Berücksichtigung der Bereitstellung eines Leasingfahrzeugs bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes

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Die Bereitstellung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer kann bei der Berechnung des Vollarbeitslosengeldes berücksichtigt werden, sofern dieses Leasingfahrzeug als geldwerter Vorteil und Bestandteil der Vergütung galt.

Hierzu muss das Leasingfahrzeug dem Arbeitnehmer zu beruflichen und privaten Zwecken zur Verfügung gestellt worden sein. Der dieser Bereitstellung eines Dienstwagens entsprechende Betrag wird dann bei der Bestimmung der Höhe des Vollarbeitslosengeldes berücksichtigt.

Die Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) berücksichtigt Leasingfahrzeuge aber nur, wenn:

  • die Bereitstellung des Leasingfahrzeugs integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags des betroffenen Arbeitnehmers war und;
  • auf dem der Bereitstellung des Dienstwagens entsprechenden Betrag Sozialversicherungsbeiträge an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gezahlt wurden.

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