;
  • eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben;
  • eine abhängige Tätigkeit ausüben, bei der das Einkommen ein Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr überschreitet.

Es besteht kein Anspruch auf die Leistungen wegen Erwerbsminderung, wenn Sie die Erwerbsminderung wie folgt verschuldet haben:

  • vorsätzlich; und/oder
  • beim Begehen einer Straftat.

Formulare/Online-Dienste

Antrag auf Gewährung einer persönlichen Pension

Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.

Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.

Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

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