Eine finanzielle Beihilfe für die energetische Renovierung von Wohnraum beantragen (PRIMe House 2017)
Das Umweltamt (Administration de l'environnement) gewährt Subventionen für die Durchführung von Renovierungsprojekten, die folgendes Ziel haben:
- die Förderung der Nachhaltigkeit von Wohnraum;
- die Installation von technischen Anlagen, bei denen verstärkt erneuerbare Energien eingesetzt werden.
Die Regelung PRIMe House 2017 gilt insbesondere für die nachhaltige energetische Renovierung von Wohngebäuden, die älter als 10 Jahre sind. Diese Subventionen werden für die Durchführung von Renovierungsarbeiten gewährt, bei denen die entsprechenden Rechnungen zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2024 ausgestellt wurden und die Energieberatung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2020 abgerechnet wurde.
Für jede Energieberatung, deren Rechnung vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt wurde, gilt das alte PRIMe-House-Förderprogramm.
Die Beihilfeanträge müssen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) gestellt werden.
Anmerkung: Die PRIMe-House-Beihilfen können nur einmal und nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden.
Zielgruppe
Personen, die für die Beihilfe infrage kommen
Die PRIMe-House-Beihilfen können von allen Personen beantragt werden, die die Energieeffizienz ihres Wohnraums verbessern wollen:
- von natürlichen Personen;
- von privatrechtlichen juristischen Personen;
- von öffentlich-rechtlichen juristischen Personen (mit Ausnahme des Staates).
Der Antrag auf finanzielle Beihilfen kann vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, sofern dieser selbst Teil dieses Zusammenschlusses ist.
Der Antrag kann auch von dem oder den Eigentümer(n) der Wohneinheit eingereicht werden, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Beihilfe verzichtet.
Die Beihilfen für die nachhaltige energetische Renovierung sind mit den verfügbaren Beihilfen für die Installation von technischen Anlagen kumulierbar.
Förderungsfähige Arbeiten
Die PRIMe-House-Beihilfen können für die nachhaltige energetische Renovierung eines Wohngebäudes beantragt werden und insbesondere für:
- die Dämmung der Außenwände;
- die Dachdämmung;
- die Dämmung von an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzenden Wänden;
- die Dämmung der an den unbeheizten Speicher angrenzenden Deckenplatte;
- die Dämmung der an den nicht bodenbeheizten Keller oder den Außenbereich angrenzenden Bodenplatte;
- das Ersetzen der Fenster;
- kontrollierte Lüftungsanlagen (zentral oder dezentral).
Voraussetzungen
Förderungsfähige Gebäude
Diese neue Beihilferegelung gilt ausschließlich für nachhaltige energetische Renovierungen, für welche die grundsätzliche Genehmigung vor Beginn der Arbeiten beantragt wird.
Das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Beihilfen mindestens 10 Jahre alt sein.
Das Datum der Baugenehmigung oder der Bescheinigung der Gemeindeverwaltung ist maßgebend.
Vor der energetischen Renovierung muss zwingend eine Energieberatung durchgeführt werden, einschließlich eines von einem zugelassenen Energieberater erstellten Berichts, dessen Rechnung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2020 ausgestellt wurde. Im Rahmen dieser Beratung werden Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz des Wohnraums unterbreitet. Diese Energieberatung kann ebenfalls gefördert werden.
Einzuhaltende technische Anforderungen
Um in den Genuss der Beihilfe zu gelangen, sind mehrere Anforderungen einzuhalten:
- Die renovierten Teile dürfen bestimmte Wärmedämmwerte („U-Werte“) nicht überschreiten.
- Die Mindestdicke der Dämmung (Effizienzstandard IV) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
- Um den Öko-Bonus zu bekommen, müssen die Dämmungen bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Indikator Ieco12 einhalten.
- Falls der Speicher beheizt wird, müssen mit der Dachrenovierung gleichzeitig die Dachfenster ersetzt werden, wenn sie älter als 10 Jahre sind und den Wärmedurchgangskoeffizienten von bis zu 1,40 W/m2K überschreiten.
- Um Feuchtigkeit aufgrund von Kondensation und die daraus resultierenden Probleme (Schimmelbildung usw.) zu vermeiden, ist die Subventionierung von Fenstererneuerungen an Wärmedämmmaßnahmen für die Außenwände oder die Installation einer kontrollierten Lüftungsanlage gekoppelt. Dies gilt ebenfalls für beheizte Speicher. Wenn die Außenwand oder das Dach des beheizten Speichers einen Wärmedurchgangskoeffizienten von bis zu 0,90 W/m2K, 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard aufweist, ist keine gemeinsame Wärmedämmung erforderlich. Für bestehende Bauelemente, wird die Stellungnahme des Energieberaters berücksichtigt.
