Berufung gegen die Verweigerung oder Streichung des Arbeitslosengeldes einlegen

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Wenn der Direktor der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) beschließt, einem Arbeitsuchenden das Arbeitslosengeld zu verweigern oder zu streichen, kann Letzterer einen Antrag auf Überprüfung bei der Speziellen Überprüfungskommission (Commission spéciale de réeexamen - CSR) einreichen.

Die CSR setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • 3 Vertretern der Arbeitgeberschaft;
  • 3 Vertretern der Arbeitnehmerschaft.
Die Vertreter werden vom Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft ernannt.

Zielgruppe

Alle Personen, die einen Beschluss zur Verweigerung oder Streichung des Arbeitslosengelds erhalten haben.

Voraussetzungen

Arbeitssuchende, die gegen eine Ablehnung der Zahlung von Arbeitslosengeld Berufung einlegen, müssen zuvor alles Erforderliche unternommen haben, um den Anforderungen der ADEM entsprechende Antragsunterlagen zusammen- und bereitzustellen.

Arbeitssuchende, deren Arbeitslosengeld nicht mehr ausbezahlt wird und die der Auffassung sind, dass die Aberkennung der Zahlung von Arbeitslosengeld unbegründet ist, können dagegen Berufung einlegen.

Fristen

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld bezogen haben oder die Verweigerung eines solchen Bezugs anfechten möchten, können vor Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des Direktors der ADEM per Einschreiben bei der Speziellen Überprüfungskommission einen Antrag auf Überprüfung einreichen.

Vorgehensweise und Details

Erstantrag auf Überprüfung

Personen, die von der Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld oder der Einstellung der Ausbezahlung von Arbeitslosengeld betroffen sind, können per Einschreiben bei der Speziellen Überprüfungskommission einen Antrag auf Überprüfung einreichen.

Berufung gegen den Beschluss der Speziellen Überprüfungskommission (CSR)  

Wird dem Antrag des Arbeitssuchenden von der Speziellen Überprüfungskommission nicht stattgegeben, kann er mit einem einfachen, formlosen Antrag, der in so vielen Ausfertigungen einzureichen ist, wie es beteiligte Parteien gibt, innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Berufung einlegen.

In der Berufung beim Schiedsgericht der Sozialversicherung ist der Name des Antragstellers anzugeben. Ferner sind die Gründe, auf die sich die Berufung stützt, kurz zu schildern.

Die Anrufung der Sozialversicherungsgerichte hat keine aufschiebende Wirkung, d. h., der Beschluss der Speziellen Überprüfungskommission ist während der gesamten Verfahrensdauer weiterhin anwendbar.

Einspruch gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts der Sozialversicherung (CASS)

Wird der Beschluss des Schiedsgerichts der Sozialversicherung ebenfalls angefochten, kann der Arbeitslosengeldempfänger erneut eine Eingabe machen. Der Antrag muss innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung des Beschlusses des CASS beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) eingereicht werden, und zwar in so vielen Ausfertigungen, wie es beteiligte Parteien gibt.

In der Berufung beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung ist der Name des Antragstellers anzugeben. Ferner sind die Gründe, auf die sich die Berufung stützt, kurz zu schildern.

Die Anrufung des CSSS hat keine aufschiebende Wirkung.

Revision vor dem Revisionsgericht

Gegen die Entscheidung des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann Revision vor dem Revisionsgericht (Cour de cassation) eingelegt werden.

Zuständige Kontaktstellen

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