Beantragung einer Genehmigung für das Anbringen von Schildern oder Werbeflächen

Um ein Schild oder eine Werbefläche an der Fassade eines Gebäudes anzubringen, muss die betreffende Person eine Baugenehmigung beim Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde beantragen.

Ist das Gebäude jedoch denkmalgeschützt, muss zudem die Genehmigung des für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Ministers (im Folgenden „der Minister“) eingeholt werden.

Zielgruppe

Jeder darf eine Werbefläche oder ein Schild an der Hauptfassade seines Gebäudes anbringen, sofern er im Vorfeld Folgendes beantragt hat:

  • eine Baugenehmigung bei seiner Gemeinde;
  • eine Genehmigung des Ministers, wenn es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt.
Das Anbringen jeder Art von Schildern oder Werbeflächen zur Bewerbung von Tabak, Tabakerzeugnissen und Bestandteilen von Tabak ist untersagt, mit Ausnahme von Schildern oder Tafeln, die an den Produktionsgebäuden oder Lagern für Tabakwaren angebracht sind. Ein Tabakgeschäft darf zwar durch ein Schild mit der Aufschrift „Tabakladen XY“ auf sich aufmerksam machen, es dürfen jedoch keine Namen von Tabakerzeugnissen hinzugefügt werden.

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn die Arbeiten im Einklang stehen mit:

  • dem allgemeinen Bebauungsplan und gegebenenfalls dem allgemeinen Bebauungsprojekt;
  • dem Teilbebauungsplan für ein „neues Gebiet“ oder ein „bestehendes Gebiet“;
  • der Verordnung über die Bauten, die öffentlichen Verkehrswege und die Stätten (Bauordnung).

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Liegt die Stelle, an der ein Schild oder eine Werbefläche angebracht werden soll, weniger als 10 Meter von der Linie entlang eines Chemin repris oder weniger als 25 Meter von einer Nationalstraße entfernt, muss die betreffende Person bei der zuständigen regionalen Stelle der Straßenbauverwaltung (Administration des ponts et chaussées) eine verkehrs- und wegerechtliche Genehmigung beantragen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Für ein Gebäude

Die betreffenden Personen müssen bei der Gemeindeverwaltung des Niederlassungsorts eine Baugenehmigung beantragen, bevor sie das gewünschte Schild bzw. die Werbefläche installiert.

Je nach Gemeinde können unterschiedliche Belege verlangt werden.

Für ein denkmalgeschütztes Gebäude

Der Antragsteller muss einen Antrag an die betreffende Gemeinde stellen, die diesen gemeinsam mit ihrer Stellungnahme an den Minister weiterleiten wird.

Belege

Dem Antrag für ein denkmalgeschütztes Gebäude müssen folgende Belege beigefügt werden:

  • eine eingehende Begründung;
  • eine Aufstellung der Firmenschilder und Werbeflächen, die bereits am Gebäude angebracht sind oder auf dem Gelände stehen, unter Angabe des Standorts und gegebenenfalls des Datums der Genehmigung;
  • ein Auszug aus dem Kataster unter genauer Angabe der Lage des Gebäudes;
  • eine geografische Darstellung des bestehenden oder geplanten Gebäudes unter Angabe der Stelle, an der die Werbefläche geplant ist;
  • eine maßstabsgetreue grafische Darstellung der Werbefläche mit genauen Angaben in Bezug auf den Text, die Gestaltung und die Ausführung (Material, farbliche Gestaltung, Helligkeit, Intensität, Klang);
  • kürzlich aufgenommene Bilder der Fassade oder der Stelle, an der die Werbefläche geplant ist.

Beschluss der Verwaltung

Der Antragsteller kann seine Aushänge und/oder Schilder anbringen, sobald der positive Bescheid des Bürgermeisters und/oder des Ministers vorliegt.

Handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude, müssen die Arbeiten unter der Aufsicht des Ministeriums für Kultur durchgeführt werden.

In Ermangelung einer Antwort binnen 6 Monaten ab der Antragstellung gilt das Anbringen des Schildes oder der Werbefläche als gestattet.

Sanktionen

Jede(s) rechtswidrig installierte Werbefläche oder Schild muss entfernt werden, und die Örtlichkeiten sind wieder in ihren vorherigen Zustand zu versetzen.

Formulare/Online-Dienste

Zuständige Kontaktstellen

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