- Im Falle der Installation einer kontrollierten Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung:
- muss die Leistung des Wärmerückgewinnungssystems („Wärmebereitstellungsgrad“) mindestens 80 % betragen;
- darf der elektrische Leistungsbedarf 0,40 W/(m3/h) nicht überschreiten;
- muss das Gebäude einen entsprechenden Luftdichtheitswert respektieren (n50 = 2,01/h), der mithilfe einer Dichtheitsprüfung überprüft wird;
- müssen mindestens 90 % der Energiebezugsfläche mechanisch belüftet werden.
- Im Falle der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung:
- darf der elektrische Leistungsbedarf 0,25 W/(m3/h) nicht überschreiten;
- müssen die Luftzuführungen über eine zertifizierte windresistente Klappe verfügen;
- müssen mindestens 90 % der Energiebezugsfläche mechanisch belüftet werden.
Anforderungen an renovierte Bauelemente
Effizienzstandard IV |
Effizienzstandard III *** |
Effizienzstandard II *** |
Effizienzstandard I *** |
|
Mindestdicke der Dämmung in cm* |
Maximaler U-Wert (W/m2K) |
Maximaler U-Wert (W/m2K) |
Maximaler U-Wert (W/m2K) |
|
Außenwand (Außendämmung) |
12 |
0,23 |
0,17 |
0,13 |
Außenwand (Innendämmung) |
8 |
0,29 |
0,21 |
0,17 |
An den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzende Wand |
8 |
0,28 |
0,22 |
0,15 |
Schrägdach oder Flachdach **** |
18 |
0,17 |
0,13 |
0,10 |
An einen unbeheizten Bereich angrenzende Deckenplatte |
18 |
0,17 |
0,13 |
0,10 |
An einen unbeheizten Bereich, den Boden oder den Außenbereich angrenzende Bodenplatte |
8 |
0,28 |
0,22 |
0,15 |
Fenster und Fenstertüren (Verglasung und Rahmen)** |
0,90 W/(m2K) |
0,85 |
0,80 |
0,75 |
* Im Verhältnis zu einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m2K). Zwingende Umwandlung für andere Wärmeleitfähigkeiten.
** Die Anforderungen entsprechen einer Dreifachverglasung und gelten für ein Fenster in Normmaßen (1,23m x 1,48m). Voraussetzung: entweder Sicherstellung einer gewissen thermischen Qualität der Außenwand entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard (UWand ≤ 0,90 W/m2K, 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K) oder Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage.
*** Die Mindestdicke der Dämmung (Effizienzstandard IV) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
**** Wird der Speicher beheizt, muss die Dachrenovierung den Ersatz der Dachfenster einschließen (wenn Alter > 10 Jahre und UW > 1,4 W/m2K).
Einige Gemeinden gewähren zusätzliche Beihilfen zu den staatlichen Beihilfen für Energieeinsparungen und erneuerbare Energien. Nähere Informationen sind bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich.
Anmerkung: Die Mindestauflagen der Energieeffizienz gelten ebenfalls für Wohngebäude, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die ganz oder teilweise denkmalgeschützt sind.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Zwecks Erhalt der PRIMe-House-Beihilfen für die nachhaltige energetische Renovierung eines bestehenden Gebäudes ist eine Energieberatung, einschließlich eines Berichts seitens eines zugelassenen Energieberaters unbedingt erforderlich, um die Eignung/Qualität des Projekts der energetischen Renovierung vor Beginn der Renovierungsarbeiten sicherzustellen.
Im Anschluss an die Energieberatung und vor Beginn der Renovierungsarbeiten muss der Antragsteller eine grundsätzliche Einverständniserklärung bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einholen.
Erst nach Erhalt dieser grundsätzlichen Einverständniserklärung kann der Antragsteller mit den Renovierungsarbeiten beginnen und die Zahlung der PRIMe-House-Beihilfen beantragen.
Passt der Antragsteller auf Empfehlung des Energieberaters sein Renovierungskonzept nach Eingang der grundsätzlichen Einverständniserklärung an, kann er einen neuen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Einverständniserklärung stellen.
Fristen
Die Förderanträge sind nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einzureichen.
Die Rechnungen betreffend die energetische Renovierung müssen zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2024 ausgestellt werden.
Die Renovierung muss auf der Grundlage einer Energieberatung erfolgen, für die die Rechnung zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2020 ausgestellt wurde.
Vorgehensweise und Details
Vor den Arbeiten: Einholung der grundsätzlichen Einverständniserklärung
Vor Beginn der Renovierungsarbeiten muss der Antragsteller eine auf einer Energieberatung, einschließlich eines Berichts seitens eines zugelassenen Energieberaters, beruhende grundsätzliche Einverständniserklärung bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einholen.
