Als Arbeitsuchender ein Berufsbildungspraktikum absolvieren

Um Arbeitsuchenden die Möglichkeit zu geben, den Arbeitgebern konkret ihre Kompetenzen und Fähigkeiten zu zeigen, und um ihnen den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen, kann die Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) ihnen unter gewissen Voraussetzungen anbieten, ein Berufsbildungspraktikum (stage de professionnalisation) zu absolvieren.

Dieses Praktikum richtet sich an:

  • Arbeitsuchende, die mindestens 30 Jahre alt sind;
  • Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit;
  • Arbeitnehmer mit Behinderung.

Das Praktikum dauert 6 Wochen.

Zielgruppe

Arbeitsuchende, die:

Arbeitgeber, die einem Arbeitsuchenden ein Berufsbildungspraktikum anbieten möchten, müssen ihm nach Ablauf des Praktikums eine reale Beschäftigungsperspektive bieten können.

Voraussetzungen

Um ein solches Praktikum absolvieren zu können, muss der Arbeitsuchende seit mindestens einem Monat bei der ADEM gemeldet sein.

Vorgehensweise und Details

Praktikumsangebot

Arbeitgeber, die bereit sind, einen Praktikanten aufzunehmen, müssen:

Der Arbeitsuchende kann das von der ADEM vorgeschlagene Berufsbildungspraktikum nicht ohne anerkannten Grund ablehnen (Beispiel für einen solchen Grund: Das Praktikum entspricht nicht den Kriterien einer angemessenen Beschäftigung), da ansonsten die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen drohen.

Dauer des Praktikums

Das Praktikum dauert höchstens 6 Wochen.

Bei Personen, die als hochqualifiziert gelten, das heißt, die ein mindestens 3-jähriges Studium erfolgreich absolviert haben (Abitur +3), kann die Dauer des Praktikums auf 9 Wochen verlängert werden, sofern die Stelle ihren Qualifikationen entspricht.

Ablauf des Praktikums

Zwischen dem Arbeitsuchenden, dem Arbeitgeber und der ADEM wird eine Praktikumsvereinbarung geschlossen.

Der Arbeitgeber bestimmt einen Tutor, der den Arbeitsuchenden während der gesamten Dauer des Praktikums betreut.

Ein solches Praktikum bietet dem Arbeitsuchenden die Gelegenheit:

  • seine beruflichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen; und
  • dem Arbeitgeber seine Kompetenzen und Fähigkeiten zu zeigen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ADEM während der Dauer des Praktikums über sämtliche Änderungen zu informieren (per Telefon, Fax, E-Mail, Post).

Der Arbeitsuchende hat während der Dauer des Praktikums Anspruch auf 2 Urlaubstage pro Monat.

Praktikumsvergütung

Beim Berufsbildungspraktikum handelt es sich um ein nicht vergütetes Praktikum.

Der Praktikant hat jedoch Anspruch auf eine Praktikumsvergütung in Höhe von 393,54 Euro pro Monat (bei aktuellem Index), die von der ADEM gezahlt wird. Hierfür muss der Arbeitgeber dem Arbeitgeber-Service der ADEM jeden Monat eine entsprechende Anwesenheitsmeldung übermitteln.

Personen, die Arbeitslosengeld, eine Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsvergütung, eine berufliche Übergangsrente oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen beziehen, erhalten diese Bezüge während der Dauer des Praktikums weiter.

Während des Praktikums ist der Arbeitsuchende gegen Arbeitsunfälle versichert. Die entsprechenden Beiträge werden vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) übernommen.

Ende des Praktikums

Der Arbeitgeber informiert die ADEM schriftlich über die Eingliederungsmöglichkeiten des Arbeitsuchenden im Unternehmen.

Der Arbeitsuchende wird eingestellt

Wird der Arbeitsuchende mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag im Unternehmen eingestellt, so ist die Dauer des Praktikums von einer etwaigen Probezeit in Abzug zu bringen.

Hinweis: Sofern der Arbeitsuchende die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt, kann er außerdem die Wiedereingliederungshilfe beantragen.

Wird der Praktikant am Ende des Praktikums:

  • mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in Vollzeit eingestellt, kann sich der Arbeitgeber während der 12 Monate nach der Einstellung 50 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer erstatten lassen. Hierfür muss er einen Antrag an die ADEM richten;
  • mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in Teilzeit eingestellt, wird die Erstattung anteilig zur Arbeitszeit berechnet.

Der Erstattungsantrag kann frühestens 12 Monate nach Einstellung des Praktikanten gestellt werden. Die Erstattung erfolgt hingegen nur, wenn:

  • der ehemalige Praktikant zum Zeitpunkt der Antragstellung noch unter Vertrag ist; und
  • die Dauer des Praktikums von der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Probezeit in Abzug gebracht wurde.

Dem Praktikanten kann im Anschluss an das Praktikum auch ein 12-monatiger Wiedereingliederungsvertrag angeboten werden. In diesem Fall wird die Dauer des Berufsbildungspraktikums auf die 12 Monate angerechnet.

Hinweis: Die Erstattung kann mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wobei der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer als Obergrenze gilt.

Der Arbeitsuchende wird nicht eingestellt

Wird der Praktikant nicht eingestellt, muss der Arbeitgeber der ADEM ein Dokument mit folgenden Angaben zukommen lassen:

  • während der Dauer des Praktikums vom Arbeitsuchenden erworbene Kenntnisse; und
  • etwaige festgestellte Defizite.

In diesem Fall kann der Arbeitsuchende seinen persönlichen Berater bei der ADEM kontaktieren, um die künftigen Maßnahmen festzulegen.

Wird der Arbeitssuchende nicht eingestellt, wird sein Anrecht auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit um die tatsächliche Dauer des Berufsbildungspraktikums verlängert.

Formulare/Online-Dienste

Stage de professionnalisation - relevé de présence

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