Beantragung von Fördermitteln für die Restaurierung von historischen oder architektonisch wertvollen Gebäuden nach dem 28. Dezember 2014
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle nach dem 28. Dezember 2014 eingereichten Förderanträge. Vor diesem Stichtag eingereichte Anträge fallen noch unter die alten Bestimmungen.
Der Staat kann unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel für die Restaurierung und Inwertsetzung von Gebäuden gewähren, die in historischer, architektonischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, technischer oder industrieller Hinsicht von Interesse sind, ihren typischen oder historischen Charakter bewahrt haben und auf nationaler oder kommunaler Ebene unter Schutz stehen.
Die Fördermittel sollen dazu beitragen, einen Teil der zusätzlichen Kosten abzudecken, die sich durch die entsprechenden Maßnahmen ergeben.
Der Fördermittelantrag wird von der Nationalen Denkmalschutzbehörde (Service des sites et monuments nationaux - SSMN) bearbeitet.
Zielgruppe
Als Antragsteller kommen alle natürlichen und juristischen Personen, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Vereinigungen infrage:
- die Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Urzustandes eines Gebäudes mit dem Ziel der Rettung historischer Bausubstanz durchführen möchten;
- die sich verpflichten, die Auflagen der Nationalen Denkmalschutzbehörde einzuhalten.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Förderung:
- Das Gebäude muss seinen typischen oder historischen Charakter bewahrt haben.
- Das Gebäude muss auf nationaler oder kommunaler Ebene unter Schutz stehen.
- Die Bauarbeiten müssen der Erhaltung oder Wiederherstellung des Urzustandes des Gebäudes dienen.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Die Fördermittel können nur für Gebäude bezogen werden, die entweder auf nationaler oder kommunaler Ebene unter Schutz stehen.
Als Schutzmaßnahme auf nationaler Ebene ist eine nationale Unterdenkmalschutzstellung sowie die Eintragung im zusätzlichen Inventar der historischen Denkmäler zu verstehen.
Als Schutzmaßnahme auf kommunaler Ebene gilt die Berücksichtigung als zu erhaltendes Gebäude in einer geschützten Zone von kommunalem Interesse im allgemeinen Bebauungsplan (PAG) der Gemeinde.
Vorgehensweise und Details
Förderungsfähige Arbeiten
Folgende Arbeiten können gefördert werden:
- Fassadenarbeiten;
- Dacharbeiten;
- Klempnerarbeiten;
- Rohbauarbeiten;
- Bauschlosserarbeiten;
- Einbau von Fenstern;
- Restaurierung oder Erneuerung von Türen;
- verschiedene Arbeiten im Gebäudeinnern, die der Erhaltung der historischen Bausubstanz dienen;
- gegebenenfalls wissenschaftliche Analysen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen.
Antragstellung
1. Schritt:
Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten anhand des Antragsformular zu stellen.
Der Antragsteller muss die folgenden Dokumente beifügen:
- Fotos, die das zu restaurierende Gebäude von allen Seiten zeigen;
- Pläne und Kostenvoranschläge in Bezug auf die vorgesehenen Arbeiten.
Wenn das Gebäude nicht auf nationaler Ebene unter Schutz steht, muss der Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde über den Schutz auf kommunaler Ebene beilegen.
Der vollständige Antrag ist an die Nationale Denkmalschutzbehörde (SSMN) zu richten. Die Adresse ist im Formular angegeben.
Anschließend vereinbart ein Gutachter der SSMN einen Ortstermin, bei dem die geplanten Arbeiten besprochen werden. Auf der Grundlage der Kostenvoranschläge kann das Kulturministerium dem Antragsteller auf Empfehlung der SSMN und gegebenenfalls der Denkmalschutzkommission (Commission des sites et monuments nationaux) eine Förderzusage erteilen.
In dieser Zusage sind die förderungsfähigen Maßnahmen sowie der Prozentsatz oder Pauschbetrag angegeben, der an den entstehenden Kosten übernommen wird.
Die SSMN überwacht die geförderten Arbeiten. Der Bauherr muss während der Durchführung der Arbeiten die Auflagen der SSMN einhalten. Werden diese Empfehlungen ignoriert, schickt die SSMN eine entsprechende Meldung an das Ministerium, und der Bauherr verliert einen Teil der zugesagten Förderung oder die ganze Förderung.
2. Schritt:
Nach Abschluss der Arbeiten setzt der Minister den Gesamtförderbetrag fest. Diese Festsetzung erfolgt auf der Grundlage einer Empfehlung der SSMN sowie eines Formulars, das ausgefüllt und zusammen mit den quittierten Rechnungen und Fotos des restaurierten Gebäudes an die SSMN zu schicken ist.
In diesem Formular verpflichtet sich der Antragsteller ausdrücklich, die Bausubstanz nach Abschluss der geförderten Restaurierungsarbeiten nicht zu verändern, ohne die Behörde mindestens 3 Monate vor Beginn neuer Bauarbeiten davon in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung muss der Antragsteller die Fördermittel zurückzahlen.
Hinweis: Die Fördermittel werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vergeben.
Förderbeträge
Die im Rahmen der Haushaltsmittel der SSMN genehmigten Arbeiten können in folgender Höhe gefördert werden:
- bis zu 25 % der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das auf kommunaler Ebene, jedoch nicht auf nationaler Ebene unter Schutz steht, für das keine nationale Unterschutzstellung beantragt wurde und das nicht im zusätzlichen Inventar der historischen Denkmäler eingetragen ist;
- bis zu 50 % der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das auf nationaler Ebene unter Denkmalschutz steht, für das Unterschutzstellung beantragt wurde oder das im zusätzlichen Inventar der historischen Denkmäler eingetragen ist;
- über 50 % der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das auf nationaler Ebene unter Denkmalschutz steht, und eine entsprechende Empfehlung der Nationalen Denkmalschutzkommission vorliegt.
Formulare/Online-Dienste
Restaurierungen – Zuschussantrag vor Beginn der Arbeiten
Restauration d'immeubles - Demande de subvention avant travaux
Zuständige Kontaktstellen
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Nationales Institut für das gebaute Erbe26, rue Münster
L-2160 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-86652Fax : (+352) 46 17 79
-
Klima-Agence2, Circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 8002 11 90