Zwecks Erhalt der grundsätzlichen Einverständniserklärung muss der Antragsteller eines der folgenden Formulare (vorzugsweise per Einschreiben) an die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen schicken oder dort abgeben:
- wenn er eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 Natürliche Person, oder;
- wenn er eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 Juristische Person.
Neben diesem Formular sind folgende Unterlagen einzureichen:
- den Anhang „Auflistung der möglichen energetischen Renovierungsmaßnahmen“ (COMP), aus dem alle Verbesserungsvorschläge für Elemente der thermischen Gebäudehülle hervorgehen. Er ist vom Energieberater auszufüllen und zu unterzeichnen;
- den Anhang „Energetisches Renovierungskonzept (COAS)“, aus dem alle Renovierungsmaßnahmen hervorgehen, die in Betracht gezogen werden und die der grundsätzlichen Einverständniserklärung unterliegen. Er ist vom Energieberater auszufüllen und vom Antragsteller zu unterzeichnen, der darin ebenfalls sein Einverständnis erklärt, dass der Energieberater über die weitere Bearbeitung der Akte informiert wird;
- der abschließende Bericht des Energieberaters, der die globale Bestandsaufnahme und das integrale energetische Renovierungskonzept beinhaltet;
- eine Kopie der ersten Baugenehmigung für das Gebäude oder eine amtliche Bescheinigung des Alters des Gebäudes;
- im Falle der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage, die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen und die Energiebezugsfläche sowie die mechanisch belüfteten Teile dieser Fläche veranschaulichen;
- im Falle des Ausbaus bzw. der Vergrößerung der thermischen Gebäudehülle, die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen;
- eine Kostenschätzung des Energieberaters bzw. ein kontrollierter Kostenvoranschlag pro geplanter Maßnahme.
Bezieht sich der Antrag auf eine Miteigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:
- der Bogen Anhang COLL-2017;
- eine Vollmacht aller Eigentümer;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann vom Antragsteller jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Sobald die Person, die die PRIMe-House-Beihilfen beantragt hat, die grundsätzliche Einverständniserklärung erhalten hat, können die Arbeiten beginnen.
Passt der Antragsteller auf Empfehlung des Energieberaters sein Renovierungskonzept nach Eingang der grundsätzlichen Einverständniserklärung an, kann er einen neuen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Einverständniserklärung stellen.
Nach den Arbeiten: Beantragung der Auszahlung der Beihilfe
Sobald die energetischen Renovierungsarbeiten abgeschlossen sind, kann der Antragsteller die Zahlung der finanziellen Beihilfen für eine energetische Renovierung unter Verwendung des Formulars „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (CONF)“ beantragen und folgende Nachweise beifügen:
- wenn der Antragsteller eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 Natürliche Person, oder;
- wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 Juristische Person;
- die Kopien der Rechnungen, die die förderungsfähigen Kosten rechtfertigen. Die Zahlungsbelege müssen ebenfalls beigefügt werden (Lastschriftanzeige oder formgerecht quittierte Rechnung). Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, welcher der Rechnung beizulegen ist.
Die Rechnungen für die Energieberatungen sind folgendermaßen aufzugliedern:- Energieberatungsleistung;
- Konformitätsprüfung der Angebote;
- Konformitätsprüfung der Umsetzung auf der Baustelle;
- gegebenenfalls Berechnungen der Wärmebrücken;
- finaler Bericht des Energieberaters über die Konformitätsprüfung der Umsetzung auf der Baustelle;
- im Falle der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Berichte und das ordnungsgemäß unterzeichnete Zertifikat der Dichtheitsprüfung.
Bezieht sich der Antrag auf eine Miteigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:
- der Bogen Anhang COLL-2017;
- eine Vollmacht aller Eigentümer;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann vom Antragsteller jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Höhe der Beihilfen
Die Höhe der PRIMe-House-Beihilfen variiert entsprechend der Art der beabsichtigten Arbeiten.
Dementsprechend setzen sich die Beihilfen aus einer Basissubvention zusammen, der Folgendes hinzugefügt werden kann:
- ein Subventionszuschlag:
- aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien und der mechanischen Befestigung;
- aufgrund der Verwendung mineralischer Materialien (ausschließlich für die Außenwand);
- ein finanzieller Bonus, wenn das Gebäude nach der energetischen Renovierung eine Wärmeschutzklasse C, B oder A erreicht;
- gegebenenfalls eine Beihilfe für die Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftung.
Die Höhe der finanziellen Beihilfe darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Renovierungsmaßnahmen keinesfalls überschreiten.
Basissubvention
Die Beträge werden auf der Grundlage der Flächen der renovierten Elemente berechnet. Die Fläche des renovierten Elements wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.
|
|
Spezifische finanzielle Beihilfe (in Euro/renovierter m2) |
|||
Renoviertes Element |
Effizienzstandard |
Effizienzstandard |
Effizienzstandard |
Effizienzstandard |
|
1 |
Außenwand (Außendämmung) |
20 |
25 |
30 |
36 |
2 |
Außenwand (Innendämmung) |
20 |
25 |
30 |
36 |
3 |
An den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzende Wand |
12 |
13 |
14 |
15 |
4 |
Schrägdach oder Flachdach |
15 |
24 |
33 |
42 |
5 |
An einen unbeheizten Bereich angrenzende Deckenplatte |
10 |
18 |
27 |
35 |
6 |
An einen unbeheizten Bereich oder |
12 |
13 |
14 |
15 |
7 |
Türen und Fenstertüren |
40 |
44 |
48 |
52 |
Beihilfezuschlag aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien
Die Subvention wird aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien (gemäß dem ökologischen Indikator) und der mechanischen Befestigung erhöht (Zuschlag im Verhältnis zu den Beträgen der Basissubvention).
|
Renoviertes Element |
Zuschlag (in Euro/renovierter m2) |
1 |
Außenwand ( |
40 |
2 |
Außenwand (Innendämmung) |
40 |
3 |
An den Boden oder einen unbeheizten |
15 |
4 |
Schrägdach oder |
40 |
5 |
An einen unbeheizten |
15 |
6 |
An einen unbeheizten Bereich oder |
15 |
Beihilfezuschlag aufgrund der Verwendung mineralischer Materialien (ausschließlich für die Außenwand)
Im Falle der Außenwanddämmung unter vollständiger Verwendung mineralischer Stoffe (und gemäß dem ökologischen Indikator) wird ein Zuschlag auf die Basissubvention um 20 Euro gewährt.
Energiebonus
Erreicht das Gebäude nach der Renovierung die Wärmeschutzklassen C, B oder A, kann der für die einzelnen an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährte Subventionsbetrag unter der Voraussetzung erhöht werden, dass die Wärmeschutzklasse um mindestens 2 Klassen verbessert wird.
Zwecks Erhalt des Bonus können die Dämmmaßnahmen auch schrittweise durchgeführt werden.
Wärmeschutzklassen nach |
Bonus auf den Subventionsbetrag, |
C |
20 % |
B |
40 % |
A |
60 % |
Der Nachweis des Anspruchs auf den Bonus erfolgt anhand von Energieeffizienzbescheinigungen vor und nach der energetischen Renovierung.
Die ergriffenen und im Rahmen des alten PRIMe-House-Förderprogramms geförderten Maßnahmen können berücksichtigt werden, um die Verbesserung von mindestens 2 Kategorien nachzuweisen, an die der Anspruch auf den Bonus gebunden ist.
Kontrollierte mechanische Lüftung
Die finanziellen Beihilfen werden auf der Grundlage der in der Energieeffizienzbescheinigung des Gebäudes angegebenen Energiebezugsfläche berechnet.
Die Bezugsfläche wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.
Finanzielle Beihilfe (in Euro pro m2) |
||
Einfamilienhaus |
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus |
|
Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung |
8 |
15 |
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung |
40 |
40 |
Zahlung der Beihilfen
Die Subvention wird in der Regel direkt auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Wird die finanzielle Beihilfe vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen beantragt, wird sie direkt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters überwiesen, der den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen dann unverzüglich ihren jeweiligen Anteil auf ihr Bankkonto überweist.
Eine Kopie dieser Überweisungen muss an die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.
Zurückzahlung der Beihilfe
Wurde die Beihilfe dem Antragsteller bereits überwiesen, muss dieser sie zurückzahlen, wenn:
- er falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu bekommen, oder;
- er der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte(n) Erklärung, Auskünfte oder Dokumente zukommen lässt.
Formulare/Online-Dienste
Demande d’aide dans le cadre du paquet banque climatique et logement durable - personne physique (DEPA-2017)
Demande d’aide dans le cadre du paquet banque climatique et logement durable – personne morale (DEPA-2017)
Fiche annexe - ouvrage collectif
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Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wohnungsbau
Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen11, rue de Hollerich
L-1741 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 8002 10 10Fax : (+352) 458 844Schalterzeiten: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr; Donnerstag, 8.00–17.30 Uhr. Telefon: Montag–Freitag, 8.00–16.00 Uhr
-
Klima-Agence2, Circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 8002 11 90